Immissionsschutzgesetz

Einvernehmen besteht allerdings darüber, dass beim Auftreten einer Lese-, Rechtschreib- oder Rechenschwäche zunächst die jeweilige Schule entsprechend ihrem Bildungsauftrag dafür Sorge zu tragen hat, dass die Schülerinnen und Schüler so gefördert werden, dass Störungen der kindlichen Psyche nicht entstehen und eine Verfestigung der Schwäche im Sinne einer drohenden seelischen Behinderung vermieden wird.

Einzelheiten zur Förderung von Kindern mit Teilleistungsstörungen in den Grundschulen ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift des Bildungsministeriums über die „Förderung von Kindern mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen" aus den Jahren 1993. Für die Sekundarstufe I ist die Verwaltungsvorschrift „Bewertung der Rechtschreib- und Zeichensetzungsleistungen in den Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Regionalen Schulen und Integrierten Gesamtschulen in den Klassenstufen 5 bis 9/10" aus dem Jahre 1999 maßgebend. Im Übrigen steht der Schulpsychologische Dienst den Eltern und Lehrkräften in diesem Zusammenhang ebenfalls helfend zur Seite.

Soweit schulische Maßnahmen nicht ausreichen, um die vorhandene Leistungsschwäche zu beheben, kommen Leistungen der Krankenversicherung oder der Eingliederungshilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) in Betracht. Sofern psychische oder neurologische Störungen oder Beeinträchtigungen von Sinnesfunktionen Ursache für die Leistungsstörungen sind, diese Beeinträchtigungen und Störungen von ihrem Umfang her als Krankheit zu bewerten sind und eine Ärztin oder ein Arzt eine entsprechende Behandlung verordnet, besteht eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Lese- und Rechtschreibschwäche für sich ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine Krankheit. Sie kann allerdings Ursache für krankhafte psychische Symptome sein, die Krankheitswert erreichen können und deswegen behandlungsbedürftig im Sinne der Krankenversicherung sind.

Im Rahmen der Leistungen der Krankenversicherung kommen in der Regel therapeutische Behandlungen durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Betracht, deren Tätigkeit insgesamt und deren Teilnahme am Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Psychotherapeutengesetz eine klare rechtliche Grundlage erhalten hat. Weiterhin besteht nach Mitteilung des Bundesverbandes Legasthenie e. V. zwischen den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen und den kommunalen Spitzenverbänden Einvernehmen, dass auch die Kosten für nichtärztliches Personal mit einer logopädischen, krankengymnastischen, ergotherapeutischen, krankenpflegerischen oder psychologischen oder ähnlichen medizinischen Ausbildung von den Krankenkassen vergütet werden. Demgegenüber sind nach dieser Absprache die Kosten für nicht-ärztliches Personal wie Heil- und Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter von den Jugend- oder Sozialämtern zu übernehmen.

Sofern die schulische Förderung nicht ausreicht und die Voraussetzungen für eine Krankenbehandlung nicht vorliegen, kommen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz, SGB VIII, in Betracht, § 35 a SGB VIII. Voraussetzung dafür ist, dass das betreffende Kind seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht ist. Wegen der Schwierigkeiten festzustellen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, haben Vertreter des Landesjugendamts, der Schulaufsicht, des Schulpsychologischen Dienstes und der Jugendämter für Rheinland-Pfalz eine „Arbeitshilfe für die Kooperation von Schule und Jugendhilfe ­ Fördermaßnahmen bei Lese-, Rechtschreib- und Rechenschwäche ­" entwickelt. Diese Arbeitshilfe wurde herausgegeben vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung und vom Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen.

Dort ist im Einzelnen geregelt, welche Voraussetzungen jeweils erfüllt werden sollen und welches Verfahren zu deren Feststellung durchgeführt werden soll.

Gerade bei Lese-, Rechtschreib- und Rechenschwächen sowie bei anderen Teilleistungsstörungen ist es wichtig, dass sie so früh wie möglich erkannt und unverzüglich Maßnahmen eingeleitet werden, um sie zu beheben. Andernfalls muss damit gerechnet werden, dass die zunächst als Schwäche zu bezeichnende Beeinträchtigung sich zu einer Störung und schließlich zu einer Erkrankung entwickeln kann. Deswegen ist es nach Auffassung des Bürgerbeauftragten angezeigt, dass sich die beteiligten öffentlichen Dienststellen und die Eltern möglichst bald auf vorläufige Fördermaßnahmen einigen und gleichzeitig festlegen, dass nach einem bestimmten Zeitraum aufgrund der dann gewonnenen Erfahrung eine Überprüfung stattfindet und über weitere Maßnahmen und deren Art und Weise entschieden wird. Auf diese Weise konnten im Berichtsjahr einige Eingaben im Sinne der betroffenen Kinder abgeschlossen werden.

