VcW-Venture-Capital Westpfalz Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mbH

Gesellschafter der VcW-Venture-Capital Westpfalz Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mbH sind die Investitions- und Strukturbank (ISB), die IHK Pfalz, die HWK Pfalz, die WFK Kaiserslautern und folgende Kreditinstitute aus dem Genossenschaftsbankenbereich: VR Bank Südwestpfalz eG, Volksbank Glan-Münchweiler eG, Volksbank Pirmasens eG, Raiffeisenbank Westpfalz eG, Raiffeisen- und Volksbank Dahn eG, Genossenschaftsbank Südliche Westpfalz eG, Volksbank Lauterecken eG, Raiffeisenbank Donnersberg eG sowie die Raiffeisenbank Vinningen eG.

Die Gesellschaft wird mit einem Eigenkapital von rund 1,4 Mio. Euro ausgestattet. Sie soll in Zukunft der mittelständischen Wirtschaft in der Westpfalz mit finanziellen Mitteln und Beratung zur Seite stehen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Warum haben sich die verschiedenen Sparkassen in der Westpfalz an der VcW bisher nicht beteiligt?

2. Haben die Gewährträger der einzelnen Sparkassen über die Beteiligung an der VcW diskutiert und mit welchem Ergebnis?

3. Welche Verwaltungsräte haben über die Nichtbeteiligung entschieden und gab es Abweichungen von den Vorlagen, die die Vorstände eingebracht haben?

4. Hält die Landesregierung die Nichtbeteiligung der Sparkassen für sachgerecht? Wie begründet sie ihre Auffassung?

5. Was hat die Landesregierung unternommen, um die Sparkassen in der Westpfalz als Gesellschafter für die VcW-Venture-Capital Westpfalz zu gewinnen?

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 25. März 2002 wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1: Einige der in der Region Westpfalz ansässigen Sparkassen bevorzugen die Zusammenarbeit mit der bereits bestehenden landesweit tätigen Beteiligungsgesellschaft der Sparkassen (Sparkassen-Innovations-Beteiligungsfinanzierungsgesellschaft Rheinland-Pfalz mbH), an der auch die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) beteiligt ist.

Eine Sparkasse beabsichtigt, Beteiligungen unmittelbar einzugehen, ohne eine Venture-Capital-Gesellschaft einzuschalten. Zwei Sparkassen hätten sich an einer Venture-Capital-Gesellschaft Westpfalz beteiligt, wenn die Gesellschaft überwiegend in deren Geschäftsgebiet tätig geworden wäre.

Zu Frage 2: Ob eine Sparkasse eine Beteiligung eingeht, entscheiden die jeweiligen Sparkassenorgane und nicht deren Gewährträger.

Zu Frage 3: Es waren nicht alle Verwaltungsräte mit der Angelegenheit befasst, da lediglich das Eingehen einer Beteiligung nach § 8 Abs. 3 Nr. 6 Sparkassengesetz der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf.

Zu Frage 4: Die Landesregierung unterstützt die Initiativen der ISB, regionale Venture-Capital-Gesellschaften in Rheinland-Pfalz einzurichten.

Sie begrüßt daher eine möglichst breite Beteiligung der in der Region des Landes vertretenen Kreditinstitute. Die Entscheidung im Einzelfall liegt in der Verantwortung der Sparkassenorgane; die getroffenen Entscheidungen können rechtsaufsichtlich nicht beanstandet werden.

Zu Frage 5: Die ISB als zentrales Wirtschaftsförderungsinstitut des Landes ist damit beauftragt, landesweit wie auch regional einen maßgeblichen Beitrag zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung der Unternehmen zu leisten. Sie hat dementsprechend auch die Sparkassen eingeladen, sich an der Venture-Capital-Gesellschaft Westpfalz zu beteiligen.