Integration

Überführung der Gefangenen in eine andere Anstalt, beispielsweise zum Zweck der Besuchszusammenführung, der Ausführung am Ort, der Begutachtung oder der ärztlichen Untersuchung. Gefangene können im Einzelfall auch in eine Justizvollzugsanstalt ­ des Erwachsenenvollzugs ­ überstellt werden. Auch für diesen kurzen Aufenthalt ist das Trennungsgebot von erwachsenen Gefangenen zu beachten und den besonderen Belangen der jüngeren Gefangenen Rechnung zu tragen.

Zu § 13 Geschlossener und offener Vollzug

Die Bestimmung regelt die Unterbringung der Gefangenen im geschlossenen oder im offenen Vollzug. Dabei wird bewusst darauf verzichtet, zwischen den beiden Vollzugsformen abstrakt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis festzulegen. Allein die Eignung entscheidet.

Die Unterbringung im offenen Vollzug wird davon abhängig gemacht, dass eine Erprobung der Gefangenen im Hinblick auf eine mögliche Missbrauchsgefahr verantwortet werden kann. Die Bestimmung schließt sich insoweit den geltenden bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften für den Jugendstrafvollzug an, die sich in der Praxis bewährt haben. Damit besteht im Jugendstrafvollzug ein etwas weiteres Ermessen als im Rahmen der notwendigen Ausräumung von Missbrauchsbefürchtungen im Erwachsenenvollzug. Junge Gefangene befinden sich biologisch, psychisch und sozial in einem Stadium des Übergangs, das typischerweise mit Spannungen, Unsicherheiten und Anpassungsschwierigkeiten, häufig auch in der Aneignung von Verhaltensnormen, verbunden ist. Sie sind in ihrer Persönlichkeit weniger verfestigt als Erwachsene, ihre Entwicklungsmöglichkeiten sind offener. Daraus ergibt sich auch eine spezifische Empfindlichkeit für mögliche schädliche Auswirkungen des Strafvollzugs (BVerfG NJW 2006 S. 2095 f.). Im Sinne eines auf Integration angelegten Vollzugs lohnt es sich daher, ein gewisses ­ im Einzelfall sorgfältig erwogenes ­ Risiko einzugehen. Soweit die Bestimmung es erlaubt, beim Verbleib geringer Restzweifel zugunsten der Unterbringung im offenen Vollzug zu entscheiden, wird insbesondere die Schwere etwaiger zu befürchtender Straftaten und die noch offene Reststrafe in die Abwägung einzubeziehen sein.

Die Bestimmung erlaubt es auch, Gefangene im Einzelfall trotz ihrer Eignung für den offenen Vollzug gleichwohl im geschlossenen Vollzug unterzubringen, beispielsweise in Fällen, in denen dies aus Gründen der Behandlung, wegen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen oder therapeutischer Maßnahmen sinnvoll ist.

Eine Zustimmung der Gefangenen zur Unterbringung im offenen Vollzug ist nicht erforderlich. In der Regel wird diese Zustimmung ohnehin erteilt, andererseits sind Fälle denkbar, in denen sich Gefangene unsicher sind, ob sie den Anforderungen des offenen Vollzugs gewachsen sind, oder aus anderen Gründen ­ etwa um sich nicht von ihrem Bekanntenkreis im geschlossenen Vollzug trennen zu müssen ­ einer Verlegung in den offenen Vollzug zurückhaltend gegenüberstehen. Solche Vorbehalte der Gefangenen wird die Anstalt in ihre Eignungsprüfung einzubeziehen haben, ohne jedoch dadurch im Ergebnis an einer positiven Entscheidung gehindert zu sein.

Es wird davon abgesehen, einen Rückverlegungstatbestand in den geschlossenen Vollzug ausdrücklich gesetzlich zu regeln.

Dieser ergibt sich aus Absatz 2; liegen dessen Voraussetzungen nicht ­ mehr ­ vor, sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen.

Zu § 14 Sozialtherapie

Die Sozialtherapie gehört im Erwachsenenvollzug für bestimmte Gefangenengruppen zum gesetzlich vorgeschriebenen Behandlungsstandard und wird durch die Bestimmung im Jugendstrafvollzug ebenfalls gesetzlich eingeführt.

