Die Vorgaben der Richtlinie 200565EG sind in nationales Recht umzusetzen

A. Problem und Regelungsbedürfnis

Der Anwendungsbereich des Landesgesetzes über die Sicherheit in Hafenanlagen vom 6. Oktober 2006 (GVBl. S. 338, BS 95-1) bezieht sich auf Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage als Ort des Zusammenwirkens von Schiff und Hafen; dies ist der Bereich der eigentlichen Umschlagsanlage, an der in der Auslandsfahrt eingesetzte See-Fahrgastschiffe sowie See-Frachtschiffe ab einer Größe von 500 BRZ (Bruttoraumzahl) abgefertigt werden. Das Gesetz beruht auf den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. EU Nr. L 129 S. 6), mit der die Maßnahmen des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) in verbindliches und unmittelbar geltendes europäisches Recht umgesetzt worden sind.

Um einen möglichst umfassenden Schutz für das Seeverkehrsgewerbe und die Hafenwirtschaft vor terroristischen Angriffen zu erzielen, wurde ergänzend die Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. EU Nr. L 310 S. 28) erlassen. Diese Richtlinie findet Anwendung auf Häfen, die eine oder mehrere unter die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 fallende Hafenanlagen umfassen, sodass auch über die eigentliche Umschlagsanlage hinausgehende Bereiche des Hafens bei entsprechender Risikobewertung in die Gefahrenabwehrmaßnahmen einzubeziehen sind. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Hafengrenzen für die Zwecke dieser Richtlinie festzulegen. In Rheinland-Pfalz unterliegen derzeit Hafenanlagen in Andernach, Bendorf, Neuwied und Wörth am Rhein der Verordnung (EG) Nr. 725/2004; folglich findet dort die Richtlinie 2005/65/EG Anwendung.

Die Vorgaben der Richtlinie 2005/65/EG sind in nationales Recht umzusetzen. Da Häfen nicht der Definition der Schifffahrt im Sinne des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 21 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) unterliegen, folgt aus Artikel 70 GG die Gesetzgebungskompetenz der Länder.

B. Lösung:

Die Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2005/65/EG erfolgt im Wege des vorliegenden Änderungsgesetzes. Entsprechend den europarechtlichen Vorgaben wird der Geltungsbereich des Gesetzes auf das für die Zwecke der Richtlinie festzulegende Hafengebiet erweitert.

Die Umsetzung ist im Hinblick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes durch förmliches Gesetz zu regeln, da unter anderem Befugnisnormen auf das für die Zwecke der Richtlinie 2005/65/EG festzulegende Hafengebiet erweitert werden, durch die in Grundrechte der Betreiber der Häfen eingegriffen werden kann. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf kommt das Land seiner Umsetzungsverpflichtung für seinen Zuständigkeitsbereich nach.

Gesetzentwurf der Landesregierung ...tes Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die Sicherheit in Hafenanlagen 14. Juni 2007 ­ Vorabdruck verteilt am 15. Mai 2007

C. Alternativen Keine.

D. Kosten:

Durch die Verpflichtung zur Erstellung eines Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen und die aufgrund dieses Planes durchzuführenden Maßnahmen können für die Betreiber der Häfen Kosten verbunden sein, die im Wesentlichen einmalig auftreten. Die Höhe der Aufwendungen richtet sich unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobewertung nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen; insoweit sind generelle Aussagen zur Höhe der Kostenbelastungen nicht möglich. Den Aufwendungen der Betreiber der Häfen stehen allerdings deutliche Vorteile durch die Abwicklung von Seeverkehren und die damit zusätzlich möglichen Akquisitionen und Marketingmaßnahmen gegenüber.

Wegen der geringen Zahl der betroffenen Hafenanlagen und folglich auch Häfen im Sinne der Richtlinie 2005/65/EG in Rheinland-Pfalz wird im Übrigen angestrebt, die Aufgaben der zuständigen Behörde betreffend den Hafen analog zu den Aufgaben der zuständigen Behörde betreffend die Hafenanlagen durch Ergänzung des Verwaltungsabkommens auf die Hafensicherheitsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen gegen Kostenerstattung zu übertragen. Damit wird eine sehr verwaltungs- und kosteneffiziente Lösung umgesetzt.

E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.

Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, den 15. Mai 2007

An den Herrn Präsidenten des Landtags Rheinland-Pfalz 55116 Mainz Entwurf eines... ten Landesgesetzes zur Änderung des Landesgesetzes über die Sicherheit in Hafenanlagen (LHafSiG)

Als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwurf.

Ich bitte Sie, die Regierungsvorlage dem Landtag zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

Federführend ist der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.