Geplante Abholzung einer Lindenallee in Meisenheim/Glan (Kreis Bad Kreuznach)
Im Zusammenhang mit Straßen- und Kanalausbauarbeiten soll eine komplette Lindenallee mit rund 70 hundertjährigen Linden in Meisenheim/Glan abgeholzt werden. Der diesbezügliche Stadtratsbeschluss vom 16. Dezember 2005 ist inzwischen in die öffentliche Kritik geraten. Gegnerinnen und Gegner des Vorhabens führen an, dass eine ganze Reihe von Prüfvorbehalten nicht ordnungsgemäß berücksichtigt wurden (vgl.u.a.ÖffentlicherAnzeiger, LokalausgabeBadKreuznach,LokalseiteLauterecken,Meisenheim,19. Dezember 2005; 3. Januar 2006).
Der Lindenallee in ihrer heutigen Ausprägung komme neben einer das Stadtbild prägenden kulturhistorischen Dimension erhebliche Bedeutung als potenzielles Naturdenkmal mit lokalklimatischer Ausgleichsfunktion sowie als Lebensraum für Vögel und andere Tiere zu.
Einem vorliegenden „Baumgutachten" könne entnommen werden, dass die überwiegende Mehrheit der Bäume keinerlei Vitalitätsmängel aufweist, die eine Rodung beispielsweise aus Gründen der Verkehrssicherheit rechtfertigen würden. Es sei keine Alternativplanung mit dem Ziel der Erhaltung der wertvollen Alleebäume vorgelegt worden. Auch die Kostenschätzungen gingen nur von der pauschalen Behauptung aus, dass die Abholzung mit nachfolgender Wiederanpflanzung die preiswerteste Variante sei. Die Erlangung von Fördermitteln, für den Fall eines unter Umständen höheren Finanzierungsbedarfs bei Erhaltung der Altbäume, sei völlig außer Betracht geblieben.
Ich frage die Landesregierung:
1. Welchen verwaltungsrechtlichen Verfahrensstand hat die Fällung von rund 70 Bäumen im Zusammenhang mit dem geplanten Straßen- und Kanalausbau der Meisenheimer Lindenallee erreicht?
2. In welcher Weise wurden im bisherigen Verfahren unter Beteiligung welcher Behörden die Belange des Naturschutzes (u. a. §§ 4, 5 und 9 Landesnaturschutzgesetz [LNatschG]) berücksichtigt?
3. In welcher Weise wurden im bisherigen Verfahren unter Beteiligung welcher Behörden die Belange des Denkmal- und Landschaftsschutzes (Ensembleschutz, kulturhistorisches Erbe des ausgehenden 19. Jahrhunderts) berücksichtigt?
4. Sind die von der Abholzungsplanung betroffenen Bäume durch kommunale Baumsatzung geschützt?
Wenn ja, mit welcher Begründung wurde das Schutzregime der Satzung für die betreffenden Bäume außer Kraft gesetzt?
5. Welcher Finanzierungsbedarf wurde für welche Planungsvariante der Baumaßnahmen geschätzt?
6. Welche Möglichkeiten der Erlangung von Fördergeldern (Land-, Bund-, Europa-, LEADER+-Mittel) könnten aus Sicht der Landesregierung für eine Planungsvariante mit Erhaltung der historischen Lindenallee erschlossen werden?
Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 16. Februar 2006 wie folgt beantwortet:
Zu den Fragen 1 und 2: Für die Durchführung von Eingriffen durch Behörden ist nach § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 Landesnaturschutzgesetz das Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde herzustellen.
Zur naturschutzfachlichen Beurteilung sind
das Vorhaben selbst,
die Möglichkeiten der Vermeidung
sowie ggf. durchzuführende Kompensationsmaßnahmen entsprechend der Systematik der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, im vorliegenden Fall durch die Stadt Meisenheim als Maßnahmenträgerin, darzulegen.
Die Kreisverwaltung als untere Naturschutzbehörde hat die Stadt Meisenheim um Vorlage ergänzender Unterlagen gebeten.
Zu Frage 3: Die Lindenallee gehört nicht zur Denkmalzone Meisenheim. Die untere Denkmalschutzbehörde der Kreisverwaltung sowie das Landesamt für Denkmalpflege waren daher mit dem Vorgang nicht befasst.
Zu Frage 4: Ja.
Die Zulassung einer Ausnahme bzw. die Befreiung von den Bestimmungen der Baumschutzsatzung fällt in die Zuständigkeit der Kommunen.
Zu Frage 5: Der Landesregierung ist nicht bekannt, ob und in welchem Umfang Planungsalternativen und der damit jeweils verbundene Finanzierungsbedarf im Rahmen der Benehmensherstellung und als Grundlage der Abwägung geprüft worden sind.
Zu Frage 6: Aufwendungen für Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen unterliegen der Verursacherpflicht des Maßnahmenträgers und sind daher aus Naturschutzmitteln nicht förderfähig.
Auch Fördermöglichkeiten aus Mitteln der Denkmalpflege oder aus EU-Förderprogrammen sind nicht ersichtlich.
Eine Förderung des Straßenausbaus aus Mitteln des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes setzt voraus, dass das Vorhaben bauund verkehrstechnisch und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist.