Finanzhilfen

Tz. 12 Gebäudereinigung bei Straßenbaudienststellen

Die Kosten der Gebäudereinigung können bei der Straßen- und Verkehrsverwaltung verringert werden. Allein bei vier geprüften Ämtern ist eine Kostenminderung um 127 000 jährlich erzielbar, das ist ein Drittel der bisherigen Kosten.

Vergleichsberechnungen über die Kosten der Gebäudereinigung durch eigene Kräfte oder durch Unternehmen fehlten häufig oder waren vielfach fehlerhaft.

Der Anteil der Gebäudereinigung durch eigene Kräfte, die in den geprüften Fällen höhere Kosten als die Reinigung durch Unternehmen verursachte, war sehr hoch.

Bei der Vergabe von Reinigungsleistungen an Unternehmen wurden die Vorteile des Wettbewerbs nicht ausreichend genutzt.

1. Allgemeines:

Bei den Straßen- und Verkehrsämtern Cochem, Gerolstein, Kaiserslautern und Worms wurden im Jahr 2000 die Kosten der Reinigung von 34 Verwaltungsgebäuden1) geprüft. Die Ergebnisse sind als repräsentativ anzusehen und sollten deshalb bei verwaltungsinternen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen berücksichtigt werden.

Aus den Prüfungsfeststellungen können sich Folgerungen für weitere acht nachgeordnete Dienststellen2) mit dazugehörigen 14 Autobahnmeistereien, 32 Straßenmeistereien und mehreren Baubüros an zahlreichen Standorten in Rheinland-Pfalz ergeben.

Die Straßen- und Verkehrsverwaltung will entsprechende Folgerungen ziehen.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Grundlagen für die Kostenermittlung

Im Jahr 1976 hat das Ministerium der Finanzen den Behörden des Landes Richtlinien3) an die Hand gegeben, mit deren Hilfe Vergleichsberechnungen zur Ermittlung der wirtschaftlichsten Art der Reinigung von Gebäuden, Gebäudeteilen und Räumen durchzuführen sind.

Für jedes Reinigungsobjekt sind die Kosten der Reinigung sowohl durch eigenes Personal (Eigenreinigung) als auch durch private Unternehmen (Fremdreinigung) zu ermitteln und gegenüberzustellen.

Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung werden die Besonderheiten der Nutzung und der Grad der Verschmutzung der Objekte, beispielsweise der Baustellenbüros oder Duschräume des Straßenunterhaltungsdienstes, berücksichtigt.

Von der ermittelten wirtschaftlicheren Art der Reinigung darf nur in Ausnahmefällen4) abgewichen werden.

Dem Abschluss von Verträgen für die Vergabe von Reinigungsarbeiten an private Unternehmen muss eine öffentliche Ausschreibung (§ 55 LHO) vorausgehen.

Vergleichsberechnungen durch die Dienststellen

Das Straßen- und Verkehrsamt Cochem hatte für keines der sieben in die Prüfung einbezogenen Objekte ­ Dienstgebäude des Amts in Cochem und sechs Verwaltungsgebäude bei Straßenmeistereien ­ Vergleichsberechnungen erstellt. Die Reinigung erfolgte ausschließlich durch verwaltungseigenes Personal.

Im Zuständigkeitsbereich des Straßen- und Verkehrsamts Gerolstein lagen für das Projektbüro Wittlich und das Verwaltungsgebäude einer Straßenmeisterei keine Vergleichsberechnungen vor. Für die Arbeiten waren eigene Kräfte eingesetzt.

1) Einzelplan 08 Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Kapitel 08 06 Straßen- und Verkehrsverwaltung, Titel 517 01Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume.

2) Autobahnamt, Straßen- und Verkehrsämter und Straßenprojektämter.

3) Richtlinien für die Reinigung von öffentlichen Gebäuden im Bereich der Landesverwaltung, Rdschr. vom 15. Dezember 1976 (MinBl. Sp. 1449), die das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr mit erläuterndem Rundschreiben vom 8. November 1988 für den Bereich der damaligen Straßenverwaltung zur Beachtung bekannt gegeben hat.

4) Z. B. bei besonderem Sicherheitsbedürfnis oder zur vollen Auslastung von anderweitig eingesetztem Personal. Berechnungen zur Ermittlung des Aufwands für die Gebäude in Gerolstein und von sieben Straßenmeistereien waren zwar durchgeführt, entsprachen aber nicht den Richtlinien.

