Grundschule

In den Kraftomnibussen sind über das Maß der gesetzlich vorgesehenen Sicherungseinrichtungen (Sicherheitsgurte an den Frontplätzen) hinaus keine weiteren Einrichtungen vorhanden. In den Kleinbussen werden die gesetzlich vorgeschriebenen Rückhalteeinrichtungen (Sitzkissen in Verbindung mit Dreipunktgurt) genutzt. Soweit diese Fahrgastplätze besetzt sind, werden die Kinder lediglich mit dem einfachen Beckengurt geschützt, da die Sitzkissen nach der ECE-Norm nur in Verbindung mit einem Dreipunktgurt zugelassen sind.

Kreis Bad Kreuznach:

Die eingesetzten Fahrzeuge (Kleinbus mit acht Sitzen bis Bus mit 50 Sitzen) sind nach den geltenden Vorschriften der StVZO und der BO Kraft ausgestattet. Bei den Beförderungen im freigestellten Schülerverkehr gelten zusätzlich der Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden, sowie das Merkblatt für die Schulung von Fahrzeugführern.

Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sind lediglich die Kleinbusse mit bis zu acht Fahrgastsitzplätzen mit den entsprechenden Rückhalteeinrichtungen ausgestattet.

Die Kindergartenkinderfahrten wurden, bis auf drei Ausnahmen, so organisiert, dass auch nur Kindergartenkinder daran teilnehmen. Auf eine Integration in bereits bestehende Schülertransporte wurde so weit als möglich verzichtet.

Kreis Bernkastel-Wittlich:

Es werden grundsätzlich nur Fahrzeuge eingesetzt, die den Sicherheitsbestimmungen der StVO, der StVZO und BO Kraft entsprechen.

Die Kinder werden, wie bereits ausgeführt, nicht im ÖPNV befördert. Insoweit ist sichergestellt, dass jedes Kind einen Sitzplatz hat.

Kreis Birkenfeld:

Dies ist nicht im Detail bekannt. In den eingesetzten Fahrzeugen fahren keine „sonstigen" Personen mit, sondern nur Kindergartenkinder und teilweise Grundschüler. Ein unkontrolliertes Aussteigen aus dem Bus ist für die Kinder nicht möglich.

Kreis Bitburg-Prüm:

Die Beförderung wurde nahezu flächendeckend in den ÖPNV integriert.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die vom Kreistag beschlossenen Rahmenbedingungen erfüllt sind:

­ alle Kindergartenkinder haben einen Anspruch auf einen Sitzplatz,

­ während der Anwesenheit von Kindergartenkindern erfolgt der Ein- und Ausstieg nur durch die vordere Tür der Fahrzeuge,

­ Kindergartenkinder dürfen im ÖPNV nur außerhalb der Verkehrsspitzenzeiten befördert werden,

­ auf die Ausgabe von Fahrkarten an Kindergartenkinder wird verzichtet.

Dies gewährleistet eine kindgerechte und sichere Beförderung. Außerdem werden die eingesetzten Fahrzeuge stichprobenartig durch die Verkehrsträger, die Kreisverwaltung und die Polizei kontrolliert. Konkreten Beschwerden wird im Einzelfall umgehend und gezielt nachgegangen.

Diese Maßnahmen stellten sich bislang als ausreichend dar.

Kreis Cochem-Zell:

Bei den zur Beförderung eingesetzten Fahrzeugen handelt es sich i. d. R. um Omnibusse sowie Kleinbusse. Bei beiden Alternativen steht für jedes Kind ein Sitzplatz zur Verfügung. Weiterhin verpflichten sich die Auftragnehmer, in besonderem Maße auf die sichere Durchführung der Fahrten zu achten. Die Sicherheitsbestimmungen der StVO/StVZO und der BO Kraft sowie die hierzu behördlich erlassenen Anordnungen sind strikt einzuhalten.

