Fördermittel
Diese Voraussetzungen sind bei Wochenendhausgebieten nicht erfüllt, denn diese dienen nicht der Grundsicherung des Wohnbedarfs. Solche Gebiete sind durch eine vereinzelte, in der Regel kurzzeitige, oft unterbrochene Nutzung zur Erholung oder zur Freizeitgestaltung gekennzeichnet.
Zwar dient der Bau und Betrieb von Abwasserbeseitigungsanlagen in Wochenendhausgebieten dem Schutz der Gewässer vor Verunreinigung und damit öffentlichen Zwecken; an eine finanzielle Beteiligung des Landes an den Herstellungskosten ist jedoch bei dem in der Verwaltungsvorschrift genannten Förderzweck nicht gedacht. Deshalb war in der Vergangenheit die Erschließung von Wochenendhausgebieten 6) ausdrücklich von einer Förderung ausgeschlossen. In der seit 1992 geltenden Verwaltungsvorschrift fehlte eine entsprechende Regelung. Gründe für eine Änderung der Förderpraxis waren nicht erkennbar.
Das Ministerium hat mitgeteilt, dass in der ab dem Jahr 2000 geltenden Verwaltungsvorschrift 7) die Förderung von „Sondernutzungsgebieten" (dazu zählen auch Wochenendhausgebiete) ausgeschlossen wurde.
Förderung von Hausanschlusskosten
In die Verwendungsnachweise für die Abwasserbeseitigung in dem Wochenendhausgebiet mit Gesamtkosten von 5,5 Mio. wurden Aufwendungen von 2,1 Mio. für die Herstellung von Hausanschlüssen aufgenommen und als förderfähig anerkannt, obwohl nach Nr. 7.3 der Verwaltungsvorschrift solche Investitionen den nicht zuwendungsfähigen Kosten zugeordnet sind. Die Bewilligungsbehörde hatte, nach anfänglicher Ablehnung, aus technischen Gründen der Einbeziehung der Hausanschlüsse in die Förderung zugestimmt, weil das Vakuumsystem als Einheit zu sehen sei. Unterbrechungen des Vakuums seien systembedingt technisch und tatsächlich nicht möglich. Alle Anlagenteile zusammen gehörten zum Gesamtsystem der öffentlichen Abwasseranlage.
Der Rechnungshof wies darauf hin, dass Hausanschlüsse den Übergang von der Hausentwässerung zum Leitungsnetz bilden und der Entwässerung des jeweiligen Grundstücks dienen. Die Tatsache, dass aufgrund des Vakuumentwässerungssystems für die Hausanschlüsse besondere Bauteile verwendet werden mussten, kann eine Förderfähigkeit nicht begründen. Auch die technische Notwendigkeit, dass die Hausanschlüsse und das Leitungsnetz systembedingt aufeinander abgestimmt sein müssen, führt zu keiner anderen Bewertung. Das Vakuumentwässerungssystem ist auch ohne den einzelnen Hausanschluss funktionsfähig. So kann z. B. jeder Hausanschluss manuell durch eine eingebaute Sicherungsmöglichkeit8) abgesperrt werden, ohne dass dadurch das Gesamtsystem in seiner Funktion beeinträchtigt wird.
Die Entscheidung des Ministeriums entlastete die Grundstückseigentümer. Sie mussten statt der vollen Anschlusskosten nur etwa 40 % dieser Kosten selbst tragen. Fördermittel von 1,26 Mio. wurden nicht entsprechend den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift eingesetzt.
Das Ministerium hat dazu ausgeführt, eine Förderung der Hausanschlusskosten sei aufgrund der systembedingten Einheit der Abwasseranlage gerechtfertigt.
Die vom Ministerium genannten technischen Gründe greifen wie dargelegt nicht durch. Eine von der Verwaltungsvorschrift abweichende Förderung der Hausanschlusskosten war nicht gerechtfertigt.
