Umgerechnet ergeben sich tägliche Kosten in Höhe von 2750 für

Kosten der Verpflegung

Die Kosten für den Bereich Küche/Kantine betrugen im Jahr 1999 insgesamt 501 720. In diesem Zeitraum wurden 50 961

Mahlzeiten ausgegeben. Davon entfielen 13 509 auf Frühstück, 24 158 auf Mittagessen und 13 294 auf Abendessen.

Umgerechnet ergeben sich tägliche Kosten in Höhe von 27,50 für Vollverpflegung.

Die Gebühren für das Kantinenessen sind nach Teilnehmergruppen 15) gestaffelt. Bei Tagessätzen von 4,60 bis 10,23 entsteht eine Unterdeckung von 17,27 bis 22,90 pro Tag. Diese wäre nur vertretbar, wenn das Land verpflichtet wäre, eine Kantine vorzuhalten. Eine solche Verpflichtung kann jedenfalls nicht aus der Wohnheimordnung abgeleitet werden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die in unmittelbarer Nachbarschaft liegende Mensa der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften von Kollegiaten und Lehrgangsteilnehmern genutzt werden kann.

Das Ministerium hat mitgeteilt, es werde die Möglichkeit neuer Vertragsgestaltungen in Kooperation mit der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften prüfen.

Pfortendienst

In einem Flur zwischen Kollegräumen und Kantine/Wohnheim befindet sich eine rund um die Uhr besetzte Pförtnerloge.

Das Speyer-Kolleg beschäftigt vier Pförtner, die im Übrigen lediglich Kontrollgänge und Hilfstätigkeiten für den Hausmeister ausführen.

Sachliche Gründe für die Notwendigkeit eines Pförtnerdienstes konnten nicht genannt werden.

Das Ministerium hat mitgeteilt, der Pfortendienst sei bereits eingestellt und die Pförtner seien mit anderen Aufgaben betraut.

3. Folgerungen:

Der Rechnungshof hat gefordert,

a) Möglichkeiten zur Verbesserung der Organisation der Staatlichen Studienkollegs zu prüfen,

b) die Schulleitungspauschale für Kollegs neu zu gestalten,

c) bei der Vergabe von Anrechnungsstunden Entlastungen durch Wegfall von Unterrichtsverpflichtungen in Abschlusskursen zu berücksichtigen,

d) sicherzustellen, dass Unterricht nicht durch Kursarbeitswochen oder wegen geringer Teilnehmerzahlen ausfällt,

e) alternative Nutzungsmöglichkeiten für das Wohnheim zu prüfen,

f) den Betrieb der Kantine unter den derzeitigen Konditionen nicht fortzuführen,

g) die Besetzung der Pforte aufzugeben.

Die Stellungnahme des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend ist unter Nr. 2 dargestellt.

15) Zum Zeitpunkt der Prüfung entfielen etwa 20 % der ausgegebenen Mahlzeiten auf Kollegiaten, 70 % auf Teilnehmer von Veranstaltungen der Lehrerfortbildung und 10 % auf sonstige Dritte.

Tz. 20 Zuwendungen für den Bau wasserwirtschaftlicher Anlagen

Die zweckentsprechende Verwendung von teilweise schon vor mehr als zehn Jahren bewilligten Fördermitteln in Höhe von 179 Mio. war nicht nachgewiesen oder von der Verwaltung nicht geprüft.

Die Abwasserbeseitigungsanlage eines Wochenendhausgebiets in der Verbandsgemeinde Eich mit Kosten von 5,5 Mio. wurde gefördert, obwohl derartige Gebiete nicht der Grundsicherung des Wohnbedarfs dienen und deshalb allgemein nicht förderungsfähig sind. Entgegen der allgemeinen Regelung wurden dabei auch Aufwendungen von 2,1 Mio. für die Herstellung von Hausanschlüssen in die Förderung einbezogen. Es wurden Fördermittel von insgesamt 3,3 Mio. nicht sachgerecht verwendet.

Fördermittel wurden für nicht zuwendungsfähige Aufwendungen in Höhe von 0,75 Mio. in Anspruch genommen.

1. Allgemeines Wasserwirtschaftliche Maßnahmen werden vom Land gefördert. Bei Anlagen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung soll den überwiegend kommunalen Bauträgern durch die Gewährung von Zuwendungen die Möglichkeit eröffnet werden, die Nutzungsentgelte so zu gestalten, dass die Einwohner nicht unzumutbar belastet werden. Näheres zu Fördergegenstand, Umfang und Verfahren sind in einer Verwaltungsvorschrift festgelegt 1).

Der zweckentsprechende Einsatz der Fördermittel wird wegen des hohen Finanzvolumens von jährlich weit über 100 Mio. 2) regelmäßig vom Rechnungshof geprüft. Die Prüfungen werden bei der Bewilligungsstelle, den mit der Auszahlung der Fördermittel und der Prüfung der Verwendungsnachweise beauftragten Stellen und im Einzelfall bei den Zuwendungsempfängern durchgeführt.