Donnersbergkreis:

Die eingesetzten Fahrzeuge entsprechen dem Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden (StVZO, BO Kraft). Ebenso werden die Empfehlungen des Landkreistages Rheinland-Pfalz für Richtlinien der Kreise über die Kindergartenbeförderung angewandt. Im Rahmen der Beförderung zu Kindergärten steht allen Kindern ein Sitzplatz zur Verfügung.

Kreis Germersheim:

Die Verkehrsmittel sind mit Sicherungseinrichtungen entsprechend den gültigen gesetzlichen Vorschriften ausgestattet. Es gibt entsprechende Vereinbarungen mit Busunternehmen; stichprobenartige Überprüfungen erfolgen durch die Kindergartenleitungen.

Kreis Kaiserslautern:

Die eingesetzten Fahrzeuge entsprechen den allgemeinen und speziell geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Mit dem Vertragsunternehmen wurde auch ausdrücklich die Einhaltung des Anforderungskatalogs für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden, vereinbart.

Die Richtlinien des Landkreises, analog dem Musterentwurf des Landkreistages, beinhalten eine Sitzplatzgarantie. Es besteht keine Beförderung, bei der die Zahl der Kindergartenkinder größer als das Sitzplatzangebot ist. Übersteigt bei gemeinsamer Beförderung von Kindergarten- und Schulkindern die Gesamtzahl der Kinder die Zahl der Sitzplätze, sorgt das Fahrpersonal dafür, dass Kindergartenkinder sitzen können. In diesen Bussen dürfen auch max. 70 % der Stehplätze ausgenutzt werden. Diese Kriterien werden vertraglich als Qualitätsstandards festgeschrieben.

Nach Ansicht des Kreises trägt das Fahrpersonal einen hohen Anteil an der sicheren und kindgerechten Beförderung. Es wird jährlich für den besonderen Umgang mit Kindern nach dem „Merkblatt für die Schulung von Fahrzeugführern bei der Beförderung von Schülern" unterwiesen.

Bei der Personalauswahl des Fahrpersonals wird sehr auf entsprechende Eignung geachtet.

Nach Ansicht des Kreises funktioniert die sehr wichtige Kommunikation zwischen Fahrpersonal und Kindergartenleitungen.

Als sehr wichtig wird auch die generelle Ausstattung der Linienbusse mit Funkgeräten angesehen, die im Bedarfsfall einen schnellen und sicheren Informationsfluss gewährleisten.

Die Kindergärten werden direkt bzw. so nah wie fahrtechnisch möglich angefahren. Bei der Integration der Kindergartenverkehre in den ÖPNV wurde dieses Kriterium ohne Abstriche beibehalten. Kindergartenverkehre werden als Linienverkehre im Prinzip genauso durchgeführt wie im freigestellten Schülerverkehr.

Kreis Mainz-Bingen:

Die Busse erfüllen alle die Vorschriften der StVZO. Darüber hinaus haben die Fahrzeuge keine gesonderte Ausstattung, die speziell für Kinder die Beförderung erleichtern oder bequemer machen (wie z. B. kindgerechte Einstiegshöhe, besonders niedrige Sitze, Rückhaltesysteme mit Kopf- bzw. Nackenstütze, Spielmöglichkeiten im Fahrzeug etc.). In den Kleinbussen werden die gesetzlich vorgeschriebenen Rückhalteeinrichtungen (Sitzkissen in Verbindung mit dem Dreipunktgurt) genutzt. Soweit diese Fahrgastplätze besetzt sind, werden die Kinder lediglich mit dem einfachen Beckengurt geschützt, da die Sitzkissen nach der ECE-Norm nur in Verbindung mit einem Dreipunktgurt zugelassen sind. In Standardlinienbussen sind über das Maß der gesetzlich vorgesehenen Sicherungseinrichtungen (Sicherheitsgurte an den Frontplätzen) hinaus keine weiteren Einrichtungen vorhanden.

