Ablehnung der Aufnahme von Schwerverletzten durch Krankenhäuser

Ich frage die Landesregierung:

1. Sind der Landesregierung Fälle aus Rheinland-Pfalz bekannt, in denen schwer verletzte Notfallpatienten nicht stationär aufgenommen wurden?

2. Wenn ja, war der Ablehnungsgrund eine finanzielle Überlegung des jeweiligen Krankenhauses?

3. Wie oft ist es vorgekommen, dass Notfallpatienten abgelehnt wurden?

4. Ist der Landesregierung grundsätzlich das Problem bekannt, dass Notfallpatienten nicht stationär aufgenommen werden?

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheithat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 16. Mai 2006 wie folgt beantwortet:

Jede Patientin oder jeder Patient hat gemäß § 1 Abs. 3 des Landeskrankenhausgesetzes entsprechend der Art und Schwere seiner Erkrankung in erforderlichem Umfang das Recht auf die Gewährung von Krankenhausleistungen. Dies bedeutet gemäß § 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 des Landeskrankenhausgesetzes, dass jedes Krankenhaus eine Verpflichtung zur Notaufnahme hat und daher eine Patientin oder einen Patienten mit einem akuten, lebensbedrohlichen Zustand oder Gefahr plötzlicher irreversibler Organschädigung, akuter Erkrankung oder Vergiftung nicht ohne Erstversorgung verbunden mit einer ersten Diagnose von einem Krankenhaus abweisen beziehungsweise ablehnen darf. Generell muss eine Erstversorgung beziehungsweise eine Erstdiagnose vorgenommen werden, auch wenn die Patientin oder der Patient zur weiteren Diagnose und/oder Therapie in ein anderes Krankenhaus verlegt wird.

Bereits im Jahre 1995 hat die Landesregierung die Krankenhäuser angewiesen, jeden Fall, in dem eine Notfallpatientin oder ein Notfallpatient abgewiesen wird, mit Unterschrift der diensthabenden Ärztin oder des diensthabenden Arztes schriftlich zu dokumentieren. Das gleiche Meldeverfahren gilt für den Rettungsdienst. Des Weiteren hat die Landesregierung seit 1996 einen rechnergestützten zentralen landesweiten Bettennachweis (jetzt: Zentrale landesweite Behandlungskapazitäten) eingeführt, aus dem die Rettungsleitstellen jederzeit erkennen können, in welchem Krankenhaus eine geeignete Behandlungskapazität für den jeweiligen Notfall aktuell zur Verfügung steht.

Dadurch sind die Rettungsleitstellen in der Lage, die Rettungsfahrzeuge gezielt zu dem Krankenhaus zu lenken, das für die notwendige medizinische Versorgung geeignet ist. Das Informationssystem „Zentrale landesweite Behandlungskapazitäten" wird seit Anfang des Jahres 2005 gemeinsam mit dem Saarland betrieben.

Zu 1., 2. und 3.: Dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit wurde aufgrund des Meldeverfahrens im Jahr 2005 von sechs Ablehnungen und im Jahr 2006 bislang von drei Ablehnungen berichtet. Die Ablehnungen wurden zeitnah vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung überprüft. Alle Patientinnen und Patienten wurden in den Krankenhäusern ärztlich versorgt und nach Feststellung der Transportfähigkeit unter Zuhilfenahme des Systems „Zentrale landesweite Behandlungskapazitäten" in ein aufnahmebereites Krankenhaus verlegt. Bei den Patientinnen und Patienten bestand zu keiner Zeit ein akuter lebensbedrohlicher Zustand. Diese Handlungsweise ist korrekt und die vorgelegten Meldungen fanden damit ihre Erledigung. Ablehnungsgründe aufgrund finanzieller Überlegungen der Krankenhäuser sind hier nicht bekannt.

Zu 4.: Der Landesregierung wurde Anfang der 90er Jahre wiederholt von Fällen berichtet, in denen Krankenhäuser die Aufnahme von Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten abgelehnt hatten und der Rettungsdienst lange suchen musste, bis er ein aufnahmebereites Krankenhaus fand. Diese Suche dauerte danach teilweise mehrere Stunden. Durch die Einführung des Informationssystems „Zentrale landesweite Behandlungskapazitäten" in Verbindung mit dem Meldeverfahren im Jahr 1996 konnte die Notfallversorgung erheblich verbessert werden.