Voraussetzung für die Veranschlagung von Selbstbewirtschaftungsmitteln ist die Förderung einer sparsamen

Selbstbewirtschaftungsmittel

In den Hochschulkapiteln 8) des Landeshaushalts wurden den Hochschulen die Mittel folgender Titelgruppen zur Selbstbewirtschaftung9) übertragen:

­ 71 Lehre und Forschung,

­ 86 Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen (Drittmitteln) 10) und

­ 91 Rechenzentren.

Voraussetzung für die Veranschlagung von Selbstbewirtschaftungsmitteln ist die Förderung einer sparsamen Bewirtschaftung.

Eine Überprüfung durch das Ministerium, ob und inwieweit diese Voraussetzung bei der Ausführung des Haushalts tatsächlich erfüllt worden ist, hat bisher nicht stattgefunden.

Der Landeshochschulkasse11) waren die Bestände der Selbstbewirtschaftungsmittel nicht bekannt. Eine auf Veranlassung des Rechnungshofs durchgeführte Umfrage ergab, dass zum 31. Dezember 2000 noch Mittel in Höhe von insgesamt 16 Mio. DM bei den Fachhochschulen und 60 Mio. DM bei den Universitäten zur Verfügung standen.

Bei der Rechnungslegung wird die Zuweisung der Mittel an die Hochschulen als Ausgabe nachgewiesen. Wann und in welcher Höhe die Mittel tatsächlich verausgabt werden, ist aus der Haushaltsrechnung nicht ersichtlich. Parlament und Öffentlichkeit erhalten somit nur unzureichende Informationen über den tatsächlichen jährlichen Finanzbedarf der Hochschulen und die Verwendung der Mittel.

Die in der Landeshaushaltsordnung sowie regelmäßig in § 6 Landeshaushaltsgesetz vorgesehenen und von den Fachhochschulen ebenfalls genutzten Möglichkeiten zur Flexibilisierung und Übertragung von Haushaltsmitteln bieten ausreichende Voraussetzungen für einen wirtschaftlicheren Haushaltsvollzug. Darüber hinaus Mittel zur Selbstbewirtschaftung zur Verfügung zu stellen, ist nicht erforderlich.

Das Ministerium hat die Auffassung vertreten, bereits die Bildung von Dauerfonds sei ein Indiz dafür, dass die Hochschulen ihre Haushaltsmittel wirtschaftlicher verwendeten. Im Übrigen sei die Finanzierung der Hochschulen im Haushaltsplan ausgewiesen und damit der Öffentlichkeit zugänglich. Das Ministerium der Finanzen teilt die Auffassung des Rechnungshofs hinsichtlich der bei einer extensiven Anwendung der Selbstbewirtschaftung auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten zu der Bonus-/Malus-Regelung und der Bildung von Ausgaberesten. Eine Entscheidung über die endgültige Aufhebung der Selbstbewirtschaftung solle allerdings erst getroffen werden, wenn die Experimentierphase für die neuen Haushaltsinstrumentarien abgeschlossen sei.

Ermäßigungen der Lehrverpflichtung

Der Umfang der dienstrechtlichen Regellehrverpflichtung (Lehrdeputat) für Professoren an Fachhochschulen beträgt 18 Lehrveranstaltungsstunden12). Die Lehrverpflichtung kann insbesondere für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben ermäßigt werden13).

Die durchschnittliche Ermäßigung betrug im Prüfungszeitraum je Professur mehr als 10 %. Diese Ermäßigungen entsprechen rechnerisch Personalkosten von mehr als 4,7 Mio. jährlich.

Wissenschaftliche Weiterbildung

Die Novellierung des Fachhochschulgesetzes hatte das Ziel, die wissenschaftliche Weiterbildung zu intensivieren. Die Fachhochschulen sollen entsprechende Angebote bereitstellen und die Zusammenarbeit mit Einrichtungen außerhalb der Fachhochschulen ausdehnen14). Die Kosten dafür sollen durch Entgelte finanziert werden. Die Höhe der Weiterbildungseinnahmen wird im Übrigen im Rahmen des Personalbemessungskonzepts berücksichtigt.

8) Einzelplan 15 Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung, Kapitel 15 03 Johannes Gutenberg-Universität Mainz ­ ohne Klinikum ­, Kapitel 15 06 Universität Trier, Kapitel 15 07 Universität Kaiserslautern, Kapitel 15 09 Universität Koblenz-Landau, Kapitel 15 61 Fachhochschule Bingen, Kapitel 15 62 Fachhochschule Kaiserslautern, Kapitel 15 63 Fachhochschule Koblenz, Kapitel 15 64 Fachhochschule Ludwigshafen, Kapitel 15 65 Fachhochschule Mainz, Kapitel 15 66 Fachhochschule Trier, Kapitel 15 67 Fachhochschule Worms.

