Die Inanspruchnahme von Restguthaben setzt voraus dass die oder der Studierende einen Nachweis über das Restguthaben vorlegt

(3) Ein Restguthaben von einer Semesterwochenstunde oder einem Leistungspunkt entspricht einer Gebühr oder einem privatrechtlichen Entgelt von 50 EUR. Die Hochschule, die das Studienkonto führt, rechnet die Semesterwochenstunden oder Leistungspunkte des Restguthabens in einen entsprechenden Euro-Betrag um. Die Teilnahme an gebühren- und entgeltpflichtigen Studienangeboten gemäß § 35 Abs. 3 HochSchG sowie an weiteren Studiengängen ist in Höhe des entsprechenden Euro-Betrages für die Studierenden gebührenfrei. Das Restguthaben kann nicht ausgezahlt werden und ist nicht übertragbar.

(4) Die Zulassung zu den Studienangeboten gemäß Absatz 1 erfolgt nach den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen. Restguthaben begründen keinen gesonderten Anspruch auf Zulassung oder einen Vorrang gegenüber anderen Bewerberinnen und Bewerbern.

(5) Die Inanspruchnahme von Restguthaben setzt voraus, dass die oder der Studierende einen Nachweis über das Restguthaben vorlegt. Der Verbrauch von Restguthaben ist der Hochschule, die das Studienkonto führt, durch die Hochschule, an der das Restguthaben eingelöst wird, zu melden.

(6) Studierende, die ihr Studium vor Einführung des Studienkontos abgeschlossen haben, haben keinen Anspruch auf ein Restguthaben.

(7) Die Hochschulen erhalten nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Regelungen für den Ausfall von Gebühren und Entgelten, der durch den Verbrauch von Restguthaben entsteht, einen finanziellen Ausgleich durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.

§ 12:

Führung des Studienkontos:

(1) Die Hochschule der Ersteinschreibung richtet das Studienkonto ein und führt es bis zum Zeitpunkt des Verbrauchs oder des Verfalls des Guthabens oder des Restguthabens. Bei einem Wechsel an eine andere Hochschule des Landes Rheinland Pfalz führt diese Hochschule das Studienkonto weiter. Die Hochschulen dürfen zu diesem Zweck die erhobenen Daten einander übermitteln.

(2) Die Hochschule gewährleistet eine regelmäßige Information über den aktuellen Stand des Studienkontos; dies kann auch in elektronischer Form geschehen.

(3) Die Hochschule stellt der oder dem Studierenden mit Aufhebung der Einschreibung ohne Studienabschluss einen Nachweis über das Studienkonto und bei Aufhebung der Einschreibung mit Studienabschluss einen Nachweis über ein vorhandenes Restguthaben aus. Der Nachweis muss darüber aufklären, dass die Daten des Studienkontos bis zu dem Semester, das sich an die Vollendung des 60. Lebensjahres anschließt, aufbewahrt werden.

(3) Ein Restguthaben von einer Semesterwochenstunde entspricht einer Gebühr oder einem privatrechtlichen Entgelt von 50 EUR. Die Hochschule, die das Studienkonto führt, rechnet die Semesterwochenstunden des Restguthabens in einen entsprechenden Euro-Betrag um. Die Teilnahme an gebühren- und entgeltpflichtigen Studienangeboten gemäß § 35 Abs. 3 HochSchG sowie an weiteren Studiengängen ist in Höhe des entsprechenden Euro-Betrages für die Studierenden gebührenfrei.

Das Restguthaben kann nicht ausgezahlt werden und ist nicht übertragbar.

(4) Die Zulassung zu den Studienangeboten gemäß Absatz 1 erfolgt nach den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen. Restguthaben begründen keinen gesonderten Anspruch auf Zulassung oder einen Vorrang gegenüber anderen Bewerberinnen und Bewerbern.

(5) Die Inanspruchnahme von Restguthaben setzt voraus, dass die oder der Studierende einen Nachweis über das Restguthaben vorlegt. Der Verbrauch von Restguthaben ist der Hochschule, die das Studienkonto führt, durch die Hochschule, an der das Restguthaben eingelöst wird, zu melden.

(6) Studierende, die ihr Studium vor Einführung des Studienkontos abgeschlossen haben, haben keinen Anspruch auf ein Restguthaben.

(7) Die Hochschulen erhalten nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Regelungen für den Ausfall von Gebühren und Entgelten, der durch den Verbrauch von Restguthaben entsteht, einen finanziellen Ausgleich durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.

§ 12:

Führung des Studienkontos:

(1) Die Hochschule der Ersteinschreibung richtet das Studienkonto ein und führt es bis zum Zeitpunkt des Verbrauchs oder des Verfalls des Restguthabens. Bei einem Wechsel an eine andere Hochschule des Landes Rheinland-Pfalz führt diese Hochschule das Studienkonto weiter. Die Hochschulen dürfen zu diesem Zweck die erhobenen Daten einander übermitteln.

(2) Die Hochschule stellt den Studierenden mit der Rückmeldebescheinigung einen Nachweis über den Stand des Studienkontos aus. Dieser weist den Studiengang einschließlich der Hochschul- und Fachsemester, eventuell gewährte Bonusguthaben sowie das aktuelle Studienguthaben aus.

