Nach den rechtlichen Vorgaben für die Kostenteilung bei Straßenkreuzungen4 beträgt der städtische Anteil rd

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Kostenzuordnung:

Im Rahmen des Neubaus der Landesstraße 52 (sog. „Nordtangente Koblenz-Metternich") von der B 258 am Bundeswehrzentralkrankenhaus bis zur B 9 am Bubenheimer Kreisel3) sollen an der Anschlussstelle „Messe" die städtische Kreisstraße 12 und das geplante Dienstleistungszentrum „Gewerbe- und Technologiezentrum Bubenheim/B 9" angeschlossen werden. An den Kosten für diese Anschlussstelle von rund 9 Mio. sollte die Stadt Koblenz mit 162 080 beteiligt werden. Dieser Anteil war zu niedrig bemessen.

Nach den rechtlichen Vorgaben für die Kostenteilung bei Straßenkreuzungen4) beträgt der städtische Anteil rund 3 Mio..

Das Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen hat die Kostenteilung berichtigt. Dadurch wird der Landeshaushalt um rd. 2,85 Mio. entlastet.

Im Zusammenhang mit dem Neubau der B 271 wurde am Ortsrand von Deidesheim ­ auch auf Betreiben der Stadt ­ ein Mitfahrerparkplatz angelegt. Er wird werktags kaum genutzt. Infolge des knappen Parkraums der Stadt dient er an Wochenenden und insbesondere bei größeren städtischen Veranstaltungen als Parkplatz für Besucher der Stadt.

Das Straßen- und Verkehrsamt Worms hat eine vom Rechnungshof aufgrund des erheblichen kommunalen Interesses an der Anlage geforderte hälftige Beteiligung der Stadt an den Herstellungskosten von 90 000 abgelehnt, weil kein Konflikt zwischen den unterschiedlichen Nutzungsarten zu erwarten sei.

Der Rechnungshof hält eine Beteiligung der Stadt für geboten, weil der Parkplatz nahezu ausschließlich städtischen Interessen dient.

Beim Bau der Bundesautobahn A 60 zwischen Bitburg und Wittlich wurden Kosten von 8 244 für eine trassenbegleitende waldbauliche Planung vom Land übernommen, obwohl diese Kosten dem Bund anzulasten waren. Das Straßenprojektamt hat die Ausgabenzuordnung berichtigt.

Das Land trug die Kosten in Höhe von 2 963 der Einstufung der Moselbrücke Piesport (L 50) in die militärische Lastenklasse. Diese Kosten hat die Wehrbereichsverwaltung zu übernehmen. Ein Ausgleich ist zwischenzeitlich erfolgt.

Beim Bau der B 271 wurden für den ersten Abschnitt einer Kreisstraße, der bisher ausschließlich als Zufahrt zu einer Bauschuttaufbereitungsanlage des Landkreises Bad Dürkheim dient, Leistungen erbracht, die vom Kreis zu tragen sind. Die Ermittlung des Kostenanteils des Landkreises war fehlerhaft. Das Straßen- und Verkehrsamt hat zwischenzeitlich 7 438 zusätzlich angefordert.

Planungskosten

Die Höhe der Planungskosten richtet sich nach den Baukosten. In den ersten Planungsphasen dienen die geschätzten Kosten als Maßstab. Bei der Planung für Bauwerke im Zuge des Baus der B 271 lagen die geschätzten Kosten vielfach höher als die tatsächlichen Baukosten. Dadurch ergaben sich höhere Ingenieurhonorare. In vielen Fällen sind die Ursachen nicht mehr nachvollziehbar.

Das Straßen- und Verkehrsamt Worms hat erklärt, es werde in Zukunft realistischere Kostenschätzungen anstreben und die Ermittlung dieser Kosten besser dokumentieren.

Infolge der durch den Bau der B 271 bedingten Änderungen im Straßennetz wurde eine Landesstraße entbehrlich. Das Straßen- und Verkehrsamt erkannte dies zu spät. Es waren bereits 109 000 für die Planung einer Straßenunterführung, die als Unterführung für einen Radweg umgeplant werden musste, aufgewendet worden.

3) Die L 52neu ist im Haushaltsplan 2000/2001 im Bauprogramm zu Kapitel 08 08 Straßenbau, Titel 711 02 Um- und Ausbau der Landesstraßen mit Gesamtkosten von 40 Mio. DM enthalten.

4) § 12 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1997 (BGBl. I S. 1452) bzw. § 18 Landesstraßengesetz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), BS 91-1; Richtlinien über die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen von Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen (Straßen-Kreuzungs-Richtlinien) vom 1. September 1975 (VkBl. S. 576).

Kosten für Gestaltung von Bauwerken Überführungsbauwerke über die neue B 271 wurden nicht kostenbewusst gestaltet. Vermeidbare Ausgaben entstanden durch aufwendige Verkleidungen mit Sandstein und Pflasterungen von Böschungen sowie nicht notwendige Nischen:

Eine Verkleidung mit Sandstein ist nicht in jedem Fall erforderlich. Auf funktionell nicht notwendige und erhöhten Unterhaltungsaufwand verursachende Nischen an mehreren Brücken und die Pflasterung von Böschungen hätte verzichtet werden können.

Das Straßen- und Verkehrsamt Worms hat erklärt, die architektonische und baukünstlerische Gestaltung der ca. 30 Brücken sei im Hinblick auf die Einbindung der B 271 in die von Weinbau, Landwirtschaft und Tourismus besonders geprägte Region, trotz der hierdurch verursachten Mehrkosten, von allen Beteiligten gewünscht worden.