Damit wird die Bestimmung auch insoweit der Forderung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2006 S. 2096) gerecht, wonach der Staat den Vollzug im Hinblick auf eine ausreichende pädagogische und therapeutische Betreuung so ausstatten muss, wie es zur Realisierung des Vollzugsziels erforderlich ist.

Die Bestimmung sieht davon ab, Deliktskataloge oder Mindeststrafzeiten als Voraussetzung für eine Unterbringung in der Sozialtherapie festzulegen. Eine dem Erwachsenenvollzug entsprechende Fokussierung auf Sexualstraftäterinnen und -straftäter ist im Jugendstrafvollzug nicht sachgerecht, die Gewaltproblematik hingegen ist hier von besonderer Bedeutung.

Kriminologische Untersuchungen haben gezeigt, dass die Gefahr einschlägiger Rückfalltaten ohne behandlerische Intervention umso größer ist, je jünger die Täterinnen und Täter bei der ersten Auffälligkeit waren. Der Maßstab für die Unterbringung von Gefangenen des Jugendstrafvollzugs in einer sozialtherapeutischen Abteilung wurde daher bewusst niedrig angesetzt, um in entsprechenden Fällen frühestmöglich mit der Behandlung beginnen zu können.

Von einer Zustimmung der Gefangenen wird die Unterbringung in der Sozialtherapie nicht abhängig gemacht. Die Gefangenen würden eine solche Entscheidung vielfach nicht verantwortlich treffen können, da sie die Voraussetzungen und Konsequenzen nicht übersehen. Mithin ist ihre Bereitschaft zur Mitarbeit zu wecken und zu fördern (§ 4), die Entscheidung aber trifft die Anstalt. Die Gefangenen selbst werden häufig erst nach einer gewissen Zeit in der Sozialtherapie beurteilen können, was die dortige Unterbringung für sie bedeutet.

Auch einen Zustimmungsvorbehalt der Leitung der sozialtherapeutischen Abteilung sieht die Bestimmung nicht vor.

Die Entscheidung über die Unterbringung wird im Rahmen der Vollzugsplankonferenz getroffen. Die Möglichkeit der Rückverlegung besteht, wenn sich nach einiger Zeit in der Sozialtherapie zeigt, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht ­ mehr ­ erfüllt sind.

Zu § 15 Vollzugslockerungen Lockerungen des Vollzugs kommt im Rahmen eines Jugendstrafvollzugs, der an dem Ziel der sozialen Integration ausgerichtet ist, erhebliche Bedeutung zu.

Wie § 11 Abs. 1 StVollzG nennt Absatz 1 Satz 1 einzelne Arten der Lockerungen, ohne diese abschließend aufzuführen.

In Bezug auf Ausführung, Ausgang, Außenbeschäftigung und Freigang orientiert sich die Bestimmung an den bisherigen Regelungen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sieht darüber hinaus die Unterbringung in besonderen Erziehungseinrichtungen oder in Übergangseinrichtungen freier Träger vor. Damit wird die schon bisher nach § 91 Abs. 3 JGG gegebene Möglichkeit, den Vollzug in geeigneten Fällen weitgehend in freien Formen durchzuführen, als Vollzugslockerung ausgestaltet. Die Unterbringung in besonderen außervollzuglichen Einrichtungen dient insbesondere dazu, den Übergang vom geschlossenen Vollzug in die Freiheit zu erleichtern. Die Bestimmung sieht die Anhörung der Vollstreckungsleiterin oder des Vollstreckungsleiters vor, da die Unterbringung über einen längeren Zeitraum erfolgt und eine Abstimmung bezüglich der Entlassungsplanung anzustreben ist.

Während des Aufenthalts der Gefangenen in einer besonderen Erziehungseinrichtung oder einer Übergangseinrichtung bleibt das Vollzugsverhältnis bestehen. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter ist daher weiterhin für alle vollzuglichen Entscheidungen zuständig und erteilt den Gefangenen dem Konzept und der Hausordnung der Einrichtung entsprechende Aufenthalts-, Arbeits- und Verhaltensweisungen. Hiervon ausgenommen sind lediglich Maßnahmen ohne Grundrechtsrelevanz zur Steuerung der pädagogischen Prozesse in der Einrichtung.