Nicht zuwendungsfähige Aufwendungen
Bei mehreren Bauvorhaben beachtete die Verbandsgemeinde Eich die Vergabevorschriften nicht. Ingenieurhonorare und Entgelte für das Baubetreuungsunternehmen waren unzutreffend bemessen. Bauleistungen wurden überhöht vergütet. Durch bessere Koordination hätten Aufwendungen vermieden werden können. Insgesamt wurden nicht zuwendungsfähige Kosten von über 0,75 Mio. abgerechnet.
Das Ministerium hat die für die Weiterverfolgung der Prüfungsfeststellungen zu Nr. 2.4 zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz Mainz) aufgefordert, nach Anhörung der Verbandsgemeinde bestimmungswidrig verwandte Zuwendungen zurückzufordern.
3. Folgerungen:
Der Rechnungshof hat gefordert,
a) auf die unverzügliche Vorlage der Verwendungsnachweise hinzuwirken,
b) die unverzügliche Prüfung, ob die Fördermittel zweckentsprechend verwendet wurden, durch die Verwaltung sicherzustellen,
c) die Förderung von Maßnahmen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in Wochenendhausgebieten zu unterlassen,
d) Kosten für die Herstellung von Hausanschlüssen nicht zu fördern,
e) Fördermittel, die für nicht zuwendungsfähige Aufwendungen verwendet wurden, zurückzufordern.
Die Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt und Forsten ist unter Nr. 2 dargestellt.
6) Förderrichtlinien der Wasserwirtschaftsverwaltung vom 31. März 1977 (MinBl. Sp. 399).
7) Förderrichtlinien der Wasserwirtschaftsverwaltung vom 31. August 2000 (MinBl. S. 385).
8) Diese Einrichtung ist erforderlich für die Durchführung von Wartungs- oder Reparaturarbeiten. Tz. 21 Serviceeinheiten und Einsatz von Informationstechnik bei ordentlichen Gerichten
Die Einrichtung von Serviceeinheiten führte bei drei der vier geprüften Gerichte nicht zu der angestrebten Straffung des Arbeitsablaufs. Die Aufgaben wurden nicht spürbar schneller erledigt. Es war nicht hinreichend sichergestellt, dass die Aufgaben möglichst umfassend und abschließend bearbeitet werden. Eine teamorientierte Arbeitserledigung war nur teilweise gewährleistet.
Der Arbeitsablauf war nur im Bereich des Büro- und Kanzleidienstes automatisiert.
Leistungsfähigkeit, Bedienungskomfort und Anwenderfreundlichkeit des Informationstechnik-Verfahrens „Mainzer Automatisierte Justiz-Anwendung" (MAJA) entsprechen nicht mehr den Anforderungen moderner automationsunterstützter Arbeitsplätze.
Automationsunterstützte Direktabfragen bei den Zentralregistern und ein Austausch von Daten innerhalb der Justizverwaltung waren nicht möglich.
1. Allgemeines:
Bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit wurden die Aufgaben der bisherigen Geschäftsstellen und des Schreibdienstes 1995 neugebildeten Serviceeinheiten übertragen.
Diese organisatorische Veränderung ging auf ein vom Bundesministerium der Justiz 1990/1991 im Rahmen des Forschungsschwerpunktes „Strukturanalyse der Rechtspflege" in Auftrag gegebenes Gutachten1) zurück, in dem im Wesentlichen auf die Ineffizienz der Arbeitsabläufe durch die extreme Arbeitsteilung und den hohen Aufwand für den Aktentransport in der Justizverwaltung hingewiesen wurde.
Nach Abschluss der Modellversuche ordnete das Ministerium der Justiz an, möglichst alle Gerichte nach dem Modell von Serviceeinheiten zu organisieren2). Um die bisherige starke Arbeitsteilung zurückzuführen, sollten die Geschäftsstellen und Schreibkanzleien in Serviceeinheiten zusammengefasst werden. Dabei sollten (Misch-)Arbeitsplätze mit dem Ziel möglichst ganzheitlicher Vorgangsbearbeitung unter Einsatz sachgerechter Technikausstattung eingerichtet und die Serviceeinheiten dem Richter oder Rechtspfleger persönlich zugeordnet werden.
