Finanzamt

Informationsaustausch zwischen den Arbeitsgebieten

Durch Fertigung und sachgerechte Auswertung von Kontrollmaterial, das Auskunft über das Bestehen von Pensionszusagen gibt, können Fehlbearbeitungen bei den Einkommensteuerstellen vermieden werden.

Kontrollmitteilungen durch die Körperschaftsteuerstellen

Der Rechnungshof hat bei früheren Prüfungen wiederholt die Fertigung von Kontrollmitteilungen für die Einkommensteuerstellen gefordert. Die Querschnittsprüfung hat gezeigt, dass dies nur in 13 von 140 Fällen geschehen ist, in denen nach den Akten Kapitalgesellschaften Pensionszusagen erteilt hatten.

Kontrollmitteilungen durch die Lohnsteuer-Außenprüfungsstellen und die Betriebsprüfungsstellen

Die Lohnsteuer-Außenprüfungsstellen sind seit 1994 angewiesen7), den Einkommensteuerstellen Fälle mitzuteilen, in denen eine Kürzung des Vorwegabzugs vorzunehmen ist. Die Betriebsprüfungsstellen haben generell über Feststellungen, die für die Besteuerung anderer Steuerpflichtiger von Bedeutung sind, Kontrollmitteilungen zu fertigen8).

Der Rechnungshof hat bei fünf in die Querschnittsprüfung einbezogenen Finanzämtern festgestellt, dass 32 von 46 in den Einkommensteuerakten vorgefundenen Mitteilungen der Lohnsteuer-Außenprüfungsstellen und 13 von 22 Mitteilungen der Betriebsprüfungsstellen keinen Hinweis darauf enthielten, dass Pensionszusagen erteilt waren.

Auswertung von Kontrollmitteilungen

Bei 27 fehlerhaften Veranlagungen blieb das in den Einkommensteuerakten abgeheftete Kontrollmaterial, aus dem sich zweifelsfrei ergab, dass Pensionszusagen erteilt worden waren, unausgewertet.

Steuerliche Auswirkung der Fehlbearbeitungen

Allein bei den in die Querschnittsprüfung einbezogenen neun Finanzämtern haben sich durch die Änderung von 263 Einkommensteuerveranlagungen inzwischen Steuernacherhebungen in Höhe von 455 000 ergeben. Die Steuerausfälle bei weiteren 501 Fällen gaben die Finanzämter mit 700 000 an.

Verbesserung der Sachbearbeitung und der Verfahrensabläufe

Die Querschnittsprüfung hat gezeigt, dass die festgestellten Fehler häufig Folge von Informationsdefiziten sind. Durch die Ausgabe von Prüfhinweisen im maschinellen Verfahren bei Vorliegen hoher Arbeitslöhne, die Verwendung landeseinheitlicher Kontrollmitteilungen für alle Fälle sowie die Ergänzung des für die Lohnsteuer-Außenprüfung maßgeblichen Stichprobenkatalogs ließe sich die Bearbeitungsqualität verbessern.

Außerdem wurde wegen des mit 33 % hohen Anteils von Prüfungsfeststellungen, die sich bei Veranlagungen mit Arbeitslöhnen von mehr als 153 300 jährlich ergaben, vorgeschlagen, diese Fälle vermehrt für eine punktuelle Intensivprüfung auf Weisung der Sachgebietsleiter9) vorzusehen.

Die Oberfinanzdirektion hat mitgeteilt, sie habe die Vorschläge des Rechnungshofs zur Verbesserung der Verfahrensabläufe und zur Behebung der Informationsdefizite inzwischen umgesetzt. Auch werde im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung für Lohnsteuer-Außenprüfer der Themenbereich eingehend behandelt.