(3) Die Hochschule stellt der oder dem Studierenden mit Aufhebung der Einschreibung ohne Studienabschluss einen Nachweis über das Studienkonto und bei Aufhebung der Einschreibung mit Studienabschluss einen Nachweis über ein vorhandenes Restguthaben aus. Der Nachweis muss darüber aufklären, dass die Daten des Studienkontos bis zu dem Semester, das sich an die Vollendung des 60. Lebensjahres anschließt, aufbewahrt werden.

§ 13:

Auskunftspflicht Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie die Studierenden sind verpflichtet, die für die Berechnung des Studienguthabens notwendigen Erklärungen abzugeben. Auf Verlangen sind geeignete Unterlagen vorzulegen. Erforderlichenfalls können die Hochschulen als zuständige Behörden in dem Verfahren und zu den Erklärungen nach Satz 1 eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen. Studierende, die diesen Pflichten innerhalb einer von der Hochschule gesetzten Frist nicht nachkommen, haben die Gebühr nach § 14 zu entrichten.

Die Gebühr wird nach vollständiger Pflichtenerfüllung abzüglich eines Verwaltungskostenanteils zurückerstattet.

§ 14:

Studiengebühren:

(1) Von eingeschriebenen Studierenden, denen kein ausreichendes Studienguthaben zur Verfügung steht, erhebt die Hochschule für jedes Semester in einem Studiengang gemäß § 1 Abs. 1 eine Gebühr. Hiervon ausgenommen sind Studierende, die

1. beurlaubt sind,

2. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten oder

3. ein Auslandssemester gemäß § 7 Abs. 2 ableisten.

(2) Weist das Studienkonto kein ausreichendes Guthaben für die Regelabbuchung gemäß § 6 auf, fällt eine vollständige Gebühr gemäß Absatz 3 für das Semester an. Guthabenreste verfallen; eine Verrechnung ist nicht möglich.

(3) Die Gebühr beträgt 650 EUR für jedes Semester. Die Pflicht zur Entrichtung dieser Gebühr entsteht mit Stellung des Antrags auf Einschreibung oder des Antrags auf Rückmeldung.

Gebühren werden mit ihrer Entstehung fällig.

(4) Die Gebühr wird erstmalig zum Wintersemester 2004/2005 von den Hochschulen erhoben.

(5) Die Gebühr nach Absatz 3 kann auf Antrag von der Hochschule gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für die Studierende oder den Studierenden eine unbillige Härte darstellt. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei einer

1. Studienzeitverlängerung, die dadurch entstanden ist, dass die oder der Studierende Opfer einer Straftat geworden ist,

2. wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung oder

3. wirtschaftlichen Notlage im Zusammenhang mit besonderen familiären Belastungen.

§ 13:

Auskunftspflicht Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie die Studierenden sind verpflichtet, die für die Berechnung des Studienguthabens oder der Studienbeiträge notwendigen Erklärungen abzugeben. Geeignete Unterlagen sind vorzulegen. Erforderlichenfalls können die Hochschulen als zuständige Behörden in dem Verfahren und zu den Erklärungen nach Satz 1 eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen. Studierende, die diesen Pflichten innerhalb einer von der Hochschule gesetzten Frist nicht nachkommen, haben den Studienbeitrag nach § 14 zu entrichten. Der Beitrag wird nach vollständiger Pflichtenerfüllung abzüglich eines Verwaltungskostenanteils zurückerstattet.

§ 14:

Studienbeiträge:

(1) Von eingeschriebenen Studierenden, denen kein mit Semesterwochenstunden ausreichend ausgestattetes Studienguthaben zur Verfügung steht, erhebt die Hochschule für jedes Semester in einem Studiengang gemäß § 1 Abs. 1 einen Studienbeitrag in Höhe von 650 EUR. § 70 Abs. 5 Satz 6 HochSchG bleibt unberührt. Guthabenreste verfallen; eine Verrechnung ist nicht möglich.

(2) Von eingeschriebenen Studierenden, denen kein mit Leistungspunkten ausreichend ausgestattetes Studienguthaben zur Verfügung steht, erhebt die Hochschule im darauffolgenden Semester in einem Studiengang gemäß § 1 Abs. 1 einen Studienbeitrag in Höhe von 650 EUR. § 70 Abs. 5 Satz 6 HochSchG bleibt unberührt.

(3) Die Pflicht zur Entrichtung des Studienbeitrags entsteht für Studierende, die ihr Studienkonto aufgebraucht haben, mit Stellung des Antrags auf Einschreibung oder des Antrags auf Rückmeldung. Studienbeiträge werden mit ihrer Entstehung fällig.

(4) Der Studienbeitrag kann auf Antrag von der Hochschule gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, wenn die Einziehung des Beitrags aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für die Studierende oder den Studierenden eine unbillige Härte darstellt. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei einer

1. Studienzeitverlängerung, die dadurch entstanden ist, dass die oder der Studierende Opfer einer Straftat geworden ist,

2. wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung oder

3. wirtschaftlichen Notlage im Zusammenhang mit besonderen familiären Belastungen.

§ 15:

Inkrafttreten:

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten vom 26. Mai 2004 (GVBl. S. 344, BS 223-41-26) außer Kraft.

Mainz, den

Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur

§ 15:

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Mainz.