Die Prüfung des Rechnungshofs bei den Landgerichten Kaiserslautern und Landau i. d. Pfalz sowie bei den Amtsgerichten Neuwied und Sinzig erstreckte sich im Wesentlichen darauf festzustellen, ob durch die Änderung der Organisation und den Einsatz von Informationstechnik der Arbeitsablauf verbessert wurde und die mit der Neuorganisation verfolgten Ziele erreicht wurden. In die Prüfung waren die bei den Gerichten gebildeten Geschäftsstellen, Serviceeinheiten und Schreibdienste einbezogen, ausgenommen waren die Stellen für Grundbuchsachen3).
2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung
Arbeitsablauf in den Serviceeinheiten
Die anfallende Arbeit wurde beim Landgericht Kaiserslautern sowie bei den Amtsgerichten Neuwied und Sinzig stark arbeitsteilig erledigt. Jede Servicekraft war für einen bestimmten Aktenbestand allein zuständig. Wegen des unterschiedlichen Ausbildungs- und Kenntnisstands der Servicekräfte (Geschäftsstellenbeamte oder Schreibkräfte) wechselten die Bearbeiter ständig. Die Arbeitsmengen waren nicht immer groß genug, um die einzelnen Arbeitsschritte rationell zu erledigen. Spitzenbelastungen und Vertretungen waren bei dieser Form der Arbeitsorganisation schwerer zu bewältigen.
Eine teamorientierte Arbeitserledigung war nur teilweise gewährleistet. Eine umfassende abschließende Bearbeitung innerhalb einer Serviceeinheit war nicht verwirklicht, weil Aufgaben wie die Festsetzung von Sachverständigen- und Dolmetscherentschädigungen, der Ansatz von Kosten oder die Fertigung von längeren Schriftstücken nicht in die Serviceeinheiten verlagert worden waren. Die Zahl der Aktentransporte konnte deshalb nicht deutlich verringert werden. Die Akten waren zeitweilig nicht verfügbar, Aktenbewegungen mussten entgegen der Zielsetzung bei der Bildung der Serviceeinheiten weiter mit Hilfe von Karteien überwacht werden.
1) Veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 20. Februar 1992.
2) Rundschreiben vom 12. Dezember 1995.
3) Organisation und Automation der Grundbuchämter waren 1997 geprüft worden (Jahresbericht 1997, Tz. 15 Drucksache 13/2770 ).
Die mit der Einführung der Serviceeinheiten angestrebten Ziele wurden nur zum Teil erreicht:
Die Bildung von Serviceeinheiten bewirkte noch keine durchgreifende Verbesserung oder Beschleunigung des Arbeitsablaufs.
Für die Bürger ergaben sich durch die Einrichtung von Serviceeinheiten kaum Vorteile. Die Geschäftsabwicklung wurde nicht spürbar beschleunigt.
Für die Mitarbeiter in den Serviceeinheiten hatten sich zwar Arbeitsinhalte verändert, deutliche Rationalisierungsvorteile aus der geänderten Arbeitserledigung waren aber noch nicht zu erkennen.
Das Ministerium hat darauf hingewiesen, dass eine der Zielsetzungen bei der Einführung von Serviceeinheiten die Zusammenführung möglichst aller Unterstützungsfunktionen zur ganzheitlichen Erledigung der Geschäftsaufgaben gewesen sei. Die Unterstützungskräfte sollten in ihrer Gesamtheit ein Team bilden, das die Organisationseinheit „Serviceeinheit" darstelle. Dadurch könnten Stärken einzelner Mitarbeiter genutzt bzw. ihre Schwächen ausgeglichen werden. Die Serviceeinheiten sollten ausreichend groß bemessen sein, weil erst dann ihre Vorteile, beispielsweise einfache und zweckmäßige Vertretungsregelungen, voll zum Tragen kämen. Es werde erwartet, dass mit der Bereitstellung moderner informationstechnischer Anwendungen an den Richter- und Rechtspflegerarbeitsplätzen die Teamorientierung nicht nur innerhalb des Unterstützungsbereichs, sondern auch im Verhältnis zu Richtern und Rechtspflegern deutliche Fortschritte machen werde. Dabei könne auf der bereits bestehenden persönlichen Zuordnung der Unterstützungskräfte zu den Richtern und Rechtspflegern aufgebaut werden.