Dem ist entgegenzuhalten, dass hinsichtlich der Gestaltung von Bauwerken ein strengerer Maßstab unter Beachtung des Maßnahmekatalogs „Einsparpotentiale Straßenbau" des Landesamts für Straßen- und Verkehrswesen anzulegen ist.

Netzkonzept

Beim Bau der Bundesautobahn A 60 hätte sich ein Lückenschluss zwischen der Anschlussstelle Prüm und der K 119 im Bereich von Schlossheck angeboten. Vom Bau der etwa 100 m langen Strecke wurde mit Rücksicht auf die sich daraus ergebenden Belastungen für ein benachbartes Wochenendhausgebiet abgesehen. Stattdessen wurden rund 1 km Kreisstraße und eine Überführung über die Autobahn ohne direkte Anbindung an die Anschlussstelle Prüm gebaut.

Die Mehrkosten hierfür sowie die daraus entstandenen Folgekosten waren vermeidbar. Zudem fehlt eine direkte Anbindung des Raums Pronsfeld an die A 60.

Das Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen hat mitgeteilt, es werde ein schlüssiges Netzkonzept unter Vermeidung von Belastungen für die Bewohner des Wochenendhausgebiets entwickelt.

3. Folgerungen:

Der Rechnungshof hat gefordert,

a) fehlerhafte Zuordnungen von Kosten auf die Baulastträger zu berichtigen,

b) einen wirtschaftlichen Einsatz der Mittel bei Planungen und bei der Gestaltung von Bauwerken sicherzustellen.

Die Stellungnahmen der Straßen- und Verkehrsverwaltung sind unter Nr. 2 dargestellt.

Bilder S. 54 bitte einfügen

Tz. 10 Kostenteilung von Straßenkreuzungsmaßnahmen

Beim Bau von zwei Straßenkreuzungen bei Mayen und Herschbach wurde der Landeshaushalt mit Baukosten von 1,3 Mio. belastet, die vom Bund zu tragen waren.

1. Allgemeines:

Beim Bau einer neuen Kreuzung zwischen Straßen verschiedener Baulastträger sind die dabei entstehenden Kosten zwischen den beteiligten Straßenbaulastträgern aufzuteilen1).

Der Rechnungshof hat beim Straßen- und Verkehrsamt Koblenz die Abrechnung verschiedener Straßenkreuzungsmaßnahmen geprüft.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Beim Bau der Umgehung Mayen im Zuge der Bundesstraße 258 wurde die vorhandene Landesstraße 82 gekreuzt. Die Kreuzung wurde höhenfrei hergestellt. Da beim Umbau der L 82 die Planungen für den Neubau der B 258 bereits bekannt waren, wurden die Kosten zwischen dem Bund und dem Land nach den Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste aufgeteilt, wie wenn es sich um den gleichzeitigen Bau zweier Straßen gehandelt hätte2). Der Kostenanteil des Landes betrug 1 233 000.

Die Kostenteilung entsprach nicht den Straßen-Kreuzungs-Richtlinien. Infolge des Baus der Umgehung Mayen entstand eine neue Kreuzung, deren Kosten der Bund als Veranlasser in voller Höhe zu tragen hatte3). Dies war auch im Planfeststellungsbeschluss für den Bau der B 258 so vorgesehen.

Das Straßen- und Verkehrsamt Koblenz hat die vom Bund zu tragenden Kosten von 1 233 000 zwischenzeitlich diesem angelastet. Der Landeshaushalt wurde entsprechend entlastet.

Im Zuge des Neubaus der Bundesstraße 413, Umgehung Herschbach, wurde auch die Kreisstraße 4 verlegt. Die Kreisstraße wurde nicht mehr direkt an die Bundesstraße, sondern höhengleich an die ebenfalls verlegte Landesstraße 305 angeschlossen.

Die Kosten für die erstmals hergestellte Kreuzung zwischen der Kreis- und der Landesstraße sind nach den Straßen-Kreuzungs-Richtlinien zwischen den beiden beteiligten Straßenbaulastträgern aufzuteilen. Dabei umfasst die zu teilende Kostenmasse die Aufwendungen für alle Maßnahmen, die sich aus der Zusammenführung der Straßen ergeben.

In die Kostenteilung wurde auch ein Teilstück der freien Strecke der Kreisstraße einbezogen, die der Bund als Veranlasser der Verlegung der Kreisstraße tragen musste. Der Landeshaushalt wurde dadurch mit zusätzlichen Kosten von 94 000 belastet.

Das Straßen- und Verkehrsamt Koblenz hat die Kostenteilung berichtigt und den Landeshaushalt um den fehlerhaft zugeordneten Kostenanteil von 94 000 entlastet.

3. Folgerungen:

Der Rechnungshof hat gefordert, die fehlerhaften Kostenteilungen zu berichtigen.

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau wurde über die wesentlichen Prüfungsfeststellungen unterrichtet.

Die Stellungnahme des Straßen- und Verkehrsamts Koblenz ist unter Nr. 2 dargestellt.

1) § 12 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1997 (BGBl. I S. 1452) bzw. § 18 Landesstraßengesetz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), BS 91-1; Richtlinien über die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen von Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen (Straßen-Kreuzungs-Richtlinien) vom 1. September 1975 (VkBl. S. 576).

2) § 12 Abs. 2 FStrG.

3) § 12 Abs. 1 FStrG.