Juniorprofessuren

Ich frage die Landesregierung:

1. Trifft es zu, dass mit Einführung der Juniorprofessur die wissenschaftliche Qualifikation (bisherige Habilitation) von einem Anstellungsverhältnis zu einer Universität abhängig und damit Wissenschaftlern in der Industrie und ganz besonders in der Medizin in nicht universitären Krankenhäusern der Zugang zu wissenschaftlicher Qualifikation verbaut sein wird?

2. Wie wird sich die Forderung der Berliner Regierungsfraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Antrag 14/7627) umsetzen lassen, dass bei der Vergabe der Bundesmittel für das Juniorprofessorenprogramm von Bund und Ländern ein Frauenanteil von 40 Prozent anzustreben sei?

3. Wie ist es zu verstehen, wenn rheinland-pfälzische Universitäten Juniorprofessuren in sog. Sammelausschreibungen „zur Verjüngung und Stärkung der persönlichen und wissenschaftlichen Unabhängigkeit des Hochschullehrernachwuchses" unter Hinweis darauf ausschreiben, dass die „Stelleninhaber und Stelleninhaberinnen zur Gruppe des akademischen Mittelbaus" gehören?

Das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kulturhat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 1. Februar 2002 wie folgt beantwortet:

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt die Hochschuldienstrechtsreform. Die Einführung der Juniorprofessur ist dabei ein wesentliches Reformelement. Eine Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses, die mehr Selbstständigkeit und unabhängige Forschung und Lehre bedeutet, wird ausdrücklich begrüßt. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) wird die Erstausstattung der ersten 3 000 Juniorprofessuren mit rund 180 Millionen Euro fördern und somit die Länder bei der Umsetzung der Dienstrechtsreform unterstützen.

Die Fragen beantworte ich im Einzelnen wie folgt:

Zu 1.: Durch die Einführung der Juniorprofessur wird der Zugang von Bewerberinnen und Bewerbern, die ihre zusätzliche wissenschaftliche Leistung außerhalb der Hochschule erworben haben, auf eine Professur nicht erschwert. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) wird dies zu § 44 „Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren" ausdrücklich hervorgehoben.

So heißt es, dass Professorinnen und Professoren ihre zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur erbringen. Die Formulierung „in der Regel" lässt bei der Erstberufung in dem notwendigen Umfang alternative Wege zur Professur zu. Professuren können deshalb auch zukünftig mit Bewerberinnen und Bewerbern besetzt werden, die zuvor wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an Hochschulen und Forschungseinrichtungen waren oder ihre Befähigung für eine Professur durch wissenschaftliche Tätigkeit im Ausland oder in der Wirtschaft und damit außerhalb der Hochschule erworben haben.

Zu 2.: Auch Bund und Länder haben im Rahmen der BLK-Vereinbarung folgenden Beschluss gefasst: „Bund und Länder streben bis 2005 eine 40 %ige Beteiligung von Frauen auf allen Ebenen des wissenschaftlichen Qualifikationsprozesses an" (vgl. BLK-Bericht „Frauen in der Wissenschaft" vom 30. Oktober 2000). Bund und Länder fordern deshalb die Hochschulen auf, Juniorprofessuren ­ unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ­ mit qualifizierten Wissenschaftlerinnen zu besetzen.

Zu 3.: Die Einführung von Juniorprofessuren kann erst erfolgen, wenn das 5. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) in Kraft getreten und in das jeweilige Landesrecht umgesetzt wurde. Letzteres wird in Rheinland-Pfalz zügig erfolgen. Bereits im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung im vergangenen Jahr Mittel für die Förderung der Forschung im Rahmen von Forschernachwuchsgruppen bereitgestellt. Erfreulicherweise hat sich auch eine rheinland-pfälzische Universität im Rahmen dieser Vorgriffsförderung um Fördermittel beworben. Für qualifizierte Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler stellt das BMBF zunächst jeweils 150 000 DM als Erstausstattung zur Verfügung. Ihnen soll im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur die Möglichkeit zu selbstständiger Forschung und Lehre gegeben werden. Diese Nachwuchskräfte sollen dann, sobald das neue Hochschulrecht in Bund und Ländern in Kraft getreten ist, zu Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren berufen werden. Bis dahin gehören die Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber zur Gruppe des akademischen Mittelbaus. Darauf hat auch die angesprochene Stellenausschreibung korrekterweise hingewiesen.