Probleme bei der Anerkennung von in Luxemburg abgelegten Meisterprüfungen

Bereits im Jahresbericht 2000 hat der Bürgerbeauftragte unter Darstellung eines Einzelfalls über Probleme bei der Anerkennung von in Luxemburg abgelegten Meisterprüfungen berichtet. Hierbei geht es darum, dass von deutschen Staatsangehörigen in Luxemburg abgelegte Meisterprüfungen in Deutschland nicht ohne weiteres anerkannt werden. Eine Lösungsmöglichkeit zeichnet sich in Gestalt eines eventuellen Abkommens zwischen Luxemburg und Deutschland über die Gleichstellung der Meisterprüfungen ab.

Obwohl beide Seiten hierum bemüht sind, ist bislang ein solches Abkommen noch nicht zustande gekommen.

Unabhängig davon ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass bereits jetzt schon in Fällen, in denen die übrigen Voraussetzungen vorliegen, im Hinblick auf die offensichtliche Gleichwertigkeit der Ausbildung in Deutschland und Luxemburg Ausnahmegenehmigungen erteilt werden sollten, zumal weitere Ermittlungen ergeben haben, dass die Anzahl der betreffenden Fälle außerordentlich gering ist.

Leider konnte in dem genannten Fall bisher eine einvernehmliche Regelung nicht erzielt werden. Dies nahm der Bürgerbeauftragte zum Anlass, dem Petitionsausschuss vorzuschlagen, die Angelegenheit an die Landesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, damit auf diesem Wege nochmals alle in Betracht kommenden Möglichkeiten geprüft werden. Der Petitionsausschuss hat einen entsprechenden Beschluss gefasst, sodass erstmals eine Überweisung einer Petition zur Berücksichtigung erfolgte.

In diesem Zusammenhang hat der Bürgerbeauftragte anlässlich der Konferenz der Bürgerbeauftragten und der regionalen Petitionsausschüsse der Europäischen Union vom 19. bis 21. September 2001 in Brüssel die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass die betreffende Petentin als deutsche Staatsangehörige gegenüber luxemburgischen Staatsangehörigen benachteiligt ist (so genannte Inländerdiskriminierung), zumal eine weitgehende Gleichwertigkeit der Meisterprüfungen in Luxemburg und Deutschland gegeben zu sein scheint, wie auch die Handwerkskammern von Luxemburg und Trier am 1. Juni 2000 in einer „gemeinsamen Erklärung betreffend die Teilnahme deutscher Staatsbürger an den luxemburgischen Meistervorbereitungskursen und Meisterprüfungen" festgestellt hat.

Die Tagung zeigte, dass es ähnliche Probleme auch in anderen Mitgliedstaaten gibt.

Ausgabe des Kartenführerscheins bei der Verbandsgemeindeverwaltung ­ ein bürgerfreundliches Angebot

Im Rahmen einer Eingabe wurde der Bürgerbeauftragte von einem Bürger, der erreichen wollte, dass ihm beim Umtausch der alten Fahrerlaubnis in einen EU-Kartenführerschein dieser bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung ausgehändigt wird, um Unterstützung gebeten. Im Rahmen dieses Petitionsverfahrens wurde im Sinne des Petenten eine einvernehmliche Lösung mit dem betroffenen Rhein-Lahn-Kreis erzielt. Darüber hinaus wurde infolge der Eingabe seitens des RheinLahn-Kreises mit den kreisangehörigen Verbandsgemeinden eine generelle Vereinbarung für gleich gelagerte Fälle getroffen. Es wurde erreicht, dass beim Umtausch des bisherigen Führerscheins in einen neuen EU-Kartenführerschein auf ausdrücklichen Wunsch von Antragstellerinnen und Antragstellern die Verbandsgemeindeverwaltung des Wohnsitzes die Verwaltungsgebühr der Kreisverwaltung für den Umtausch entgegennimmt, den neuen EU-Kartenführerschein aushändigt und den bisherigen Führerschein einzieht. Die Antragstellung war schon zuvor bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung möglich. Der Bürgerbeauftragte möchte sich für das Einführen dieses bürgerfreundlichen Verfahrens bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises und auch bei den beteiligten Verbandsgemeindeverwaltungen bedanken.

Dieser Sachverhalt und das aus Sicht der Bürgerinnen und Bürger erfreuliche Ergebnis des Petitionsverfahrens wurde vom Bürgerbeauftragten zum Anlass genommen, sich für eine generelle Einführung eines solchen bürgerfreundlichen Services einzusetzen. Ein entsprechender Vorstoß über das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und den Landkreistag Rheinland-Pfalz blieb leider erfolglos, sodass seitens des Bürgerbeauftragten unmittelbar Kontakt mit allen Landkreisen des Landes Rheinland-Pfalz aufgenommen wurde.

