Wohnhaus

50. Integration des Sohnes

Die Mutter eines fünfjährigen behinderten Sohnes, der einen Regelkindergarten besucht und für den sie einen Antrag auf Bewilligung einerIntegrationskraft gestellt hatte, wandte sich gegen die lange Bearbeitungsdauer ihres Antrages. Darüber hinaus war sie mit einer mündlichen Zusage für eine Integrationskraft für drei Stunden wöchentlich nicht einverstanden. Die Überprüfung der zuständigen Kreisverwaltung ergab, dass aufgrund der tatsächlichen Anzahl der betreuten Kinder, die höher als zunächst angenommen war, ein wöchentlicher Betreuungsumfang durch einen Integrationshelfer von bis zu fünf Stunden notwendig ist. Die Petentin war mit der gefundenen Regelung einverstanden.

51. Auch Sicherungsverwahrten können Gardinen nicht gestattet werden

Ein Sicherungsverwahrter begehrte die Genehmigung, in seinem Haftraum Gardinen und einen Vorhang anbringen zu können. Er machte insbesondere geltend, dass den Sicherungsverwahrten vor ihrer Verlegung von der JVA Werl in die JVA Diez entsprechende Zusicherungen gemacht worden seien. Außerdem sieht er sich in seiner Intimsphäre verletzt, weil vom gegenüberliegenden Wachturm Einblick in seinen Haftraum genommen werden könne. Die betreffende JVA sieht jedoch keine Möglichkeit für eine Genehmigung, weil die Übersichtlichkeit der Hafträume durch Gardinen und Vorhänge beeinträchtigt würde. Im Übrigen verweist sie darauf, dass vor der Verlegung keine entsprechende Zusicherung erteilt worden sei. Es sei lediglich eine Überprüfung zugesagt worden, welche in der JVA Werl praktizierten Regelungen bezüglich Freizeit und Haftraumausstattung eventuell übernommen werden könnten. Die JVA hat dem Petenten aber die Möglichkeit eröffnet, das Haftraumfenster kurzfristig abzudecken, sofern er sich in seinem Schamgefühl beeinträchtigt fühlt.

52. Grabpflegekosten wurden vom Land als Erben übernommen

Ein Petent hatte das Erbe seiner verstorbenen Schwester ausgeschlagen in der Annahme, der Nachlass sei überschuldet. Tatsächlich gelangte jedoch an den nacherbenden Fiskus ein Betrag von über 3 400,00. Der Petent begehrte, dass dieser Betrag für die Pflege des Grabes seiner Schwester eingesetzt wird. Das Land Rheinland-Pfalz hat diesem Anliegen entsprochen und einen Grabpflegevertrag bis zum Ende der Liegezeit abgeschlossen.

53. Gesundheitsgefährdung durch Tauben

Ein Petent machte mit seiner Eingabe auf einen Missstand im Zusammenhang mit einer Bahnüberführung aufmerksam. Der Petent sah seine Gesundheit sowie die der anderen Passantinnen und Passanten durch Verunreinigungen gefährdet, die von den sich in der Bahnüberführung aufhaltenden Tauben ausgingen. Im Laufe des Petitionsverfahrens wurde das Brückenbauwerk einer Grundreinigung unterzogen und mit einem neuen Anstrich versehen. Die Hohlräume, in denen sich die Tauben bislang aufgehalten hatten, wurden mit Gittern verschlossen. Mit diesen Maßnahmen wurde dem Anliegen des Petenten entsprochen.

54. Finanzielle Entschädigung anstelle der Reduzierung der Vollgeschosse

Ein Petent begehrte die Änderung eines Bebauungsplans wegen der Bebaubarkeit seines Grundstücks. Er forderte die Reduzierung der Anzahl der Vollgeschosse von drei auf zwei, damit er bei künftigen Beitragsfestsetzungen nur für die von ihm beim Bau seines Wohnhauses tatsächlich hergestellten zwei Vollgeschosse herangezogen werden kann. Der Petent machte geltend, dass ein Beitragszuschlag für die nach dem Bebauungsplan mögliche Errichtung eines dritten Vollgeschosses seiner Ansicht nach nicht zulässig ist, da die Errichtung eines Hauses mit drei Vollgeschossen auf seinem Grundstück nicht möglich gewesen sei. Eine im Laufe des Petitionsverfahrens durchgeführte baufachliche Prüfung hat ergeben, dass es dem Petenten mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen wäre, die nach dem Bebauungsplan zulässigen drei Vollgeschosse auf seinem Grundstück zu errichten. Aufgrund dieser Feststellung hat das damals von der Ortsgemeinde mit der Aufstellung des Bebauungsplans beauftragte Ingenieurbüro dem Petenten als Entschädigung eine Zahlung in Höhe von 2 500,00 angeboten, die der Petent auch angenommen hat. Dem Anliegen des Petenten, die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse von drei auf zwei zu reduzieren, konnte aber nicht entsprochen werden.

55. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne Fahrprüfung

Ein Petent bat mit seiner Eingabe um die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Der Petent hatte seiner Ansicht nach seiner Stadtverwaltung die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vor Ablauf einer Frist, bis zu deren Ende die Fahrerlaubnis ohne Ablegen einer erneuten Fahrprüfung wieder hätte erteilt werden können, vorgelegt. Obwohl sich die Führerscheinstelle zunächst auf den Standpunkt stellte, dass die Frist bereits verstrichen ist, konnte der Bürgerbeauftragte erreichen, dass die Stadtverwaltung sich dazu bereit erklärte, dem Petenten die Fahrerlaubnis ohne die vorherige Ablegung einer Fahrprüfung wieder zu erteilen.

56. Ärztliche Untersuchung ist Einstellungsvoraussetzung

Eine Petentin begehrte die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Steuerverwaltung. Im April 2005 wurde ihr eine verbindliche Einstellungszusage ab 1. Juli 2005 unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich bei der amtsärztlichen Untersuchung zur Frage der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung für das Beamtenverhältnis nichts Nachteiliges ergibt. Aufgrund eines fachorthopädischen Gutachtens vom 27. Mai 2005 aber wurde die Einstellungszusage zunächst zurückgezogen. Im Laufe des Petitionsverfahrens wurde die Petentin nach einer erneuten ärztlichen Begutachtung doch noch in den Vorbereitungsdienst eingestellt.

57. Einigung mit dem Finanzamt

Ein Logistikunternehmen geriet wegen der vom Finanzamt geforderten Einkommensteuervorauszahlungen in Schwierigkeiten. Für den Fall, dass das Finanzamt an einer umgehenden Zahlung der gesamten Steuerschuld festgehalten hätte, wäre gegebenenfalls die Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch das Unternehmen notwendig geworden. Im Laufe des Petitionsverfahrens wurde wegen bestehender Steuerrückstände der Firma eine Zahlungsvereinbarung zwischen Finanzamt und Logistikunternehmen erzielt. Außerdem wurde durch das Finanzamt ein Vollstreckungsaufschub über alle noch offenen Forderungen gegenüber der Firma getroffen.

58. Kilometerpauschale konnte anerkannt werden

Ein Petent wandte sich mit seiner Eingabe gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004, weil die geltend gemachte Kilometerpauschale nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt worden war. Auf die Eingabe hin hat das Finanzamt dann weitere 700,00 als Fahrtkosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung berücksichtigt. Dadurch erhielt der Petent eine zusätzliche Erstattung von 136,00 Einkommensteuer und 12,24 Kirchensteuer.

59. Interner Ablauf bei gesetzlichen Ausschlussfristen geht nicht zu Lasten der Antragstellerin

Eine Petentin beschwerte sich mit ihrer Eingabe darüber, dass ihr Antrag auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 2002 als verspätet abgelehnt worden war, weil die Antragsunterlagen nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist zum 31. Dezember 2004 beim zuständigen Finanzamt eingegangen waren. Die Petentin machte jedoch geltend, dass die Unterlagen am 30. Dezember 2004 bei einem anderen Finanzamt persönlich abgegeben worden waren und Bedienstete des Finanzamts ihr versichert hätten, dass die gesetzliche Frist damit gewahrt wird. Im Laufe des Petitionsverfahrens wurde der von der Petentin geschilderte Sachverhalt bestätigt, woraufhin das zuständige Finanzamt die gewünschte Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2002 mit Bescheid vom 31. Mai 2005 durchgeführt hat.