9) § 15 Abs. 2 LHO. 10) Bis einschließlich 1997.

11) Die Landeshochschulkasse ist zuständig für die Buchführung und Rechnungslegung der Hochschulen (VV Nr. 2 zu § 71 LHO, VV Nrn. 3.2 und 3.3 zu § 79 LHO, VV Nr. 2 Satz 1 zu § 80 LHO). 12) § 3 Nr. 1 Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen (HLehrVO) vom 7. Juli 1994 (GVBl. S. 325, BS 223-41-8). 13) §§ 7 bis 11 HLehrVO (z. B. für die Wahrnehmung bestimmter Ämter in der Selbstverwaltung der Hochschule, die Wahrnehmung von Aufgaben bei der angewandten Forschung und bei Entwicklungsvorhaben oder für außergewöhnliche Belastungen durch die Betreuung von Diplomarbeiten). 14) § 2 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Fachhochschulgesetz.

Insgesamt gesehen wurde die Weiterbildung zwar intensiviert, in den einzelnen Fachhochschulen aber in sehr differenziertem Maße. Von 1997 bis 1999 haben die Fachhochschulen Kaiserslautern, Ludwigshafen, Mainz und Trier die entsprechenden Einnahmen deutlich gesteigert, während bei den Fachhochschulen Bingen und Worms ein Rückgang um mehr als 50 % zu verzeichnen war.

Das Ministerium will im Zusammenhang mit der Einführung von Studienkonten ab dem Jahr 2004 zusätzliche finanzielle Anreize für die Einrichtung von Weiterbildungsstudiengängen schaffen.

3. Folgerungen:

Der Rechnungshof hat gefordert,

a) die Zusammenarbeit zwischen den Fachhochschulen und dem Statistischen Landesamt bei der Datenerhebung für die Hochschulstatistik zu verbessern,

b) bei Fachbereichen mit überdurchschnittlich hohen Personalausgaben je Studierendem die Angemessenheit der Personalausstattung und die Möglichkeiten einer Kooperation mit anderen Fachbereichen zu überprüfen,

c) Haushaltsmittel nicht zentral, sondern soweit als möglich in den jeweiligen Fachhochschulkapiteln zu veranschlagen,

d) von einer Zuweisung von Mitteln zur Selbstbewirtschaftung im Hinblick auf die mit den neuen Haushaltsinstrumentarien eröffneten Möglichkeiten zur Flexibilisierung und Übertragung abzusehen,

e) zu prüfen, ob die Tatbestände für Ermäßigungen der Lehrverpflichtung im bisherigen Umfang erforderlich sind,

f) die wissenschaftliche Weiterbildung an allen Fachhochschulen zu intensivieren.

Die Stellungnahmen des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur und des Ministeriums der Finanzen sind unter Nr. 2 dargestellt.

Tz. 27 Raumbedarfspläne für die Fachhochschulen Mainz und Worms

Bei den Bauvorhaben für die Fachhochschulen Mainz und Worms können die in den Raumbedarfsplänen vorgesehenen Hauptnutzflächen wesentlich verringert werden. Die möglichen Flächenminderungen betragen in Mainz 1 059 m² und in Worms 1 587 m². Baukosten von insgesamt ca. 8,5 Mio. lassen sich einsparen.

Der Rechnungshof hat die Raumbedarfspläne für den Neubau der Fachhochschule Mainz und die Erweiterung der Fachhochschule Worms geprüft.

1. Fachhochschule Mainz

Allgemeines:

Die im Jahr 1996 aus zwei Abteilungen der ehemaligen Fachhochschule Rheinland-Pfalz gebildete Fachhochschule Mainz verteilt sich derzeit auf fünf Standorte im Stadtgebiet von Mainz 1). Die Liegenschaft in Mainz-Gonsenheim ist nur noch für eine begrenzte Zeit nutzbar. Brandschutztechnische Mängel und statische Probleme erfordern einen Ersatzbau, der zusammen mit anderen Neubauflächen in einem ersten Bauabschnitt auf einem der Johannes Gutenberg-Universität benachbarten Hochschulerweiterungsgelände errichtet werden soll. Der im Jahr 1996 aufgestellte Raumbedarfsplan umfasst insgesamt eine Hauptnutzfläche von 20 379 m².

Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Fachbereiche, Archivflächen

Da die Anzahl der Fachbereiche von sechs auf drei verringert worden ist, können Hauptnutzflächen von 48 m² für Büros und von 68 m² für Besprechungsräume entfallen.

1) Holzstraße/Rheinstraße, An der Bruchspitze (Mainz-Gonsenheim), Weißliliengasse, Zollhafen, Seppel-Glückert-Passage.

