Das Studienkonto wird von der Hochschule der Ersteinschreibung gemäß § 12 geführt

(2) Ist im Rahmen eines internationalen Studiengangs die Einschreibung in mehr als einen Studiengang erforderlich, wird ein Studienkonto gewährt. Es erfolgt nur eine Regelabbuchung, die sich nach dem Studiengang mit der höheren Regelstudienzeit bemisst.

(3) Das Studienkonto wird von der Hochschule der Ersteinschreibung gemäß § 12 geführt. Als Hochschule der Ersteinschreibung im Sinne dieser Verordnung gilt diejenige Hochschule, an der sich die oder der Studierende erstmals einschreibt. Im Falle einer gleichzeitigen Einschreibung an verschiedenen Hochschulen benennt die oder der Studierende die Hochschule der Ersteinschreibung.

(4) Studierende, die gleichzeitig in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an einer Hochschule des Landes Rheinland-Pfalz und an einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung eingeschrieben sind, erhalten ein Studienkonto gemäß § 3 für den Studiengang, für den sie an der Hochschule des Landes Rheinland-Pfalz eingeschrieben sind.

§ 9:

Parallelstudium:

(1) Studierende, die in dem gleichen Studiengang an zwei oder mehreren Hochschulen des Landes Rheinland-Pfalz eingeschrieben sind, erhalten ein Studienkonto gemäß § 3 an der Hochschule der Ersteinschreibung. Das Studienkonto wird nur mit einer Regelabbuchung pro Semester belastet.

(2) Studierende, die in dem gleichen Studiengang an einer Hochschule des Landes Rheinland-Pfalz und an einer oder mehreren anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung aufgrund einer Kooperationsvereinbarung zwischen diesen Hochschulen eingeschrieben sind, erhalten ein Studienkonto gemäß § 3, wenn die Hochschule des Landes Rheinland-Pfalz die Hochschule der Ersteinschreibung ist. Liegt der Mehrfacheinschreibung keine Kooperationsvereinbarung zugrunde, findet § 8 Abs. 4 Anwendung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die weiteren Einschreibungen nach Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich zwei Semester erfolgen. Bei späteren Einschreibungen erfolgen Abbuchungen nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und 2.

Dies gilt nicht für Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in einem Doppelstudium eingeschrieben sind. Nach Verbrauch des Studienguthabens werden für den Studiengang der Ersteinschreibung Beiträge nach § 14 erhoben. Für die Studiengänge der weiteren Einschreibungen wird ab dem 15. Semester je ein Viertel des Beitrags gemäß § 14 erhoben.

(5) Ist im Rahmen eines internationalen Studiengangs die Einschreibung in mehr als einen Studiengang erforderlich, wird ein Studienkonto gewährt. Es erfolgen Abbuchungen nur für den Studiengang mit der höheren Regelstudienzeit.

(6) Das Studienkonto wird von der Hochschule der Ersteinschreibung gemäß § 12 geführt. Als Hochschule der Ersteinschreibung im Sinne dieser Verordnung gilt diejenige Hochschule, an der sich die oder der Studierende erstmals einschreibt. Im Falle einer gleichzeitigen Einschreibung an verschiedenen Hochschulen benennt die oder der Studierende die Hochschule der Ersteinschreibung.

(7) Studierende, die gleichzeitig in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an einer Hochschule des Landes Rheinland-Pfalz und an einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung eingeschrieben sind, erhalten ein Studienkonto gemäß § 3 für den Studiengang, für den sie an der Hochschule des Landes Rheinland-Pfalz eingeschrieben sind.

§ 9:

Parallelstudium:

(1) Studierende, die in dem gleichen Studiengang an zwei oder mehreren Hochschulen des Landes Rheinland-Pfalz eingeschrieben sind, erhalten ein Studienkonto gemäß § 3 an der Hochschule der Ersteinschreibung. Von mit Semesterwochenstunden ausgestatteten Studienkonten erfolgt nur eine Regelabbuchung je Semester. Von mit Leistungspunkten ausgestatteten Studienkonten erfolgen Abbuchungen gemäß § 6 Abs. 2.