Bei einigen Anfragen stellte sich heraus, dass das oben beschriebene bürgerfreundliche Verfahren so oder jedenfalls so ähnlich bereits praktiziert wird.

Andere Landkreise nahmen die Anfrage zum Anlass, die Möglichkeit einer Einführung dieser bürgerfreundlichen Regelung zu prüfen. Dies nahm naturgemäß einige Zeit in Anspruch, da eine Abstimmung mit den kreisangehörigen Verbandsgemeinden erforderlich war.

Im Ergebnis ist es in 16 Landkreisen des Landes Rheinland-Pfalz für die Bürgerinnen und Bürger möglich, den neuen Kartenführerschein bei der für den Wohnsitz zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung ausgehändigt zu bekommen. Im Kreis Mayen-Koblenz kann die Fahrerlaubnis bei sieben Verbandsgemeindeverwaltungen abgeholt werden, lediglich die Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar und die Stadtverwaltung Bendorf räumen diese Möglichkeit derzeit noch nicht ein. Im Landkreis Mainz-Bingen sind ebenfalls nicht alle Verbandsgemeindeverwaltungen an dem Verfahren beteiligt. Allerdings besteht in verschiedenen Servicestellen, so in Bingen, Oppenheim und Ingelheim, die Möglichkeit, die Fahrerlaubnis abzuholen.

Die Landkreise Bitburg-Prüm, Südwestpfalz und Alzey-Worms haben es abgelehnt, das Verfahren einzuführen. Auch die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mitgeteilt, dass zunächst keine Änderung des bisherigen Verfahrens geplant sei. Allerdings könne in begründeten Einzelfällen die Antragstellung und Aushändigung des Kartenführerscheins auf mündlichen Antrag hin bei der Verbandsgemeindeverwaltung erfolgen.

In den Landkreisen Bad Kreuznach und Ahrweiler ist die Überprüfung derzeit noch nicht abgeschlossen.

Insgesamt ist der Bürgerbeauftragte über die Resonanz erfreut und hofft, dass auch in den Landkreisen, in denen eine Entscheidung bislang noch nicht abschließend getroffen wurde beziehungsweise in denen es bislang abgelehnt wird, das oben beschriebene Verfahren einzuführen, die Bürgerinnen und Bürger vielleicht doch noch die Möglichkeit erhalten, ihren Führerschein bei der Verbandsgemeindeverwaltung ihres Wohnsitzes abzuholen.

Probleme bei der Beitragsbemessung freiwillig versicherter Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger

Im Rahmen mehrerer Eingaben wurde der Bürgerbeauftragte im Berichtsjahr auf die Probleme von Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfängern im Zusammenhang mit der Berechnung ihrer Beiträge als freiwillig Versicherte bei der AOK Rheinland Pfalz aufmerksam.

Hierbei handelt es sich um ein Problem, das auf ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts zurückgeht. Die frühere Satzungsregelung der AOK Rheinland-Pfalz sah vor, dass die Beiträge freiwillig versicherter Sozialhilfeempfänger nach dem Vierfachen des monatlichen Sozialhilferegelsatzes Rheinland-Pfalz für Haushaltsvorstände/Alleinerziehende zu bemessen waren. Das Bundessozialgericht hat hierzu mit Urteil vom 19. Dezember 2000 festgestellt, dass sich die Beitragsbemessung freiwillig versicherter Sozialhilfeempfänger an den individuellen Einnahmen des Mitglieds unter Zugrundelegung der Regelungen des § 240 SGB V zu orientieren habe. Die oben näher beschriebene Satzungsregelung der AOK wurde daher für unwirksam erklärt.

Infolge dieser Entscheidung nahm die AOK Rheinland-Pfalz nun die Beitragsberechnung auf der Basis der konkret festgestellten Einnahmen des jeweiligen Sozialhilfeempfängers vor. Hierzu forderte die AOK einen monatlichen Nachweis über die beitragspflichtigen Einnahmen der Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger. Nach Mitteilung verschiedener Petentinnen und Petenten soll unter anderem der Verlust der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung angedroht worden sein, falls die Hilfeempfängerinnen und -empfänger nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in jedem Monat den Nachweis über die erzielten Einnahmen vorlegen. Diese Vorgehensweise führte zum einen zu einem vermehrten Aufwand bei den Sozialbehörden, da ein Sozialhilfebescheid grundsätzlich jeweils nur dann ergeht, wenn eine Änderung gegeben ist, zum anderen waren die freiwillig versicherten Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger selbst unmittelbar von dieser Neuregelung betroffen, da sie sich als Versicherte um die rechtzeitige Beschaffung eines entsprechenden Nachweises zu bemühen hatten.

Der Bürgerbeauftragte hatte sich zunächst bei der AOK Rheinland-Pfalz um eine Klärung der Probleme bemüht. Die AOK Rheinland-Pfalz war jedoch nicht bereit, ihre Vorgehensweise zu ändern.