3. Folgerungen:

Der Rechnungshof hat gefordert,

a) die fehlerhaften Steuerbescheide ­ soweit verfahrensrechtlich möglich ­ zu ändern,

b) bei der Bearbeitung der Steuererklärungen aus korrekten Angaben die gebotenen steuerrechtlichen Konsequenzen zu ziehen und fehlende oder unvollständige Angaben zu ergänzen,

c) im Zuge künftiger Körperschaftsteuerveranlagungen in allen einschlägigen Fällen unterlassene Kontrollmitteilungen nachzuholen und dies auch zu dokumentieren,

d) durch weitere Prüfhinweise im maschinellen Verfahren zu einer Verminderung der Fehlbearbeitungen beizutragen,

e) die Fälle mit Pensionszusagen bei den Einkommensteuerstellen zu dokumentieren und dabei von der Möglichkeit der maschinellen Speicherung eines Überwachungstatbestands vermehrt Gebrauch zu machen.

Die Stellungnahme der Oberfinanzdirektion ist unter Nr. 2 dargestellt.

7) Anleitung für den Lohnsteuer-Außendienst (Stand Mai 1994).

8) Betriebsprüfungskartei der Oberfinanzdirektion, § 194 Abs. 3 Abgabenordnung, Karte 1, § 8 Betriebsprüfungsordnung vom 17. Dezember 1987

(BStBl. I S. 802).

9) Tz. 2.3.2 und 3.3.2 der DA-GNOFÄ 97 Rheinland-Pfalz. Tz. 25 Besteuerung von stillen Reserven bei Anteilseignern von Kapitalgesellschaften

Bei Kapitalgesellschaften unterblieb vielfach die Überwachung von stillen Reserven, die nach den Bestimmungen des Umwandlungssteuergesetzes zunächst unversteuert geblieben waren. In mehr als drei Viertel der in die Querschnittsprüfung einbezogenen Fälle ergaben sich Beanstandungen.

In einem Fall hatte ein Finanzamt eine Einkommensteuerforderung von 460 000 zunächst nicht geltend gemacht, da eine Kontrollmitteilung fehlte.

Als Folge fehlender Überwachungsmaßnahmen und unterlassener Auswertung von Kontrollmitteilungen wurden Veräußerungsgewinne von 217 000 in einem Fall und von insgesamt 157 000 in zwei Fällen nicht versteuert.

1. Allgemeines: Änderungen der Unternehmensform können nach den allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften bei stillen Reserven zu erheblichen steuerlichen Belastungen führen. Diese steuerlichen Hindernisse für den Rechtsformwechsel hat das Umwandlungssteuergesetz weitgehend beseitigt. So ist die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Gesellschaftsanteile (Sachgründung) unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Ertragsbesteuerung befreit 1). Die in den neuen Anteilen ruhenden und ihnen später zuwachsenden stillen Reserven sind jedoch bei einer späteren Veräußerung von den Gesellschaftern zu versteuern 2). Neben der Veräußerung führen auch bestimmte Veräußerungsersatztatbestände zu einer Besteuerung3). Das ist beispielsweise der Fall, wenn Anteile durch Schenkung an beschränkt Steuerpflichtige übertragen werden und damit das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland aus einer späteren Veräußerung der Anteile ausgeschlossen wird.

Die Voraussetzungen für das Aufdecken der stillen Reserven werden, da eine zeitliche Begrenzung nicht besteht, mitunter erst Jahre oder Jahrzehnte nach der Sachgründung erfüllt. Eine zutreffende Besteuerung setzt daher in erster Linie das Erkennen und sachgerechte Überwachen der in Betracht kommenden Anteile voraus.

Der Rechnungshof hatte bereits in früheren Jahren Mängel bei der Überwachung der stillen Reserven festgestellt, die zu Steuerausfällen von 0,8 Mio. und zu Steuernacherhebungen von 80 000 geführt hatten4). Da sich auch bei den turnusmäßigen Prüfungen der Finanzämter immer wieder Beanstandungen ergaben, führte der Rechnungshof im Rahmen einer Querschnittsprüfung bei 15 Finanzämtern 5) eine umfassende Prüfung der Überwachungsmaßnahmen durch. Die Prüfung bezog sich in der Regel auf Kapitalgesellschaften, die in der Zeit von 1978 bis 1991 gegründet worden waren, und auf deren Gesellschafter, soweit sie bei den geprüften Dienststellen steuerlich geführt wurden. Bei elf Finanzämtern hatte der Rechnungshof bereits im Rahmen der turnusmäßigen Untersuchungen Überwachungsmängel festgestellt. Insoweit war es auch Ziel der Prüfung, festzustellen, ob die Beanstandungen ausgeräumt worden waren.