(2) Studierende, die in dem gleichen Studiengang an einer Hochschule des Landes Rheinland-Pfalz und an einer oder mehreren anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs eingeschrieben sind, erhalten ein Studienkonto gemäß § 3 für den Studiengang, für den sie an der Hochschule des Landes Rheinland-Pfalz eingeschrieben sind.

§ 10:

Bonusguthaben, Bonuszeiten:

(1) Die Hochschule, die das Studienkonto führt, soll auf schriftlichen Antrag Studierenden mit Studienkonten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 über die Studienguthaben nach § 3 hinausgehende angemessene Bonusguthaben für

1. die Förderung besonders qualifizierter Studierender,

2. die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,

3. die Mitwirkung

a) als gewählte Vertreterin oder Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft oder der Studierendenwerke,

b) als gewählte Vertreterin oder Vertreter in Organen der Landesastenkonferenz, des Deutschen Studentenwerks und des Deutschen Akademischen Austauschdienstes,

c) in der Stiftung zur Förderung begabter Studierender und des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Landeskommission für duale Studiengänge des Landes Rheinland-Pfalz (§ 78 HochSchG),

d) als Vertretung der Studierendenschaft in Ausschüssen, Kommissionen und Arbeitsgruppen der Hochschule oder in solchen, die durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium eingesetzt wurden, sofern eine förmliche Beauftragung zur Mitwirkung durch die Hochschule oder das Ministerium erfolgt ist,

4. die Wahrnehmung des Amtes der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten,

5. studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung (§ 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ­ SGB IX) oder schweren Erkrankung,

6. konsekutive Studiengänge, deren Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen gemäß Prüfungsordnung über 200 SWS hinausgehen und

7. die tatsächliche Betreuung von nahen Angehörigen, die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens der Pflegestufe II zugeordnet sind oder für die tatsächliche Betreuung im Ausland wohnender naher Angehöriger, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung eine vergleichbare Betreuungsbedürftigkeit nachgewiesen wird, gewähren, sofern hierfür nicht bereits eine Beurlaubung erfolgt ist. Die Hochschulen sollen hierzu einheitlicheGrundsätze entwickeln. Die Hochschulen können fallbezogene Bandbreiten festlegen, innerhalb der die Bonusguthaben gewährt werden.

Die Gewährung von Bonusguthaben für denselben Sachgrund kann auf ein zeitliches Höchstmaß begrenzt werden. Die Gründe gemäß Satz 1 Nr. 2 bis 7 müssen innerhalb der für die Berechnung des Studienkontos relevanten Studienzeit auftreten oder aufgetreten sein.

§ 10:

Bonusguthaben:

(1) Die Hochschule, die das Studienkonto führt, soll auf schriftlichen Antrag über die Studienguthaben nach § 3 hinausgehende angemessene Bonusguthaben für

1. die Förderung besonders qualifizierter Studierender,

2. die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,

3. die Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft oder der Studierendenwerke,

4. die Wahrnehmung des Amtes der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten,

5. studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung,

6. für konsekutive Studiengänge, deren Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen gemäß Prüfungsordnung über 200

SWS hinausgehen und

7. die tatsächliche Betreuung von nahen Angehörigen, die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens der Pflegestufe II zugeordnet sind gewähren, sofern hierfür nicht bereits eine Beurlaubung erfolgt ist. Die Hochschulen sollen hierzu einheitliche Grundsätze entwickeln. Die Gründe gemäß Satz 1 Nr. 2 bis 7 müssen innerhalb der für die Berechnung des Studienkontos relevanten Studienzeit auftreten oder aufgetreten sein.