Absatz 2 stellt klar, dass die Gefangenen keinen Anspruch auf Vollzugslockerungen haben, sondern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Das Ermessen erstreckt sich darauf, ob Vollzugslockerungen überhaupt gewährt werden und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt. Insbesondere ist zu berücksichtigen, inwieweit die Vollzugslockerung dazu dient, das Vollzugsziel zu erreichen.

Hinsichtlich der Prüfung, ob eine Erprobung verantwortet werden kann, gilt die Begründung zu § 13 Abs. 2 entsprechend.

Nach Absatz 2 Satz 2 ist in die Ermessensentscheidung über Vollzugslockerungen auch der Gesichtspunkt einzubeziehen, ob die Gefangenen ihrer Pflicht nachkommen, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken. Sollte dies nicht der Fall sein, wird mit diesen Gefangenen zunächst innerhalb des Vollzugs weiter zu arbeiten sein, bevor Lockerungen in Betracht zu ziehen sind. Keine entscheidende Bedeutung kommt diesem Kriterium allerdings dann zu, wenn es beispielsweise um Vollzugslockerungen zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins oder im Hinblick auf gezielte Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung geht.

Die Bestimmung sieht davon ab, die Zustimmung der Gefangenen ausdrücklich als Voraussetzung für die Gewährung von Lockerungen zu nennen. Zum einen wird diese in aller Regel vorliegen, zum anderen versteht sich von selbst, dass Gefangene nicht gegen ihren Willen in Lockerungen „gezwungen" werden. Etwaige Besorgnisse oder Vorbehalte der Gefangenen sind in die Prüfung, ob die Erprobung verantwortet werden kann, einzubeziehen.

Durch Absatz 3 wird die Anstalt ermächtigt, Gefangene aus besonderen Gründen auszuführen, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Eine solche Notwendigkeit kann sich beispielsweise im Hinblick auf eine ärztliche Behandlung oder einen Behördentermin ergeben.

Die Regelung zur Kostentragung orientiert sich an § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 StVollzG.

Zu § 16 Urlaub

Die Bestimmung enthält in Absatz 1 zunächst die Klarstellung, dass Urlaub aus dem Vollzug kein „Erholungsurlaub" ist, sondern dazu dient, das Vollzugsziel zu erreichen. Die Gefangenen erhalten Gelegenheit, ihre Bindungen zu Angehörigen und nahestehenden Personen zu pflegen und zu stärken und sich unter den Bedingungen des Lebens in Freiheit zu bewähren.

Neben dem Urlaub nach Absatz 1 enthalten Absatz 2 eine Bestimmung über Urlaub aus wichtigem Anlass und § 19 Abs. 3 und 4 Regelungen über Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung.

Urlaub nach Absatz 1 kann bis zu 24 Tagen im Vollstreckungsjahr gewährt werden. Diese ­ im Verhältnis zum Strafvollzugsgesetz ­ geringfügig erweiterte Obergrenze wurde gewählt, um eine klare Berechnungsgrundlage (rechnerisch: zwei Tage monatlich) zu schaffen.

Nicht allen urlaubsgeeigneten Gefangenen wird auch tatsächlich das volle Urlaubskontingent zur Verfügung gestellt. Die konkret zu bewilligende Tagesanzahl richtet sich nach der voraussichtlichen Verweildauer und der individuellen Situation der Gefangenen.

Wie im Erwachsenenvollzug (§ 35 StVollzG) besteht im Jugendstrafvollzug ein Bedarf an zusätzlichen Möglichkeiten der Beurlaubung zur Wahrnehmung von für die Gefangenen wichtigen Terminen, die nicht von ihnen selbst gesetzt worden sind und die nicht durch Urlaub nach Absatz 1 oder Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung abgedeckt werden können. Für diese Ausnahmefälle sieht Absatz 2 ein zusätzliches Kontingent von Urlaubstagen vor.

