Landesgesetz zur Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen

Das Landesgesetz zur Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen wird in folgender Fassung angenommen:

Das Gesetz wird wie folgt geändert: Artikel 1 § 3 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

a) Die Kosten werden in Höhe der nachgewiesenen Aufwendungen erstattet, höchstens jedoch den Einwohnerbetrag. Für das Jahr 2002 beträgt der Einwohnerbetrag 10,01 EUR.

b) Der Einwohnerbetrag wird ab dem Jahr 2003 kalenderjährlich fortgeschrieben, indem der Einwohnerbetrag des Vorjahres um den Vomhundersatz, um den sich der Grundgehaltsatz der untersten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 des Bundesbesoldungsgesetzes im Vorjahr geändert hat, verändert wird.

Begründung:

Die kommunalisierten Gesundheitsämter haben zur Vorsorge im Gesundheitswesen eine hohe Bedeutung. Später entstehende Mehrkosten durch Krankheiten können so in relevantem Umfang vermieden werden.

Die Gesundheitsämter haben sich seit ihrer Kommunalisierung seit 1997 im Grad ihrer Aufgabenerfüllung und dem Umfang ihrer Dienstleistungen auseinander entwickelt. Viele der vom Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst festgelegten Aufgaben werden nicht, nicht überall oder nicht in vollem Umfang erfüllt.

Insofern muss dem Bericht der Landesregierung „Modernisierung des öffentlichen Gesundheitsdienstes" vom 31. Mai 1999, Drucksache 13/4384, eindeutig widersprochen werden.

Weitergehende Anforderungen an die Leistungen der Gesundheitsämter, wie sie BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in ihrem Änderungsantrag zum Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Jahre 1995 ­ Drucksache 12/7505 ­ dargestellt hatten, können erst recht nicht erfüllt werden.

Das Landesgesetz hatte für die Finanzierung der kommunalisierten Aufgaben in den ersten Jahren eine pauschalierte und auf die jeweilige Einwohnerzahl bezogene Erstattung vorgesehen, die mit Zuschlägen oder Abschlägen korrigiert wurde. Dass keine wirkliche Evaluation der Leistungen erfolgte, erweist sich nun als Fehler, denn

Drucksache 14/936 Landtag Rheinland-Pfalz ­ 14. Wahlperiode vielfach wurden in unvertretbarer Weise Leistungen gekürzt, und dabei wurde vor allem die Personalausstattung reduziert. Die von der Landesregierung in ihrem Gesetzentwurf als Konsequenz vorgeschlagene lineare Kürzung der Pauschale stellt keine akzeptable Lösung dar, da sie diejenigen Kreisverwaltungen straft, deren Gesundheitsämter vergleichsweise bessere Leistungen anbieten.

Deshalb soll der Einwohnerbetrag auf 10,01 EUR festgesetzt werden, wie er auch ursprünglich für das Jahr 2002 vorgesehen war. Dieser wird jetzt allerdings als Höchstbetrag definiert und ist an den Nachweis des tatsächlichen Aufwands für die Gesundheitsämter gebunden. Damit sind die Voraussetzungen geschaffen, mittelfristig in allen Landkreisen ein einheitlicheres und besseres Niveau der öffentlichen Gesundheitsdienste zu erreichen.