Im Jahr 2001 war bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz Mainz) eine projektbezogene Prüfung der Verwendung von Zuwendungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen vorgesehen. Diese Prüfung konnte jedoch wegen fehlender oder unzureichender Unterlagen nicht durchgeführt werden.

In einem gesonderten Verfahren wurde der Bau wasserwirtschaftlicher Anlagen in der Verbandsgemeinde Eich geprüft. Die Prüfung erstreckte sich auf das Bewilligungsverfahren, den zweckentsprechenden Einsatz der Fördermittel sowie die Abwicklung der Maßnahmen von der Planung und Ausschreibung bis zur Abrechnung.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Verwendungsnachweise

Im Rahmen einer Prüfung der Bewilligung und Verwendung von Zuwendungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen in den Jahren 1993/1994 bei dem Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft Mainz (Vorgängereinrichtung der Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz Mainz) wurde festgestellt, dass

­ 143 Verwendungsnachweise mit einem Gesamtfördervolumen von 55 Mio. der Jahre 1985 bis 1992 vorlagen, die von dem Amt noch nicht geprüft waren,

­ 130 Verwendungsnachweise von den Zuwendungsempfängern noch nicht erstellt waren.

Eine projektbezogene Prüfung war daher in diesen Fällen nicht möglich.

Die geprüfte Stelle hatte im Beantwortungsverfahren damals mitgeteilt, dass aufgrund personeller und organisatorischer Maßnahmen ein zügiger Abbau der Rückstände zu erwarten sei. Die Maßnahmeträger würden an ihre Pflichten zur Vorlage der Verwendungsnachweise erinnert und auf die Möglichkeit der Rückforderung der Zuwendungen hingewiesen. Erforderlichenfalls werde sie Fördermittel zurückfordern.

Bei der erneuten Prüfung im Jahr 2001 konnten projektbezogene Erhebungen wiederum nicht durchgeführt werden, weil nach wie vor Verwendungsnachweise fehlten oder von der Verwaltung noch nicht geprüft waren. Im Vergleich zu den Jahren 1993/1994 hatte sich die Situation sogar noch verschlechtert. Es waren erheblich höhere Rückstände zu verzeichnen. Im September 2001 stellte sich die Sachlage wie folgt dar:

1) Im Prüfungszeitraum war die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt vom 3. November 1992 (MinBl. S. 425), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 3. Januar 1996 (MinBl. S. 20) anzuwenden.

2) Einzelplan 14 Ministerium für Umwelt und Forsten, Kapitel 14 02 Allgemeine Bewilligungen, Titel 853 51 Darlehen zur Förderung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie Zinszuschüsse, Titel 883 51 Zuweisungen zur Förderung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitungsanlagen, Kapitel 14 12 Vollzug der Abwasserabgabengesetze, Titel 853 01 Darlehen für Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte gemäß § 13 Abwasserabgabengesetz.

­ 170 Verwendungsnachweise mit einem Fördervolumen von über 89 Mio. der Jahre 1985 bis 1996 lagen vor, waren aber von der Verwaltung noch nicht geprüft,

­ 217 Verwendungsnachweise mit einem Fördervolumen von über 90 Mio. der Jahre 1985 bis 1999 waren von den Zuwendungsempfängern noch nicht erstellt.

Einige Maßnahmeträger legten schon seit Jahren keine Verwendungsnachweise mehr vor, ohne dass dies Auswirkungen auf die Auszahlung von Fördermitteln in den Folgejahren hatte. So war z. B. die Verbandsgemeinde Alzey-Land mit der Vorlage von 21 Verwendungsnachweisen mit Förderbeträgen von über 15 Mio. für die Jahre 1991 bis 1999 im Rückstand. Von diesem Maßnahmeträger waren darüber hinaus weitere 28 Verwendungsnachweise mit einem Gesamtförderbetrag von annähernd 19 Mio. der Jahre 1985 bis 1993 ungeprüft. Somit waren an einen Zuwendungsempfänger insgesamt 34 Mio. Fördermittel ohne Prüfung des zweckentsprechenden Mitteleinsatzes ausgezahlt.

Bindende haushaltsrechtliche Verwaltungsvorschriften3) und die sie ergänzende Verwaltungsvorschrift der Wasserwirtschaftsverwaltung4) wurden über Jahre von der mit der Auszahlung der Fördermittel und der Prüfung des zweckentsprechenden Einsatzes dieser Mittel beauftragten Stelle nicht beachtet. Die Regionalstelle hat die bewilligende Stelle, das Ministerium für Umwelt und Forsten, in den Stellungnahmen zu den Förderanträgen auf die fehlenden Verwendungsnachweise hingewiesen.