Kreis Mayen-Koblenz:

Die eingesetzten Fahrzeuge entsprechen dem Anforderungskatalog für Schulbusse. Es gibt eine Sitzplatzgarantie für Kindergartenkinder; das Kindergartenpersonal beaufsichtigt die Kinder zwischen Haltestelle und Kindergarten am Standort.

Kreis Neuwied:

Die zum Einsatz kommenden Verkehrsmittel entsprechen den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die nach Fahrzeugtyp variieren. Darüber hinausgehende kindgerechte Sonderausstattungen und Sicherheitseinrichtungen wären wünschenswert, sind jedoch im Hinblick auf die daraus resultierenden Mehrkosten für den Landkreis nicht finanzierbar.

Rhein-Hunsrück-Kreis:

Die Verkehrsmittel sind mit Sicherungseinrichtungen entsprechend den gültigen gesetzlichen Vorschriften ausgestattet. Die im Kreis eingesetzten Fahrzeuge entsprechen nicht nur den Vorschriften der StVZO, sondern erfüllen auch die Anforderungen des Bundesverkehrsministeriums.

Darüber hinaus wird im Kindergartenbereich eine sitzplatzgarantierte Beförderung gewährleistet.

Rhein-Lahn-Kreis:

Beim Einsatz von Kleinbussen werden die für Kinder erforderlichen Rückhalteeinrichtungen benutzt. Bei den Freistellungsverkehren ist der Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden, Bestandteil der Verträge.

Die Beförderung der Kinder erfolgt auch im ÖPNV bis auf eine Ausnahme getrennt von den übrigen Schülern. Bei der Beförderung gibt es eine Sitzplatzgarantie.

Kreis Südwestpfalz:

In der Regel handelt es sich bei den eingesetzten Beförderungsmitteln um Kraftomnibusse, die über keine sonstigen besonderen Sicherungseinrichtungen verfügen. Kleinbusse (bis neun Sitzplätze) und Taxen sind mit Gurten und Kindersitzen ausgestattet.

Bezüglich der Beförderung als solcher gibt es keine besonderen Regelungen.

Hinsichtlich des Aussteigens gibt es z. T. Absprachen mit Busfahrern, die Kinder erst bei abholbereitem Personal oder Eltern aus dem Bus herauszulassen. Nicht die Beförderung als solche, sondern die Tatsache, dass die Kinder nach dem Aussteigen aus dem Bus auf sich allein gestellt sind, hat in der Vergangenheit zu Problemen geführt.

Kreis Trier-Saarburg:

Eine kindgerechte und sichere Beförderung der Kindergartenkinder zu den Einrichtungen gewährleistet die hohe technische Qualität der Fahrzeuge und die Zuverlässigkeit der von den beauftragten Unternehmen eingesetzten Fahrerinnen und Fahrer.

Grundlage der Organisation der Kindergartenbeförderung sind außerdem folgende Maßgaben:

­ alle Kindergartenkinder haben einen Anspruch auf einen Sitzplatz,

­ während der Anwesenheit von Kindergartenkindern erfolgt der Ein- und Ausstieg nur durch die vordere Tür der Fahrzeuge,

­ die Fahrzeuge entsprechen unabhängig von der Verkehrsart allen straßenverkehrszulassungsrechtlichen und straßenverkehrs14 rechtlichen Vorschriften; der Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden, wird bei allen Fahrzeugen beachtet,

­ die Fahrzeugführer werden auf die besonderen Bedürfnisse der beförderten Kindergartenkinder hingewiesen,

­ die Kindergartenkinder werden nie zusammen mit Schülern weiterführender Schulen befördert; nur in wenigen Fällen benutzen sie Fahrzeuge zusammen mit Grundschülern der ersten und zweiten Klasse,

­ die Zahl der Haltestellen ist auf das zur Kindergartenbeförderung erforderliche Maß beschränkt,

­ den Fahrern werden auf Wunsch der Eltern und der Kindergärten Listen mit den Namen und den Telefonnummern der Eltern ausgehändigt,

­ die Beförderungsleistungen werden durch Mitarbeiter der Kreisverwaltung und der eingesetzten Unternehmen kontrolliert.