Insgesamt wurden die Steuerakten von 1 156 Kapitalgesellschaften daraufhin untersucht, ob eine Einbringung i. S. von § 20

Umwandlungssteuergesetz vorlag. Dabei wurden 193 Gesellschaften ermittelt, bei denen im Zuge der Einbringung stille Reserven, deren Besteuerung zu überwachen war, auf die neuen Anteile übergegangen sein konnten.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Feststellungen bei den Körperschaftsteuerstellen

Überwachungsmaßnahmen

Die Überwachung der Besteuerung ist seit 1985 mit Hilfe von Überwachungsbogen sowie durch die Fertigung von Kontrollmitteilungen sicherzustellen. Die Mitteilungen, die für die Steuerakten der Anteilseigner bestimmt sind, betreffen nunmehr alle Einbringungsvorgänge und Anteilsveräußerungen. Über unentgeltliche Abtretungen sind die Einkommensteuerstellen seit 1996 zu informieren.

Die Körperschaftsteuerstellen legten für 53 (= 27 %) von 193 Gesellschaften keine Überwachungsbogen an. In weiteren 54 Fällen (= 28 %) wiesen die verwendeten Vordrucke u. a. wegen fehlender oder falscher Angaben zur Steuerverhaftung

1) § 20 Umwandlungssteuergesetz in der Fassung vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433, 1458).

2) § 21 Abs. 1 Umwandlungssteuergesetz i.V.m. § 16 Einkommensteuergesetz.

3) § 21 Abs. 2 Umwandlungssteuergesetz.

4) Jahresbericht 1986, Tz. 13 Nr. 2.4 (Drucksache 10/2921), Jahresbericht 1993, Tz. 10 Nr. 2.2.5 (Drucksache 12/4800).

5) Finanzämter Altenkirchen, Bad Kreuznach, Bingen, Frankenthal, Koblenz, Landau, Mayen, Montabaur, Neustadt, Neuwied, Pirmasens, Speyer, Trier, Wittlich und Worms. der Gesellschaftsanteile so gravierende Mängel auf, dass eine sachgerechte Überwachung nicht gewährleistet war. Auch die Fertigung von Kontrollmitteilungen über die bei der Einbringung erworbenen steuerverhafteten Anteile unterblieb vielfach.

Den für die Gesellschafter zuständigen Einkommensteuerstellen wurden so in 274 Fällen die notwendigen Informationen zur Überwachung nicht übermittelt. Davon betroffen waren z. B. Gesellschafter allein eines Unternehmens mit Anteilen im Nominalwert von rund 30 Mio.. Kontrollmitteilungen unterblieben auch bei 135 entgeltlichen oder unentgeltlichen Anteilsabtretungen. Dies entsprach den damals geltenden Weisungen in 79 Fällen unentgeltlicher Abtretungen. Auch bei ihnen können sich aus der Steuerverhaftung der Anteile noch steuerliche Folgen ergeben. Für 56 Abtretungen bestand dagegen eine Mitteilungspflicht.

Fehlbearbeitungen, hauptsächlich wegen fehlender oder fehlerhafter Angaben zur Steuerverhaftung, wiesen auch 15 von 57 Kontrollmitteilungen auf, die über Anteilsabtretungen gefertigt worden waren.

Insgesamt ergaben sich bei den überprüften 193 Fällen der Einbringung von stillen Reserven in Kapitalgesellschaften im Zusammenhang mit den Überwachungsmaßnahmen in 154 Fällen zum Teil mehrere Beanstandungen.