(2) Von Studierenden, deren Studienkonto kein ausreichendes Studienguthaben für die entsprechende Regelabbuchung aufweist, kann ein Antrag auf Gewährung von Bonusguthaben nicht mehr gestellt werden.Studierende, für die zum Wintersemester 2004/2005 erstmals ein Studienkonto eingerichtet wird, können abweichend von Satz 1 einen Antrag auf Gewährung von Bonusguthaben bis zum Wintersemester 2005/2006 stellen. § 14 Abs. 3 bleibt unberührt. Wird hiernach ein Bonusguthaben in Höhe der Regelabbuchung eines Semesters gewährt, ist eine überzahlte Gebühr zu erstatten.

(3) Bonusguthaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 können auch nach Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses gewährt werden.

§ 11:

Verwendung von Restguthaben:

(1) Studienguthaben, die nicht für den Erwerb eines Studienabschlusses gemäß § 1 Abs. 1 verbraucht worden sind (Restguthaben), können für ein Studium in einem weiteren Studiengang zur Erlangung eines zusätzlichen berufsqualifizierenden Studienabschlusses, für postgraduale Studien gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 HochSchG, weiterbildende Studiengänge oder sonstige Weiterbildungsangebote verwendet werden.

(2) Absatz 1 gilt für Studierende, die einen Diplomgrad oder Magistergrad an einer Universität erworben haben oder ihr Hochschulstudium mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung an einer Universität abgeschlossen haben unter der Voraussetzung, dass sie ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit zuzüglich eines Semesters abgeschlossen haben. Bonusguthaben gemäß § 10 im Umfang eines oder mehrerer Semester werden dabei nicht angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Studierende mit einer Behinderung sowie Studierende, die die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern gemäß § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes wahrnehmen.

Der Nachweis ist von den Studierenden gegenüber der Hochschule, die das Studienkonto führt, zu erbringen.

(2) Von Studierenden, deren Studienkonto kein ausreichendes Studienguthaben für die entsprechende Abbuchung aufweist, kann ein Antrag auf Gewährung von Bonusguthaben und Bonuszeiten nicht mehr gestellt werden.

(3) Bonusguthaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 können auch nach Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses gewährt werden.

(4) Studierenden mit Studienkonten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 6 soll auf schriftlichen Antrag im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ein zusätzliches Studienguthaben gewährt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 sollen Bonuszeiten gewährt werden, die bei der Ermittlung der Fristen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 7 und 8 und § 11 Abs. 2 berücksichtigt werden. Für die Gewährung eines zusätzlichen Studienguthabens und die Gewährung von Bonuszeiten gelten Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 3 entsprechend.

§ 11:

Verwendung von Restguthaben:

(1) Studienguthaben, die nicht für den Erwerb eines Studienabschlusses gemäß § 1 Abs. 1 verbraucht worden sind (Restguthaben), können für postgraduale Studien gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 HochSchG, weiterbildende Studiengänge oder sonstige Weiterbildungsangebote verwendet werden;dies gilt auch für entsprechende Studien und Angebote der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer. § 6 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits über ein Studienkonto verfügen, können Restguthaben auch für ein Studium in einem weiteren Studiengang zur Erlangung eines zusätzlichen berufsqualifizierenden Studienabschlusses verwenden.

(2) Absatz 1 gilt nur unter der Voraussetzung, dass das Studium innerhalb der Regelstudienzeit zuzüglich zwei Semester abgeschlossen wurde. Bonusguthaben und Bonuszeiten gemäß § 10, die in der Summe im Umfang eines oder mehrerer Semester gewährt worden sind, führen zu einer entsprechenden Fristverlängerung. Satz 1 gilt nicht für Studierende mit einer Behinderung (§ 2 Abs. 1 SGB IX) sowie für Studierende, die die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern gemäß § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes wahrnehmen.

Der Nachweis ist von den Studierenden gegenüber der Hochschule, die das Studienkonto führt, zu erbringen. Für Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits über ein Studienkonto verfügen, gilt Satz 1 erstmals für das Wintersemester 2010/2011.