60. Schülerin wurde freiwillig eine Klasse zurückgestuft

Die Tochter des Petenten besuchte im 2. Halbjahr des Schuljahres 2004/2005 die 10. Klasse einer Realschule. Aufgrund eines Umzuges der Familie sowie nach längerer Erkrankung der Tochter ließen deren Leistungen in der Schule stark nach. Hinzu kam eine schwere Erkrankung der Petentin. Die Petenten beantragten daher, dass ihrer Tochter das Zurücktreten in die Klassenstufe 9 gestattet wird.

Diesem Antrag wurde im Laufe des Petitionsverfahrens entsprochen.

61. „Neutrale" Person soll Prüfungskommission begleiten

Eine Petentin schilderte mit ihrer Eingabe Schwierigkeiten mit Mitgliedern einer Prüfungskommission während verschiedener Termine ihrer Meisterprüfung. Die Petentin forderte daher, dass an den noch ausstehenden Prüfungsterminen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission eine „neutrale" Person teilnimmt. Dem Anliegen wurde von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier entsprochen.

62. Informationen zu geänderter Abiturprüfungsordnung waren ausreichend

Eine Petentin begehrte die Verlängerung der Frist für die Erstellung und Abgabe einer Facharbeit. Sie beklagte sich mit ihrer Eingabe über die mangelhafte Information zur Neuregelung der Leistungsfachqualifikation durch ihre Schulleitung. Es sei nicht ausreichend auf die Aufwertung der freiwilligen Facharbeit hingewiesen worden. Die Ermittlungen im Rahmen des Petitionsverfahrens haben ergeben, dass nach den Feststellungen des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend kein fehlerhaftes Verhalten der Schulleitung zu erkennen ist. Alle Schülerinnen und Schüler wurden über die geänderte Abiturprüfungsordnung und damit auch über die Neuerungen informiert. Das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend sieht daher keine Möglichkeit, die Anfertigung der Facharbeit im Wege einer Ausnahmeregelung erst in der Jahrgangsstufe 13 zuzulassen.

63. Zustimmung zum Schulwechsel

Wegen Schwierigkeiten mit der Schulleitung begehrte eine Petentin, dass ihrem Pflegekind der Wechsel an eine andere Grundschule gestattet wird. Diesem Anliegen hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier im Laufe des Petitionsverfahrens Rechnung getragen.

64. Unansehnliches städtisches Grundstück

Eine Petentin beschwerte sich über den Zustand eines städtischen Grundstücks gegenüber ihrem Wohngrundstück und begehrte, dass das Grünamt das Unkraut von diesem Grundstück entfernt, abgebrochene Zweige beseitigt und die Birken zurückschneidet.

Die Stadtverwaltung hat auf die Eingabe hin die notwendigen Arbeiten zur Zufriedenheit der Petentin durchgeführt.

65. Wohnmobile am Moselufer

Ein Petent beschwerte sich mit seiner Eingabe darüber, dass in einem Überschwemmungsgebiet an der Mosel in unmittelbarer Nähe des von ihm betriebenen Hotels verbotswidrig Wohnwagen und Wohnmobile abgestellt werden. Die Gemeinde hat daraufhin entsprechende Hinweisschilder aufgestellt, womit dem Anliegen des Petenten Rechnung getragen wurde. 66. Eigenleistung der Verwaltung reduziert Kosten für Petenten

Ein Petent beklagte, dass er gegenüber den Verbandsgemeindewerken einen Dichtigkeitsnachweis für seine geschlossene Abwassergrube erbringen sollte. Der Petent ist Eigentümer eines Wochenendhauses, das er seit 1991 nicht mehr bewohnt hat. Die der Abwasserbeseitigung dienende geschlossene Abwassergrube ist deshalb leer. Zwar konnte aus Gründen des Umweltschutzes nicht auf einen Dichtigkeitsnachweis verzichtet werden. Im Laufe des Petitionsverfahrens erklärten sich die Verbandsgemeindewerke aber dazu bereit, die Überprüfung der Abwassergrube selbst vorzunehmen, was zu einer Reduzierung der anfallenden Kosten beiträgt.

Mit dieser Regelung erklärte sich der Petent einverstanden.