Kann Urlaub wegen Entweichungs- oder Missbrauchsgefahr nicht gewährt werden, können die Gefangenen ausgeführt oder vorgeführt werden (§ 15 Abs. 3, § 18 Abs. 1).

Zu § 17 Weisungen für Vollzugslockerungen und Urlaub, Widerruf

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 14 StVollzG.

Auch ­ und gerade ­ im Jugendstrafvollzug muss die Anstalt auf die Zeiträume der Vollzugslockerungen und des Urlaubs durch Weisungen gestaltend Einfluss nehmen können.

Die Bewilligung von Vollzugslockerungen und Urlaub ist eine die Gefangenen begünstigende Entscheidung. Die Bestimmung sieht daher ­ über § 14 StVollzG hinaus die Möglichkeit des Widerrufs auch dann vor, wenn aufgrund nachträglich bekannt gewordener Umstände Vollzugslockerungen und Urlaub hätten versagt werden können.

Zu § 18 Vorführung, Ausantwortung Absatz 1 entspricht § 36 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 StVollzG. Absatz 2 enthält eine gesetzliche Regelung der Ausantwortung, die bislang lediglich in einer Verwaltungsvorschrift zu § 8 StVollzG geregelt war. Die Bestimmung schafft die Möglichkeit der Ausantwortung an die genannten Behörden und stellt sie auf eine gesetzliche Grundlage.

Zu § 19 Entlassungsvorbereitung Ergebnissen der kriminologischen Forschung zufolge sind die ersten Wochen nach der Entlassung aus dem Jugendstrafvollzug eine entscheidende Phase im Hinblick auf die Legalbewährung. Für diesen wichtigen Zeitraum müssen die Weichen rechtzeitig gestellt und alle Entscheidungen gut vorbereitet werden.

Die Bestimmung konkretisiert die bereits frühzeitig in der Vollzugsplanung (§ 11 Abs. 3 Nr. 12) zu berücksichtigenden Maßnahmen. Von besonderer Bedeutung ist die rechtzeitige Beteiligung der ambulanten sozialen Dienste der Justiz (Bewährungshilfe, gegebenenfalls Führungsaufsicht), um ein abgestimmtes Vorgehen und einen nahtlosen Übergang ohne Informationsverlust zu ermöglichen.

Gemeinsam mit den Gefangenen müssen sich die Anstrengungen aller an der Entlassungsvorbereitung Beteiligten in langfristiger Kooperation darauf konzentrieren, realistische Zukunftsperspektiven zu entwickeln und deren möglichst reibungslose Umsetzung nach der Entlassung zu gewährleisten.

Absatz 2 entspricht § 15 Abs. 1 StVollzG. Die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift bedeutet, dass die Gefangenen auch hier keinen Anspruch auf Vollzugslockerungen haben, sondern nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Zwar ist das Ermessen der Anstalt gegenüber § 15 eingeschränkt, da der Vollzug zur Vorbereitung der Entlassung typischerweise zu lockern ist. Gleichwohl müssen in jedem Fall die sonstigen Voraussetzungen für Vollzugslockerungen nach § 15 Abs. 2 erfüllt sein.

Absatz 3 entspricht im Wesentlichen § 15 Abs. 3 und 4 StVollzG. Im Gegensatz zum Urlaub nach Satz 2, der nicht an konkrete Entlassungsvorbereitungen geknüpft ist, bedarf es für den Urlaub nach Satz 1 konkreter Vorhaben zur Entlassungsvorbereitung, wie beispielsweise einer Wohnungsbesichtigung oder -renovierung, eines Vorstellungsgesprächs beim Arbeitgeber oder eines Behördentermins.