Überwachungsmängel, die bereits bei früheren Prüfungen festgestellt wurden

Die Untersuchung hat gezeigt, dass die bei früheren Prüfungen des Rechnungshofs geforderten Überwachungsmaßnahmen mitunter nur unzureichend umgesetzt worden sind. So war bei einem Finanzamt keiner der sieben festgestellten Mängel beseitigt worden.

Die Oberfinanzdirektion hat dazu mitgeteilt, sie werde die persönliche Verantwortung der zuständigen Mitarbeiter prüfen lassen.

Steuerliche Auswirkung der Fehlbearbeitungen

Bei einer früheren Prüfung hatte der Rechnungshof festgestellt, dass ein Finanzamt die Steuerverhaftung von Anteilen nicht erkannt hatte, die eine Anteilseignerin ihren in der Schweiz lebenden Enkeln unentgeltlich übertragen hatte. Daraus ergab sich eine Steuernachforderung von 460 000. Bei der Querschnittsprüfung zeigte sich, dass diese Fehlbearbeitung darauf beruhte, dass die Körperschaftsteuerstelle die vorgeschriebene Kontrollmitteilung nicht gefertigt hatte.

In einem weiteren Fall wurde die Steuerverhaftung von Gesellschaftsanteilen selbst im Rahmen der bei einer Kapitalgesellschaft durchgeführten Betriebsprüfung nicht erkannt, so dass auch über eine Anteilsveräußerung keine Kontrollmitteilung gefertigt wurde. Bei der Einkommensteuerveranlagung des Gesellschafters blieb deshalb ein Veräußerungsgewinn von 217 000 unberücksichtigt.

Zur Abtretung steuerverhafteter Anteile im Nennwert von 26 000 zum Preis von 192 000 wurde nachträglich eine Kontrollmitteilung für die Einkommensteuerstelle gefertigt. Gegen den Einkommensteuerbescheid, bei dem ein Veräußerungsgewinn von 166 000 angesetzt wurde, legte der Steuerpflichtige Einspruch ein. Über den Rechtsbehelf ist noch nicht entschieden.

Viele Mängel und Fehler bei den Überwachungsmaßnahmen wirkten sich bisher steuerlich noch nicht aus. Dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass Sachverhalte, die zur Besteuerung der Anteilseigner nach § 21 Umwandlungssteuergesetz hätten führen können, noch nicht eingetreten sind.

Feststellungen bei den Einkommensteuerstellen

Maschinelle Überwachung

Die Einkommensteuerstellen sind seit 1994 gehalten, in Fällen, in denen die Besteuerung der stillen Reserven nach § 21 Umwandlungssteuergesetz hinausgeschoben ist, von der Möglichkeit der maschinellen Überwachung Gebrauch zu machen.

Im Rahmen der Querschnittsprüfung wurde festgestellt, dass 13 von 44 Fällen nicht maschinell überwacht worden waren, obwohl nach den Einkommensteuerakten steuerverhaftete Anteile vorlagen.

Auswertung von Kontrollmitteilungen

Von den Kontrollmitteilungen, die den Einkommensteuerstellen übermittelt worden waren, wurde eine Mitteilung nicht ausgewertet. Eine weitere war zwar von der Körperschaftsteuerstelle an die Einkommensteuerstelle weitergeleitet worden.

Die Mitteilung befand sich jedoch nicht bei den Einkommensteuerakten des Anteilseigners. Im Zuge der Einkommensteuerveranlagungen blieben in den beiden Fällen Veräußerungsgewinne von insgesamt 157 000 außer Ansatz.

Die Oberfinanzdirektion hat angemerkt, wegen der materiell-rechtlichen Schwierigkeiten bei der Besteuerung der Anteilseigner von Kapitalgesellschaften werde zurzeit die Möglichkeit einer Zentralisierung der Bearbeitung erörtert. Zunächst werde in einem Versuch bei fünf Finanzämtern die Auswertung der Kontrollmitteilungen zentral überwacht.