Die Aufträge an Reinigungsunternehmen wurden für das Amtsgebäude Gerolstein nach einer beschränkten Ausschreibung vergeben, für sieben Straßenmeistereigebäude waren lediglich Preisanfragen erfolgt. Einige Verträge bestanden seit dem Jahr 1982.

Beim Straßen- und Verkehrsamt Kaiserslautern waren nur für drei Gebäude Vergleichsberechnungen erstellt; für die übrigen sechs Objekte fehlten die Berechnungen.

Mit der Reinigung eines Dienstgebäudes in Kaiserslautern und einer Straßenmeisterei wurden Unternehmen nach einer Preisanfrage beauftragt. Die Büroräume des Zweckverbands Schienenpersonennahverkehr im Bahnhof Kaiserslautern reinigte eine Firma, die im gesamten Bahnhof im Einsatz war.

Die übrigen sechs Objekte im Geschäftsbereich des Straßen- und Verkehrsamts Kaiserslautern wurden durch eigenes Personal gereinigt.

Das Straßen- und Verkehrsamt Worms hatte Vergleichsberechnungen für zwei Amtsgebäude in Worms und das Verwaltungsgebäude einer Straßenmeisterei vorgenommen. Für die übrigen fünf Gebäude waren keine Kostenvergleiche durchgeführt.

Vier Gebäude wurden von Unternehmen gereinigt. Die Aufträge wurden nach Preisanfragen vergeben. Für die Fensterreinigung in einem Gebäude und die Bodenreinigung in einem anderen lagen keine schriftlichen Verträge vor. Bei vier Objekten erfolgte die Reinigung durch eigene Kräfte.

Die von den Ämtern erstellten Vergleichsberechnungen waren häufig fehlerhaft. Sie konnten deshalb nur eingeschränkt als Entscheidungshilfe dienen.

Öffentliche Ausschreibungen fanden in der Regel nicht statt, so dass die Preise nicht dem Wettbewerb unterstellt waren.

Ergebnis der im Rahmen der Prüfung erstellten Vergleichsberechnungen

Bei den vier geprüften Ämtern sind nach den im Rahmen der Prüfung durch den Rechnungshof erstellten Vergleichsberechnungen Kostenminderungen von insgesamt 127 000 jährlich erreichbar. Dabei wurde unter Zugrundelegung von angemessenen Richtwerten, von einem Zwei-Tage-Rhythmus5) für die Reinigung der Räume in den Verwaltungsgebäuden, einer Verringerung der Reinigungshäufigkeit in Besprechungs- und Archivräumen und einer jährlich zweimaligen Fensterreinigung ausgegangen.

Bei den Ämtern Cochem und Kaiserslautern, die ausschließlich oder überwiegend durch eigene Kräfte reinigen, bestehen bei Kosten von 78 000 und 98 000 Einsparmöglichkeiten von jeweils 41 000 jährlich.

Das Amt Worms kann bei Kosten von 115 000 Einsparungen von 29 000 jährlich erzielen.

Beim Amt Gerolstein, das mit etwa zwei Dritteln den höchsten Anteil der Fremdreinigung aufweist, können die Kosten von 84 000 um 16 000 jährlich gemindert werden.

Die Dienststellen haben mitgeteilt, dass die Gebäudereinigung entsprechend den Vorschlägen des Rechnungshofs wirtschaftlicher gestaltet werden soll.

3. Folgerungen:

Der Rechnungshof hat gefordert,

a) die Gebäudereinigung bei den geprüften Ämtern wirtschaftlicher zu gestalten,

b) bei den übrigen Dienststellen der Straßen- und Verkehrsverwaltung Vergleichsberechnungen durchzuführen und sich für die jeweils wirtschaftlichste Art der Reinigung zu entscheiden,

c) bei der Vergabe von Reinigungsarbeiten die Vorteile des Wettbewerbs zu nutzen.

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau sowie das Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen wurden über die Prüfungsfeststellungen unterrichtet. Die Äußerungen der geprüften Straßen- und Verkehrsämter sind unter den Nummern 1 und 2 dargestellt.

5) Ausgenommen Sanitärbereiche mit täglicher Reinigung.