Gleichwohl wurden die beantragten Fördermittel bereitgestellt. Die Regionalstelle hat danach offenbar keinen zwingenden Handlungsbedarf gesehen.

Das Ministerium hat angeordnet, dass die ausstehenden Verwendungsnachweise eingefordert und alle Verwendungsnachweise zügig geprüft werden. Darüber hinaus wurde die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd angewiesen, für die Folgejahre bewilligte Mittel erst nach ordnungsgemäßer Vorlage der Verwendungsnachweise auszuzahlen.

Förderung einer Abwasserbeseitigungsanlage in einem Wochenendhausgebiet in der Verbandsgemeinde Eich

Die Verbandsgemeinde Eich beantragte für die Jahre 1993 bis 1997 für die erstmalige Herstellung einer Abwasserbeseitigungsanlage im Wochenendhausgebiet „Eicher See" eine Zuwendung zur Finanzierung der Gesamtkosten von 5,5 Mio.. Betroffen ist ein Naherholungsgebiet mit mittlerweile 660 Wochenendhausparzellen auf einer Fläche von 96 Hektar5), das regelmäßig von 100 Personen und von bis zu 7 000 Personen an Wochenenden und in der Ferienzeit genutzt wird. Obwohl nach den Festsetzungen des Bebauungsplans keine dauerhafte wohnliche Nutzung zugelassen ist, sind in dem Gebiet rund 100 Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Das Wochenendhausgebiet liegt im Bereich eines Überschwemmungsgebiets am linken Ufer des Rheins zwischen Worms und Guntersblum. Durch gewerblichen Kiesabbau ist ein künstliches Gewässer, der Eicher See, mit Verbindung zum Rhein entstanden. Für das in den fünfziger Jahren zunächst durch Erholungssuchende und Badegäste genutzte und danach durch „wilde Bebauung" entstandene Wochenendhausgebiet wurde im Jahr 1968 ein Bebauungsplan aufgestellt. Das gesamte Wochenendhausgebiet einschließlich der Seefläche wurde im Jahr 1974 in ein Trinkwasserschutzgebiet für die Stadtwerke Mainz einbezogen.

Die in dem Gebiet anfallenden Abwässer wurden zunächst in Gruben gesammelt. Die verstärke Nutzung des Naherholungsgebiets führte zu einer verminderten Wasserqualität des Eicher Sees. Durch eine starke Anreicherung mit Nährstoffen (Eutrophierung) verschlechterte sich dieser Zustand zunehmend. Die Wasserbehörde forderte daher Mitte der achtziger Jahre zur Verbesserung der Wasserqualität und zum Schutz der Trinkwasservorkommen eine geordnete Beseitigung der Abwässer.

Sie sollten über eine Kanalisation einer Kläranlage außerhalb des Wochenendhausgebiets zugeführt werden. Wegen der Randbedingungen (Hochwasser, ungünstige Topographie, fehlende Strom- und Wasserversorgung) kam für die Abwasserbeseitigung nur das Verfahren der Unterdruckentwässerung (Vakuumverfahren) in Betracht. Hierbei wird ausschließlich das häusliche Schmutzwasser entsorgt, das Niederschlagswasser versickert weiterhin in der Fläche.

Das Ministerium für Umwelt und Forsten stellte für die Maßnahme Zuwendungen in Höhe von 3,3 Mio. bereit, das sind 60 % der Gesamtkosten.

Im Bereich der Abwasserbeseitigung werden die Herstellung und der Ausbau von Abwasseranlagen gefördert, soweit sie zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung erforderlich sind und nicht der Erschließung neuer oder der Erweiterung vorhandener Baugebiete dienen. Die Höhe der Förderung ist grundsätzlich unabhängig von der Art des Erschließungsgebiets. Da die Bereitstellung von staatlichen Mitteln einen Beitrag zur Daseinsvorsorge darstellt, dürfen nach der Verwaltungsvorschrift Zuwendungen nur zu Ausgaben für dem Wohl der Allgemeinheit dienende Vorhaben gewährt werden. Folgerichtig sind zum Beispiel Anlagen oder Anlagenteile von abwasserintensiven Betrieben von einer Förderung ausgenommen. Durch Gewährung von Zuwendungen soll eine dauerhafte und durchgehende wohnliche Nutzung von Grundstücken (Gebäuden) unter Sicherstellung einwandfreier hygienischer Verhältnisse ­ als Grundbedürfnis ­ gewährleistet werden.

3) VV Nrn. 10 und 11 zu § 44 Abs. 1 LHO und VV Teil II/Anlage 1 Nrn. 7 bis 9 zu § 44 Abs. 1 LHO.

4) Nr. 8.4 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt vom 3. November 1992 (MinBl. S. 425).

5) Einschließlich der Seefläche von 60 ha.