Beförderung von Kindern und Kindergärten

In einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz ist entschieden worden, dass zu den entsprechenden Aufgaben auch die Wahrnehmung einer Aufsichtspflicht als unmittelbare Folge der landesrechtlichen Umsetzung des Anspruches auf einen Kindergartenplatz gehört.

Das Urteil gibt Anlass zur Sichtung der gegenwärtigen Beförderungssituation im Kindergartenbereich und zur Hinterfragung der Haltung der Landesregierung hierzu.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie viele Kindergärten bestehen mit wie vielen Gruppen derzeit in Rheinland-Pfalz (die Differenzierung nach Landkreisen und Städten mit eigenem Jugendamt sowie insgesamt)?

2. Wieviele Kinder besuchen derzeit in Rheinland-Pfalzeinen Kindergarten (Differenzierung wie vor)?

3. Wie viele Kinder und Einrichtungen sind von der Beförderungspflicht nach § 11 Kindertagesstättengesetz betroffen (Differenzierung wie vor)?

4. Inwieweit geschieht die Beförderung der Kinder in diesem Zusammenhang durch öffentliche Verkehrsmittel oder durch Einbeziehung in Schülertransporte (Differenzierung wie vor)?

5. Inwieweit geschieht die Beförderung durch eigens hierfür bereitgestellte Beförderungsmittel (Differenzierung wie vor und zusätzlich nach Art der Beförderungsmittel)?

6. Welche Wegstrecken werden bei der Beförderung von Kindern und Kindergärten in diesem Zusammenhang minimal, durchschnittlich und maximal zurückgelegt (Differenzierung wie vor)?

7. Welche Zeit nehmen die Kinderbeförderungen minimal, durchschnittlich und maximal in Anspruch (Differenzierung wie vor)?

8. Inwieweit sind die eingesetzten Verkehrsmittel kindgerecht ausgestattet (Differenzierung wie vor)?

9. Inwieweit sind die eingesetzten Verkehrsmittel mit entsprechenden Sicherungseinrichtungen ausgestattet (Differenzierung wie vor)?

10. Inwieweit und durch welche Maßnahmen wird eine kindgerechte und sichere Beförderung im Rahmen der Beförderungsabwicklung gewährleistet?

11. Wie viele Kinder werden minimal und maximal in den jeweiligen Beförderungsmitteln befördert (Differenzierung wie vor)?

12. Inwieweit ist eine Begleitung bei den Kinderbeförderungen gewährleistet (Differenzierung wie vor)? Durch welche Personen wird sie wahrgenommen? Inwiefern werden diese und die betroffenen Kinder vorbereitet?

13. Inwieweit entsprechen Organisation und Ausstattung der Beförderung nach Einschätzung der Landesregierung den Erforderlichkeiten? Welche Anforderungen im Einzelnen müssen nach ihrer Ansicht erfüllt werden?

14. Welche Vorgaben gibt es seitens des Landes zur Durchführung der nach § 11 Kindertagesstättengesetz vorgesehenen Kinderbeförderungen für die Landkreise und Städte mit eigenem Jugendamt?

15. Welche Erfahrungswerte liegen der Landesregierung hinsichtlich der Durchführung der Kinderbeförderung nach § 11 Kindertagesstättengesetz vor (Differenzierung wie vor)?

Welche Probleme können auftreten, welche Lösungsmodelle werden praktiziert?

16. Welche Erkenntnisse hat sich die Landesregierung hierzu durch eigene Bemühungen verschafft?

17. War die Frage der Kinderbeförderung Gegenstand der Rechtsaufsicht gemäß Kommentar zum Kindertagesstättengesetz aus 1996?

18. WelcheKostenentstehenfürLandkreiseundStädtemiteigenemJugendamtfürdieDurchführungderAufgabennach§11KindertagesstättengesetzproJahr(Angabenfürdieletzten fünf Jahre sowie nach Differenzierung wie vor)?

19. In welchem Umfang wird hier eine Landesunterstützung geleistet (Angaben für die letzten fünf Jahre sowie nach Differenzierung wie vor)? Inwieweit sind hierbei Aufwendungen für die Wahrnehmung einer Aufsichtspflicht enthalten?

20. Welchem Anteil an den entstehenden Kosten entspricht diese Landesunterstützung (Angaben für die letzten fünf Jahre sowie nach Differenzierung wie vor)?

Welche Auswirkungen sieht die Landesregierung durch das aktuelle Urteil zur Aufsichtspflicht bei der Kinderbeförderung in Kindergärten (Differenzierung wie vor)?

Mit welchen zusätzlichen Kosten für die Landkreise und Städte mit eigenem Jugendamt ist insbesondere ggf. zu rechnen (Differenzierung wie vor)?

Welche Haltung nimmt die Landesregierung zur Umsetzung des Urteils ein, insbesondere hinsichtlich entsprechender finanzieller Unterstützung bei entstehenden Mehrkosten?

24. Welche Vorbereitungen sind in diesem Zusammenhang unternommen worden und zur Prüfung geplant?

25. Welche systembedingten Sicherheitsunterschiede sieht die Landesregierung hinsichtlich der Wahl der Beförderungsmittel, und welche Konsequenzen leiten sich daraus für sie ab?

26. Wie steht die Landesregierung zur Frage der Zuordnung der Aufsichtspflicht bei der Kinderbeförderung in Kindergärten?