67. Bruch einer Versorgungsleitung

Ein Petent begehrte mit seiner Eingabe den Ersatz von Kosten für die Sanierung seines Brunnens einschließlich der sich darin befindlichen Pumpen. Der Petent sah die Ursache für den eingetretenen Schaden in dem Bruch einer Frischwasserversorgungsleitung der Stadtwerke. Trotz der sich für die Versicherung ergebenden erheblichen Zweifel an einem Zusammenhang zwischen dem festgestellten Rohrbruch und dem vom Petenten geltend gemachten Schaden hat die Versicherung im Laufe des Petitionsverfahrens im Interesse einer außergerichtlichen Einigung ein Angebot zur Schadensregulierung unterbreitet. Dies wurde vom Petenten angenommen.

68. Heizungsanlage durch Stadtwerkearbeiten defekt

Eine Petentin machte mit ihrer Eingabe geltend, dass es infolge von Arbeiten der Stadtwerke an einer Gasleitung zu einer Störung ihrer Heizung gekommen sei. Im Laufe des Petitionsverfahrens haben die Stadtwerke der Petentin den für die Beseitigung der Störung durch eine Heizungsfirma in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 96,57 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erstattet.

69. Grenzbebauung ist zulässig

Ein Petent möchte auf seinem Wohngrundstück einen Carport unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichten. Dem standen aber die Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegen. Im Laufe des Petitionsverfahrens wurde der in diesem Bereich gültige Bebauungsplan geändert, sodass nunmehr Carports an der Straßenbegrenzungslinie und somit auch das Bauvorhaben des Petenten zulässig sind.

70. Bauverbotszone an Landesstraße konnte reduziert werden

Ein Petent ist Eigentümer eines Grundstücks, das an eine Landesstraße grenzt. Der Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland Pfalz verlangte zunächst, dass der Petent eine Bauverbotszone von 15 Metern, gemessen von der Landesstraße aus, einhält. Der Petent machte aber geltend, dass er dadurch bei der baulichen Nutzung des Grundstücks unzumutbar eingeschränkt wird. Nach erneuter Prüfung hat der Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz die Bauverbotszone ausnahmsweise nochmals um die vom Petenten gewünschten 2,5 Meter reduziert.

71. Ausbau eines Speichers konnte genehmigt werden

Ein Petent begehrte mit seiner Eingabe die Erteilung einer Baugenehmigung, um das Dachgeschoss seines Hauses als weitere Wohneinheit ausbauen zu können.Nachdem der Bauantrag zunächst abgelehnt worden war, wurde im Laufe des Petitionsverfahrens eine nachträgliche Baugenehmigung erteilt.

72. Es kann doch noch gebaut werden

Ein Petent beschwerte sich darüber, dass eine ihm zunächst erteilte Baugenehmigung wegen Zeitablaufs als erloschen gewertet wurde, da er über einen längeren Zeitraum hinweg keine wesentlichen Bauarbeiten durchgeführt hatte. Während des Widerspruchsverfahrens konnte dann ein Kompromiss erzielt werden. Die Baugenehmigung wurde für ein weiteres Jahr aufrechterhalten, damit der Petent Gelegenheit erhält, das Bauvorhaben zu beenden.

73. Beseitigungsanordnung doch nicht erlassen

Ein Petent hatte auf seinem Grundstück einen Carport errichtet sowie eine Satellitenantenne installiert, die aber gegen die Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes verstießen. Die untere Bauordnungsbehörde forderte daher zunächst die Beseitigung. Im Laufe des Petitionsverfahrens hat sich die Ortsgemeinde aber zu einer entsprechenden Änderung des Bebauungsplans entschlossen.

Die Kreisverwaltung konnte daher vom Erlass einer Beseitigungsanordnung absehen.

74. Wegen hoher Kosten stellt sich Abbruch günstiger dar

Ein Petent ist Eigentümer einer baufälligen, unter Denkmalschutz stehenden Hofreite. Unter Bezugnahme auf seine finanzielle Situation wies der Petent darauf hin, dass es ihm nicht möglich ist, das Gebäude zu sanieren. Im Laufe des Petitionsverfahrens konnte, auch wegen der bereits sehr schlechten Bausubstanz, die Erteilung einer Abbruchgenehmigung ­ ausgenommen ein gemauertes Tor mit seinen barocken Torflügeln ­ erreicht werden.