Absatz 4 führt darüber hinaus einen besonderen Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung ein, der ­ dem Gedanken des für sozialtherapeutische Anstalten geltenden § 124 StVollzG folgend ­ entsprechend großzügig ausgestaltet ist und der besonderen Lebenssituation der Gefangenen im Jugendstrafvollzug entspricht. Die Anstalt erhält dadurch die Möglichkeit, die Entlassungsreife der Gefangenen durch eine längere Beurlaubung zu erproben und den nahtlosen Wechsel von der stationären zur ambulanten Betreuung in Freiheit unter Einbeziehung Dritter vorzubereiten. Außerdem wird der Praxis ein flexibles Instrument an die Hand gegeben, in besonderen Fällen ­ zum Beispiel für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ­ Urlaub auch mehrfach im Jahr gewähren zu können.

Von dieser Bestimmung wird nur in ganz besonders gelagerten Fällen Gebrauch gemacht werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen Strafausspruch und Verbüßungszeit gewahrt bleibt. Wegen der Besonderheit und weil die Maßnahme mit dem voraussichtlichen Entlassungstermin zu koordinieren ist, sieht die Bestimmung die Anhörung der Vollstreckungsleiterin oder des Vollstreckungsleiters vor. Für diese Art des Urlaubs wird ausdrücklich festgelegt, dass Weisungen erteilt werden sollen.

Durch die Verweisungen auf § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 4 und § 17 wird klargestellt, dass der dort niedergelegte Prüfungsmaßstab für die Urlaubsgewährung ebenso wie die Bestimmung über Weisungen und Widerruf für die Urlaube zur Vorbereitung der Entlassung ebenfalls gelten und dass auch diese Urlaube die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht unterbrechen.

Zu § 20 Entlassungszeitpunkt

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 16 StVollzG.

In Absatz 2 wurde lediglich der zeitliche Anwendungsbereich aus vollzugspraktischen Gründen vom 2. auf den 6. Januar ausgedehnt.

Zu § 21 Hilfe zur Entlassung, Nachsorge

Die Bestimmung betrifft die unmittelbare Entlassungsvorbereitung und unterstreicht den Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe. Sie ist im Zusammenhang mit § 19 Abs. 1 zu sehen.

Die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen kann sich je nach Lage des Falles auf ambulante oder stationäre Nachsorgeeinrichtungen beziehen, in aller Regel unter Mitwirkung der sozialen Dienste der Justiz. Es kann aber auch darum gehen, den Gefangenen dabei behilflich zu sein, für die Zeit nach der Entlassung einen persönlichen Beistand zu finden.

Soweit die Gefangenen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts ­ und sei es vorübergehend ­ staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen müssen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass alle Antragsformalitäten im Vorwege so weit erledigt sind, dass die Hilfegewährung unmittelbar zum Entlassungszeitpunkt einsetzen kann.

Die Zuständigkeit der Anstalt endet grundsätzlich mit der Entlassung, von diesem Zeitpunkt an sind ­ erforderlichenfalls ­ die Sozialbehörden (Sozialämter, Arbeitsgemeinschaften und Agenturen für Arbeit) in der Pflicht. Damit von dort sogleich nach der Entlassung wirksam Hilfe gewährt werden kann, muss einerseits die Anstalt rechtzeitig den Kontakt zu den entsprechenden Behörden herstellen, andererseits müssen diese sich darauf einstellen, die Hilfeleistung sofort nach der Entlassung aufzunehmen.

Absatz 1 Satz 3 greift den Gedanken des ­ für die Sozialtherapie geltenden ­ § 126 StVollzG auf, der die Möglichkeit einer nachgehenden Betreuung vorsieht. Eine solche nachgehende Betreuung kann unter Mitwirkung von Bediensteten erfolgen. Zwar endet grundsätzlich die Zuständigkeit der Anstalt mit der Entlassung und die notwendige Betreuung wird durch außervollzugliche Institutionen oder Personen wahrgenommen. Dies zu gewährleisten, ist gerade die Aufgabe einer guten Entlassungsvorbereitung. Es können sich gleichwohl Situationen ergeben, in denen auch eine gute Planung wider Erwarten nicht in der gewünschten Weise umgesetzt werden kann oder aus anderen Gründen ausnahmsweise die Beteiligung von Bediensteten, die den Gefangenen bekannt sind, vorübergehend sinnvoll ist. Die Art der Mitwirkung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

Nach Absatz 2 kann bedürftigen Gefangenen eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses.