Ausbildung

A. Problem und Regelungsbedürfnis § 22 Abs. 4 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 104), BS 2128-1, bedarf der Änderung. Nach dessen Novellierung im Jahr 2005 hat sich gezeigt, dass die vorgegebene Fristsetzung, wonach Ärztinnen und Ärzte bis zum 1. Juli 2005 den Fachkundenachweis Rettungsdienst erworben haben müssen, um weiterhin mit dieser Qualifikation notärztlich tätig sein zu dürfen, insbesondere für kleinere Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz Probleme bringt. Eine Änderung der Weiterbildungsordnung für Notärztinnen und Notärzte durch die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz konnte nicht erreicht werden.

B. Lösung:

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält die notwendigen Änderungen, die dem in Buchstabe A genannten Regelungsbedürfnis Rechnung tragen.

C. Alternativen Keine.

D. Kosten Keine.

E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium des Innern und für Sport.

Gesetzentwurf der Landesregierung ...

Ich bitte Sie, die Regierungsvorlage dem Landtag zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

Federführend ist der Minister des Innern und für Sport.

Kurt Beck

...tes Landesgesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1:

Das Rettungsdienstgesetz in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 104), BS 2128-1, wird wie folgt geändert:

In § 22 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „am 1. Juli 2005" gestrichen.

Artikel 2:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Gesetzgeber hat mit der Novellierung des Rettungsdienstgesetzes (RettDG) vom 5. April 2005 in § 22 Abs. 4 Satz 1 die für die Notärztinnen und Notärzte geforderte Qualifikation den Regelungen der für die Ausbildung der Notärztinnen und Notärzte zuständigen Landesärztekammer Rheinland-Pfalz angepasst. Danach müssen die im rheinland-pfälzischen Rettungsdienst eingesetzten Notärztinnen und Notärzte über die Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin" verfügen. § 22 Abs. 4 Satz 2 RettDG enthält eine Übergangsfrist, wonach Ärztinnen und Ärzte, die am 1. Juli 2005 über den Fachkundenachweis „Rettungsdienst" verfügten, die Qualifikationsvoraussetzung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erfüllen. Das Anknüpfen der Übergangsfrist an das Datum des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes erfolgte, um die bereits seit Jahren bestehenden höheren Qualitätsstandards möglichst schnell den Patientinnen und Patienten zugutekommen zu lassen. In Rheinland-Pfalz wurde die von der Bundesärztekammer empfohlene Qualitätsanhebung der notärztlichen Weiterbildung im Rahmen der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin" durch die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz bereits zum 2. März 2000 eingeführt. Die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz hatte mit Einführung der Zusatzbezeichnung eine Übergangsregelung zum erleichterten Erwerb der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin" in Kraft gesetzt, die es Ärztinnen und

Ärzten mit der Fachkunde „Rettungsdienst" und zweijähriger Tätigkeit im Notarztdienst bis zum 1. September 2002 ermöglichte, die Fachkunde „Rettungsdienst" in die Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin" erleichtert umschreiben zu lassen. Verschiedene Krankenhäuser sowie Ärztinnen und Ärzte haben nach der Gesetzesnovellierung darauf hingewiesen, dass die Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten zu Notärztinnen und Notärzten nach den angehobenen Qualitätsstandards vor allem kleineren Krankenhäusern in Rheinland-Pfalz Probleme bereiten könne. Auf Initiative des Ministeriums des Innern und für Sport fanden unter Beteiligung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen Gespräche einer interministeriellen Arbeitsgruppe mit Sachkundigen und Betroffenen aus dem Bereich der Notfallmedizin zu diesem Thema statt. Eine Änderung der Weiterbildungsordnung konnte aber nicht erreicht werden. Aus diesem Grund ist die Fristenregelung durch Streichung der Worte „am 1. Juli 2005" in § 22 Abs. 4 Satz 2 des RettDG abzuändern. Nach dieser Gesetzesänderung können Ärztinnen und Ärzte mit dem Fachkundenachweis „Rettungsdienst" unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs des Fachkundenachweises bis zum 31. Dezember 2013 notärztlich eingesetzt werden.

Begründung: