Beabsichtigt die Landesregierung eine Gesetzesinitiative um ein kommunales Wahlrecht in Rheinland-Pfalz

Beabsichtigt die Landesregierung eine Gesetzesinitiative, um ein kommunales Wahlrecht in Rheinland-Pfalz einzuführen?

2. Welche Verfassungsbestimmungen und entsprechenden Gesetze müssten geändert werden, damit ein kommunales Wahlrecht für Nicht-EU-Ausländer realisiert werden kann?

3. In welchem Umfang haben sich in den letzten Jahren Wahlberechtigte an den Wahlen zum Ausländerbeirat beteiligt?

4. Wie viele Personen aus Nicht-EU-Ländern leben in Rheinland-Pfalz (bitte Zahlen der zehn häufigsten Nationalitäten angeben)?

Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 13. März 2006 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Eine derartige Gesetzesinitiative läuft bereits auf Bundesebene.

Die Koalitionsvereinbarung für die laufende Legislaturperiode des rheinland-pfälzischen Landtags enthält im Kapitel „Innen" folgenden Passus: „Die Koalitionspartner sprechen sich dafür aus, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um eine Ausdehnung des Kommunalwahlrechts auf Bürger aus Nicht-EU-Staaten, die entsprechend den Fristen für die Einbürgerung seit längerer Zeit legal in Deutschland leben, zu ermöglichen. Sie sehen hierbei die Notwendigkeit einer Grundgesetzänderung."

Im Jahre 1997 hatten die Länder Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein im Bundesrat einen entsprechenden Gesetzesantrag zur Änderung des Grundgesetzes (Bundesratsdrucksache 515/97) eingebracht.

Der Bundesrat hat daraufhin beschlossen, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen. Das Land Rheinland-Pfalz ist diesem Gesetzesantrag durch Beschluss des Ministerrats vom 23. September 1997 als Mitantragsteller beigetreten.

Der Entwurf wurde vom Deutschen Bundestag in erster Lesung am 18. Juni 1998 beraten, aber wegen des Ablaufs der Legislaturperiode nicht mehr abschließend behandelt. Die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz, Brandenburg und Schleswig-Holstein haben daraufhin die erneute Einbringung des Gesetzentwurfs beantragt.

Nunmehr stellte sich mit dem Ende der Legislaturperiode des Bundestags wieder die Frage, ob der Antrag auf erneute Einbringung gestellt werden soll.

Die Landesregierung hat sich dafür entschieden, den Antrag im Bundesrat aufrechtzuerhalten.

Ob die Grundgesetzänderung die erforderliche breite Unterstützung im Bundestag und im Bundesrat erhalten kann, ist derzeit nicht leicht zu beurteilen.

Zu 2.: Zunächst müsste Artikel 28 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) eine entsprechende Öffnungsklausel erhalten. Die Notwendigkeit der Grundgesetzänderung folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach auch auf kommunaler Ebene grundsätzlich das Wahlrecht nur den Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG zusteht. Mit dieser Begründung hatte das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 31. Oktober 1990 ein schleswig-holsteinisches Gesetz zur Einführung des Kommunalwahlrechts für Ausländer für nichtig erklärt.

Erst nach einer Grundgesetzänderung ist über die Änderung der entsprechenden rheinland-pfälzischen Landesvorschriften nachzudenken.

Zu ändern wären neben den Artikeln 75, 76 und 50 der Landesverfassung eine Reihe von Bestimmungen im Kommunalwahlgesetz, der Kommunalwahlordnung, der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung.

Zu 3.: Gingen bei den ersten Ausländerbeiratswahlen im Jahr 1994 noch mehr als 23 % der Wahlberechtigten zu den Wahlurnen, so sank die landesweite Wahlbeteiligung über 10,1 % im Jahr 1999 auf zuletzt 9,0 % bei den Ausländerbeiratswahlen im Jahr 2004.

Zu 4.: Nach den Erhebungen des Ausländerzentralregisters beim Bundesverwaltungsamt lebten am Stichtag 31. Dezember 2004 in Rheinland-Pfalz: Karl Peter Bruch