27. Trifft es zu, dass die Landesregierung mit Schreiben vom 29. Februar 2000 erklärt hat, die Aufsichtspflicht während der Kindergartenbeförderung liege bei den Trägern der Jugendhilfe?

28. Was hat der damalige Staatssekretär am 18. Mai 2000 im Ausschuss für Kultur, Jugend und Familie mit der Aussage gemeint, in diesem Zusammenhang liege die Bringschuld beim Jugendamt?

29. Was bedeutet dies (Antwort Nrn. 26 und 27) in der Konsequenz für die Höhe der Landesunterstützung an die öffentlichen Jugendhilfeträger? Wären entsprechende Konsequenzen nicht zwingend logisch?

30. Wie passt das ggf. zur Aussage des damaligen Staatssekretärs Dr. Hofmann-Göttig im Ausschuss für Kultur, Jugend und Familie vom 18. Mai 2000, dass die zivilrechtliche Aufsichtspflicht auch während einer Beförderung bei den Eltern verbleibe?

31. Wie passt das ggf. zur Aussage in der Broschüre zum Kindertagesstättengesetz von 1991, dass es den Trägern der Jugendämter überlassen bleibe, wie die Beförderung im Einzelnen gewährleistet wird?

Das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend hat die Große Anfrage namens der Landesregierung ­ Zuleitungsschreiben des Chefs der Staatskanzlei vom 31. Januar 2002 ­ wie folgt beantwortet:

Vorbemerkung:

Die Beförderung von Kindern, für die kein Platz in einem wohnungsnahen Kindergarten zur Verfügung steht und die deshalb einen Kindergarten in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Gemeindeteil besuchen, ist Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung der Landkreise und Städte nach § 11 des Kindertagesstättengesetzes. Sie haben die Beförderung zu gewährleisten und die entstehenden Kosten zu tragen. Sie erhalten hierzu allgemeine Finanzzuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz. Wie diese Be förderung erfolgt, entscheiden die zuständigen Gebietskörperschaften in eigener Verantwortung. Das Land hat hierüber keine Regelung getroffen.

Die Eltern haben Anspruch auf kostenlose Beförderung ihrer Kinder, wenn in der Gemeinde kein Kindergarten vorhanden ist und sie deshalb den Kindergarten in einer anderer Gemeinde oder in einem anderen Gemeindeteil besuchen müssen.

Die Entscheidung darüber trifft das Jugendamt durch seine im Bedarfsplan getroffene Festlegung der Kindergartenbezirke. Es kann somit in kleinen Gemeinden, in denen wegen zu geringer Kinderzahl ein eigener Kindergarten unwirtschaftlich ist, die Kinder einem anderen Kindergarten (zentraler Kindergarten) zuordnen.

Das Jugendamt trifft die Entscheidung darüber, in welcher Art und Weise der Transport durchgeführt wird (z. B. mit einem besonderen Kindergartenbus, durch öffentliche Verkehrsmittel, durch Einbeziehung in den Schülertransport, durch Organisation von Fahrgemeinschaften der Eltern oder ggf. durch private Fahrzeuge oder Taxi).

Lediglich zu den Fragen 1 und 2 liefert die Kindertagesstättenstatistik Antworten. Die übrigen Fragen waren nur auf der Basis einer Umfrage bei den Kreis- und Stadtverwaltungen beantwortbar.

Bei den nachfolgenden Angaben handelt es sich insofern um die Informationen der zuständigen Verwaltungen, soweit diese sich in der Lage gesehen haben, im Rahmen der für die Beantwortung der Großen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit entsprechende Mitteilungen zu machen.

Bei den im Folgenden wiedergegebenen Rückmeldungen der Kreis- und Stadtverwaltungen werden die vielfältigen im Lande praktizierten Beförderungsregelungen deutlich. Diese Vielfalt lässt keine vereinheitlichende Darstellung oder landesweite Zusammenfassung zu.

Diese Aufstellungen basieren auf Rückmeldungen, die wegen der knappen Bearbeitungszeit erst zu rund 80 % erfolgt sind. Somit sind Zahlenangaben, die sich auf das gesamte Land beziehen, nicht möglich.

Entsprechende Mitteilungen wurden von den Verwaltungen der Städte Andernach, Frankenthal, Idar-Oberstein, Kaiserslautern, Koblenz, Landau, Mainz, Neustadt a. d. W., Neuwied, Speyer, Worms und Zweibrücken sowie der Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen, Alzey-Worms, Bad Kreuznach, Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Bitburg-Prüm, Cochem-Zell, Donnersberg, Germersheim, Kaiserslautern, Ludwigshafen, Mainz-Bingen, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück, Rhein-Lahn, Südliche Weinstraße, Südwestpfalz, Trier-Saarburg und Westerwald (also 33 von 41 Jugendämtern) in der vorgegebenen Zeit eingereicht.

Im Text wurden folgende Abkürzungen verwendet: BO Kraft = Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr ÖPNV = Öffentlicher Personen-Nahverkehr StVO = Straßenverkehrs-Ordnung StVZO = Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Auf dieser Grundlage beantworte ich die Große Anfrage wie folgt:

1. Wie viele Kindergärten bestehen mit wie vielen Gruppen derzeit in Rheinland-Pfalz (die Differenzierung nach Landkreisen und Städten mit eigenem Jugendamt sowie insgesamt)?

Die Kindertagesstättenstatistik 1998 wies landesweit insgesamt 2 179 Kindergärten mit 6 201 Gruppen aus.