Fahrzeuge bis zu neun Sitzplätzen sind mit entsprechenden Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet. Zudem werden kindgerechte Sitzkissen verwendet.

Größere Fahrzeuge, die mit entsprechenden Sicherheitseinrichtungen ausgestattet sind, sind auf dem Markt nicht erhältlich.

Sicherheitsgurte sind lediglich in neueren Reisebussen vorhanden. Deren Einsatz verbietet sich jedoch in aller Regel wegen der für Kindergartenkinder gefährlichen Einstiegshöhe.

Westerwaldkreis:

Es kommen überwiegend große Busse zum Einsatz. Diese verfügen nur vereinzelt über Sicherheitsgurte. In den Kleinbussen, wie etwa 12-, 14-, 25-Sitzer (Neunsitzer = Pkw), sind nur dann Sicherheitsgurte vorhanden, wenn diese Fahrzeuge als Reisebusse bestellt wurden.

Soweit Plätze mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind, sind u. a. bei der Beförderung von Kindergartenkindern Sitzerhöhungen einzusetzen.

Alle im Vertrag eingesetzten Fahrzeuge müssen dem Anforderungskatalog für Kraftomnibusse entsprechen. Dieser ist Bestandteil der Beförderungsverträge.

Weiterhin wurden im Kreis über die gesetzlichen Vorgaben hinaus folgende Maßnahmen getroffen:

­ Entgegen der Richtlinienempfehlung des Landkreistages, nach der erst ab acht Kindern eine Beförderung einzurichten wäre, sehen die Richtlinien des Kreises bereits ab einer Nutzung durch fünf Kinder die Einrichtung von Beförderungen vor.

­ Grundsätzlich wird allen beförderten Kindergartenkindern auch bei der gemeinsamen Beförderung mit Grundschülern ein Sitzplatz garantiert.

­ Sitzplätze, welche nach vorne nicht abgesichert sind (z. B. gegenüberliegende Plätze, mittlerer Sitz der Rückbank usw.), dürfen nicht genutzt werden.

­ Alle Kindergärten werden, soweit dies die örtlichen Verhältnisse zulassen, unmittelbar bedient. In einigen Fällen wurde daher in den Ausschreibungen die Busgröße begrenzt.

­ Auch im ÖPNV sind die Fahrten gezielt zu den Kindergärten eingerichtet.

­ Die Busunternehmen ­ gleichgültig ob ÖPNV oder Vertrag ­ sind angewiesen, an der letzten Station (Hinfahrt = Kindergarten, Rückfahrt = letzte Haltestelle) den Bus auf nicht ausgestiegene Kinder zu überprüfen.

­ Es wurden eindeutige Verhaltensregeln für den Fall vorgegeben, wenn ein Kind den Ausstieg verpassen und im Bus zurückgeblieben sein sollte.

Stadt Zweibrücken: Kindgerechte Ausstattung und Sicherheitsgurte sind vorhanden.

11. Wie viele Kinder werden minimal und maximal in den jeweiligen Beförderungsmitteln befördert (Differenzierung wie vor)? Kreis Ahrweiler: Minimal acht und maximal 50 Kinder.

Kreis Altenkirchen: Minimal fünf und maximal ca. 40 Kinder.

Kreis Alzey-Worms:

In den Fahrzeugen werden zwischen acht und 50 Kindern befördert.

Kreis Bad Kreuznach:

Die geringste Zahl der zu befördernden Kinder beträgt fünf. Die maximale Kinderzahl beträgt rund 40 Kindergartenkinder und Schulkinder. Kindergartenkinder haben bei allen Beförderungen einen Sitzplatz.

Kreis Bernkastel-Wittlich: Minimal ein Kind und maximal 45 Kinder in einem Fahrzeug.

Kreis Birkenfeld: Minimal ca. acht und maximal ca. 50 Kinder.