Tz. 13 Förderung des öffentlichen Schienenverkehrs

In den Nachweisen über die Verwendung von Fördermitteln wurden nicht förderfähige Investitionsausgaben geltend gemacht. Es wurden auch höhere Ausgaben abgerechnet, als für die Beschaffung von Schienenfahrzeugen geleistet worden waren. Fördermittel in Höhe von 2,88 Mio. waren zurückzufordern.

Bei einer Zuwendung des Bundes von 19,8 Mio. zugunsten des Landes für die Beschaffung von acht Schienenfahrzeugen unterblieb die Anrechnung auf Zahlungen der Schienenpersonennahverkehr-Zweckverbände für Schienenverkehrsleistungen der Deutschen Bahn AG. Die Möglichkeit, den finanziellen Spielraum des Landes für die Förderung des Schienenpersonennahverkehrs um bis zu 19,8 Mio. zu erweitern, wurde dadurch nicht genutzt.

In den Förderverträgen waren keine Regelungen für eigenständige Prüfungsrechte der Bewilligungsbehörde vorgesehen.

Teilweise fehlten auch Regelungen über den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel.

1. Allgemeines:

Zur Sicherung und Stärkung des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs gewährt das Land Zuwendungen für eine attraktive öffentliche Verkehrsbedienung durch den Einsatz moderner Nahverkehrsfahrzeuge1). Die Zuwendungen werden vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau bewilligt2). Sie werden überwiegend aus Finanzhilfen des Bundes finanziert 3).

Der Rechnungshof hat die Bewilligung von Zuwendungen an die Deutsche Bundesbahn (nunmehr Deutsche Bahn AG) für die Beschaffung von Schienenfahrzeugen und Fahrkartenverkaufsautomaten in den Jahren 1991 bis 1998 geprüft. In diesem Zeitraum wurden Zuwendungen von insgesamt 107,7 Mio. bewilligt. Hiervon entfallen 106 Mio. auf die Förderung der Beschaffung von Schienenfahrzeugen.

Die Zweckverbände „Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Nord" mit Sitz in Koblenz und „Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Süd" mit Sitz in Kaiserslautern erhalten zur Durchführung ihrer Aufgaben aus den vom Bund dem Land ab 1996 nach § 8 Abs. 1 Regionalisierungsgesetz bereitgestellten Mitteln Zuwendungen, die zur Finanzierung der Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr des Landes zu verwenden sind. Nach einer Absprache zwischen der Verkehrsministerkonferenz und dem Vorstand der Deutschen Bahn AG können Zuwendungen der Länder für Investitionsmaßnahmen der Bahn nach näherer Vereinbarung im Einzelfall auf die Zuwendungen zur Finanzierung der Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr angerechnet werden.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Form und Inhalt der Bewilligungen

Alle Zuwendungen an die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bahn AG wurden aufgrund von Verträgen bewilligt. In keinem Vertrag hatte sich das Ministerium ein eigenständiges Prüfungsrecht bei der Zuwendungsempfängerin ausbedungen.

In fünf Fällen hatte es auch nicht den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Zuwendungen geregelt, obwohl § 44 Abs. 1 LHO die Bewilligungsbehörde verpflichtet, ein Prüfungsrecht für sich oder einen Beauftragten festzulegen und zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Bei zwei Verträgen, in denen Regelungen über einen Verwendungsnachweis getroffen waren, hatte das Ministerium nicht darauf gedrungen, den Verwendungsnachweis zu führen.

Des Weiteren waren die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung" 4) entgegen der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO nicht zum Gegenstand der Bewilligungsverträge gemacht worden.

Das Ministerium hat während der Prüfung die nachträgliche Vorlage von Verwendungsnachweisen erwirkt, soweit dies der Zuwendungsempfängerin noch möglich war. Es hat auch zugesagt, die Zuwendungsvorschriften künftig zu beachten.

1) Einzelplan 08 Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Kapitel 08 11 Förderung des ÖPNV sowie von Verkehrswegen und Verkehrsanlagen, Titel 891 01 Zuwendungen für Investitionen des öffentlichen Schienenverkehrs.

2) Nr. 10.4 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau über die Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) vom 14. Oktober 1997 (MinBl. S. 480).

3) Veranschlagt sind Zuwendungen aus

­ Finanzhilfen des Bundes nach dem Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395) und dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2858),

­ sonstigen Mitteln des Landes auf der Grundlage des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415, BS 6022-1).

4) VV Teil I/Anlage 3 zu § 44 LHO.