Im Raumbedarfsplan ist u. a. für die Archivierung von Klausur- und Diplomarbeiten eine Fläche von 243 m² vorgesehen.

Diese Fläche übersteigt den Bedarf, da sie unter der Annahme einer sechzigjährigen Aufbewahrungsfrist für Abschlussprüfungs- und Diplomarbeiten ermittelt wurde. Derart lange Archivierungszeiten sind nach Auffassung des Rechnungshofs weder zweckmäßig noch in wirtschaftlicher Hinsicht vertretbar. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung hat 1999 eine Aufbewahrungsfrist von mindestens zwei Jahren für Prüfungsunterlagen festgelegt, sofern in der jeweiligen Diplomprüfungsordnung keine anderen Fristen vorgesehen sind 2).

Bei einer vom Rechnungshof zugrunde gelegten sechsjährigen Aufbewahrungszeit und ansonsten unveränderten Berechnungsannahmen ergibt sich ein Flächenbedarf von 38 m². Das entspricht einer Minderung der Archivfläche um 205 m².

Das ehemalige Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung hat den Flächenreduzierungen zugestimmt.

Malsaal, Hausmeisterwohnungen

Der im Raumbedarfsplan vorgesehene 185 m² große und 5,5 m hohe Malsaal kann um 44 m² verkleinert werden. Die in den Saal integrierte Umkleidekabine und der Lagerbereich, die nach DIN 277 keine Hauptnutzflächen sind, können in gesonderten Räumen mit geringerer Höhe untergebracht werden.

Auf den Neubau von zwei Hausmeisterwohnungen mit insgesamt 150 m² Hauptnutzfläche und 50 m² Nebennutzfläche kann verzichtet werden. Eine Anwesenheitspflicht für die Hausmeister ist aufgrund der technischen Möglichkeiten zur Informationsübertragung sowie im Hinblick auf die Verlagerung der Fachhochschule in die Nachbarschaft der Universität und die sich daraus ergebenden Wirtschaftlichkeitseffekte 3) nicht erforderlich.

Das ehemalige Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung hat den Flächenreduzierungen zugestimmt.

Sanitäts- und Ruheräume, Werkstätten

Im Raumprogramm sind sechs Sanitätsräume und vier Ruheräume für werdende und stillende Mütter mit zusammen 120 m² Hauptnutzfläche vorgesehen. Die in § 38 der Arbeitsstättenverordnung4) genannten Voraussetzungen für die Einrichtung von Sanitätsräumen sind bei der Fachhochschule nicht erfüllt. Nach Auskunft der Unfallkasse reichen fünf Räume mit einer Fläche von jeweils 12 m² aus. Der Raumbedarf mindert sich dadurch um insgesamt 60 m².

Die Fläche von zusammen 187 m² für Hausmeisterwerkstätten ist übersetzt. Es bestehen erhebliche Platzreserven, deren Nutzung nach der dem Raumbedarfsplan beigefügten Planskizze nicht eindeutig bestimmbar ist. Da im Raumbedarfsplan bereits ein 24 m² großer Umkleide- und Duschraum für Herren ausgewiesen ist, erübrigt sich ein weiterer Umkleide- und Duschbereich in der Hausmeisterwerkstatt. Die Werkstattfläche kann durch eine zweckmäßigere Einrichtung unter Berücksichtigung der in den Arbeitsstättenrichtlinien vorgeschriebenen Mindestabstände und Bewegungsflächen auf 88 m² verkleinert werden.

Die Fachhochschule hat keine Einwände gegen die Verkleinerung der Werkstattflächen erhoben.

Experimentierhalle für die Fachrichtung Architektur

Der Bedarf für eine von der Fachrichtung Architektur geforderte 300 m² große und acht Meter hohe Experimentierhalle mit einer Kranbahn und zwei Emporen ist nicht nachgewiesen. Die in einer Skizze dargestellte Hauptnutzfläche übersteigt den im Raumbedarfsplan ausgewiesenen Ansatz um 85 m². Ein schlüssiges Nutzungskonzept fehlt. Die von der Fachhochschule geäußerten Vorstellungen und Nutzungsintentionen befanden sich in wesentlichen Punkten „im Fluss" und divergierten je nach Gesprächspartner erheblich. In einer Besprechung mit dem Rechnungshof erklärte ein Professor, die Studenten sollten in der Experimentierhalle Modelle im Maßstab 1:1 zusammenbauen, um daran die komplexen Zusammenhänge des Bauens zu studieren. In der Architektenausbildung zähle eine Experimentierhalle zur Standardausstattung für Lehre und Forschung.

2) Erlasse vom 14. Juli und vom 2. August 1999 (Az. 15210-50 555/466 und 15210-52 320/46).

3) Z. B. bei der Fernwärmeversorgung oder der zentralen Leittechnik.

4) Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841).