Daraufhin hat der Bürgerbeauftragte Kontakt mit dem Landkreistag Rheinland-Pfalz, dem Städtetag Rheinland-Pfalz und dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit aufgenommen.

Landkreistag Rheinland-Pfalz und Städtetag Rheinland-Pfalz teilten übereinstimmend mit, dass die oben genannten Probleme dort ebenso wie vom Bürgerbeauftragten empfunden werden. Seitens des Landkreistags und des Städtetags Rheinland-Pfalz wurde diesbezüglich ebenfalls bereits Kontakt mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit als Rechtsaufsicht über die AOK Rheinland-Pfalz aufgenommen; dort wurden die Probleme im Einzelnen geschildert, nachdem Verhandlungen mit der AOK ebenfalls ergebnislos geblieben waren.

Seitens des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit wurden die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände sowie der Vorsitzende des Vorstands der AOK Rheinland-Pfalz zu Gesprächen eingeladen, um die mit der Beitragsbemessung freiwillig versicherter Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger entstandenen Fragen zu erörtern.

Im Rahmen dieser Gespräche wurde dann auch ­ was der Bürgerbeauftragte sehr begrüßt ­ ein einvernehmliches Ergebnis erzielt.

Die Beitragsfestsetzung für freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger erfolgt wieder pauschal. Für die Empfängerinnen und Empfänger ambulanter Hilfe zum Lebensunterhalt wird die Lohnstufe 55 (851,30 Euro), für die Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfänger, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen untergebracht sind, die Lohnstufe 70 (1 081,31 Euro) berücksichtigt. Damit hat auch die Problematik im Zusammenhang mit der monatlichen Vorlage eines Einkommensnachweises eine Erledigung im Sinne der Betroffenen gefunden. Der Bürgerbeauftragte freut sich über den positiven Abschluss der Angelegenheit.

Mobilfunksendemasten ­ mehr Transparenz im Verfahren ­ mehr Information für Bürgerinnen und Bürger

In der Öffentlichkeit wurde in den vergangenen Monaten über die Errichtung von Mobilfunksendemasten durchaus heftig und kontrovers diskutiert.

Anlass war das offenbar vermehrte Aufstellen neuer Sendeanlagen innerhalb geschlossener Ortslagen. Aus der öffentlichen Diskussion ergab sich, dass Bürgerinnen und Bürger, aber auch die Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker teilweise mit neuen Masten überrascht wurden, da vorab keine Information über die geplante Aufstellung gegeben wurde.

Rechtlich gesehen kann an das Thema von zwei verschiedenen Seiten aus herangegangen werden. Zum einen sind immissionsschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten, zum anderen kann der Sachverhalt unter baurechtlichen Gesichtspunkten geprüft werden.

Eine Mobilfunkantenne ist Bestandteil einer sog. Mobilfunkbasisstation. Mobilfunkbasisstationen unterliegen als Hochfrequenzanlagen der 26. Verordnung zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes. Diese definiert die Immissionsgrenzwerte und die Bedingungen, die zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhalten sind.

Sie regelt auch, dass vor Inbetriebnahme einer Hochfrequenzanlage der immissionsschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde eine Anzeige vorzulegen ist. Dieser Anzeige ist eine Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, also einer Bundesbehörde, beizufügen. In der Standortbescheinigung werden die Sicherheitsabstände festgelegt, die zur Einhaltung der Grenzwerte der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung erforderlich sind. Gesundheitliche und immissionsfachliche Aspekte sind mit Vorlage dieser Standortbescheinigung abgeklärt.

In baurechtlicher Hinsicht stellt sich die Rechtslage so dar, dass die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz das Errichten solcher Antennenanlagen bis zu zehn Meter Schafthöhe genehmigungsfrei stellt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die einschlägige landesrechtliche Regelung des Landes Hessen entschieden, dass das Anbringen einer ­ an sich genehmigungsfreien ­ Mobilfunkantenne auf einem vorhandenen Gebäude in dem zu beurteilenden Fall eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung war. Da die diesbezügliche Rechtslage in Rheinland-Pfalz der in Hessen im Wesentlichen entspricht, ist aus Sicht des Ministeriums der Finanzen das genannte Urteil auch hier von Bedeutung.

Das Ministerium der Finanzen hat hierzu weiter mitgeteilt, dass eine mit dem Anbringen einer Mobilfunkantenne verbundene unzulässige Nutzungsänderung des Basisgebäudes ein Verstoß gegen Bestimmungen der §§ 30 ff. des Baugesetzbuches sein kann, gegen den die Bauaufsichtsbehörde vorgehen kann. Zu beachten sei jedoch, dass Mobilfunkanlagen bauplanungsrechtlich als nicht störende Gewerbebetriebe gelten.