Informations- und Kommunikationstechnik
Im Land wurde seit Anfang der neunziger Jahre unter der Bezeichnung „Mainzer Automatisierte Justiz-Anwendungen" (MAJA) ein zentrales System zur Unterstützung der Geschäftsstellen- und Kanzleiarbeit entwickelt. In dem Grundmodul enthalten waren die Funktionalitäten für die Geschäftsstellenaufgaben in Zivil- und Familiensachen. Das MAJA-Grundmodul wurde ab 1996 bei den Gerichten eingesetzt.
Im Laufe des Jahres 1999 wurde das Grundmodul um das Modul für die Geschäftsstellenaufgaben in Strafsachen ergänzt.
Die Einführung der Zusatzmodule für Statistikfunktionen und für die Kostenerfassung und -einziehung stand beim Abschluss der örtlichen Erhebungen zu dieser Prüfung kurz bevor.
Die MAJA-Anwendungen laufen auf Rechnern der mittleren Datentechnik. Die angeschlossenen Arbeitsplätze sind meist mit Terminals ohne eigene Rechnerleistung ausgestattet. Bei MAJA handelt es sich um ein zeichenorientiertes Programmsystem, das ausschließlich mittels Tastaturbefehlen bedient wird. Moderne Bedienungselemente wie grafische Benutzeroberfläche und Maussteuerung fehlen. Die Textformatierung ist umständlich.
Dieses System hat Nachteile im Vergleich zu modernen Client-Server-Systemen.
Das Ministerium hat dazu ausgeführt, bereits Mitte der neunziger Jahre sei erkannt worden, dass sich vernetzte Personalcomputer und Client-Server-Systeme zunehmend gegenüber Rechnern der mittleren Datentechnik durchsetzten. Zum damaligen Zeitpunkt sei jedoch die Übernahme eines Datenbank- und Textfachsystems anderer Länder oder Entwicklungsverbünde gegenüber dem weiteren Einsatz von MAJA nicht mit erkennbaren Vorteilen verbunden gewesen, weil sich in der Justiz Client-Server-Systeme bundesweit erst im Anfangsstadium der Entwicklung befunden hätten.
Mit der Einführung von MAJA wurden die Arbeitsplätze in den Serviceeinheiten, den Geschäftsstellen und den Kanzleien ausnahmslos, die Arbeitsplätze der Richter und Rechtspfleger dagegen nur vereinzelt mit Informationstechnik ausgestattet.
Diese Kräfte konnten weder auf die von der Serviceeinheit gespeicherten Daten zugreifen noch sie, z. B. für Richterverfügungen, verwerten.
In den Arbeitsabläufen zwischen den Entscheidern und den Ausführenden fand deshalb noch ein „Medienbruch" statt.
Nach der Darstellung des Ministeriums hat die Ausstattung der Arbeitsplätze der Richter und Rechtspfleger mit informationstechnischen Anwendungen in der Vergangenheit nicht parallel zum Ausbau der Automationsunterstützung des Servicebereichs betrieben werden können. Nunmehr sei es eines der vordringlichen Ziele der Informationstechnik-Planung, die Richter und Rechtspfleger enger in die Abläufe im Unterstützungsbereich einzubinden.
Leistungsmerkmale und Funktionen des MAJA-Grundmoduls, wie z. B. die Akten- und Fristenkontrolle, wurden nicht von allen mit MAJA ausgestatteten Organisationseinheiten genutzt.
Das Ministerium hat dazu mitgeteilt, dass die Gerichte erneut auf diese Möglichkeiten, die bereits im Rahmen von Schulungen umfassend dargelegt und auch im Anwenderhandbuch dokumentiert worden seien, hingewiesen werden sollen.