Abgrenzung der Weinbaugebiete im Saarland und mögliche Auswirkungen auf Rheinland-Pfalz

Im Zuge der „Verordnung über die Abgrenzung der Weinbaugebiete im Saarland" ist eine Ausweitung der Rebflächen vorgesehen und im saarländischen Tafelweingebiet eine Zulassung von „Landwein von der Saar". Die Winzer haben Bedenken, dass es hierdurch zu Verwechslungen mit dem rheinland-pfälzischen Teil der Saar kommen kann. Vorgeschlagen ist von rheinland-pfälzischer Seite und den hiesigen Winzern hingegen die Bezeichnung „Saarländischer Landwein". Weinbauminister Hendrik Hering hat den saarländischen Umweltminister Stefan Mörsdorf in einem Brief gebeten, diese Weinbaugebietsverordnung entsprechend zu überarbeiten. Der Präsident des Weinbauverbandes Mosel-Saar-Ruwer, Adolf Schmitt, hat Kritik an dem Vorgehen der saarländischen Landesregierung bei der Frage der Weinbaugebiete geäußert.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Was beinhaltet die „Verordnung über die Abgrenzung der Weinbaugebiete im Saarland" in Bezug auf den zum rheinland-pfälzischen Weinbaugebiet gehörenden Teil der Saar im Einzelnen?

2. Teilt die Landesregierung die Kritik der rheinland-pfälzischen Mosel-Winzer an dem Vorgehen der saarländischen Landesregierung in dieser Frage?

3. Wurden die hiesigen Weinbauverbände nach Kenntnis der Landesregierung von der saarländischen Landesregierung bei der Änderung der Verordnung über die Abgrenzung der Weinbaugebiete im Saarland einbezogen?

4. Schadet nach Einschätzung der Landesregierung eine Verwechslung bei Weinen von der Saar möglicherweise dem Image rheinland-pfälzischer Saar-Weine?

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbauhat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 21. Juli 2006 wie folgt beantwortet:

Die saarländische Landesregierung hat mit Datum vom 2. Juni 2006 die Verordnung über die Abgrenzung der Weinbaugebiete im Saarland erlassen. Diese ist im Amtsblatt des Saarlandes vom 22. Juni 2006 (Nr. 25, Seite 818) verkündet worden und am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten.

Die Namen der Weinbaugebiete werden im Bundes-Weingesetz und der Bundes-Weinverordnung festgelegt. Die Abgrenzung der Gebiete fällt in die Kompetenz der jeweiligen Landesregierung.

Dies vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1: Die Verordnung bestätigt für Qualitätswein die derzeitige Rechtslage, dass der zum Saarland gehörende Teil des bestimmten Anbaugebiets Mosel-Saar-Ruwer (Bereich Moseltor) die Rebflächen der saarländischen Gemeinde Perl umfasst.

Gleichzeitig wird das für Tafelwein festgesetzte Weinbauuntergebiet Mosel des Weinbaugebiets Rhein-Mosel über die bisherigen Flächen in der Gemeinde Perl hinaus um die Südhänge entlang der Saar und ihrer Nebenflüsse Nied und Blies erweitert.

In diesem neu beschriebenen Tafelweingebiet Mosel wird mit der o. g Verordnung die Herstellung von Landweinen unter der Bezeichnung „Landwein der Saar" zugelassen.

Bisher war die Bezeichnung „Landwein der Saar" lediglich für den in Rheinland-Pfalz erzeugten Landwein aus dem Gebiet der „Großlage Scharzberg" zugelassen. Diese Flächen liegen ausnahmslos entlang der Saar.

Für den Landwein, der bisher in der saarländischen Gemeinde Perl an der Mosel erzeugt worden ist, galten bis zum In-Kraft-Treten der erwähnten neuen Verordnung die Begriffe „Landwein der Mosel" oder „Saarländischer Landwein der Mosel".

Zu Frage 2: Die Landesregierung teilt die Kritik rheinland-pfälzischer Winzer im Weinbaugebiet Mosel-Saar-Ruwer an dem saarländischen Vorgehen bei der Abgrenzung der Weinbaugebiete. Dies wurde in einem Schreiben des Ministers für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 23. Juni 2006 an den saarländischen Umweltminister zum Ausdruck gebracht; darin erfolgte der Vorschlag, für die Bezeichnung des Landweins aus dem saarländischen Teil des Tafelweingebiets „Mosel" den Begriff „Saarländischer Landwein" zu wählen.

Der saarländische Umweltminister hat zwischenzeitlich mitgeteilt, er sei bereit, eine Änderung der Bundes-Weinverordnung anzustreben, um für die Bezeichnung „Saarländischer Landwein" die bundesrechtliche Rechtsgrundlage zu schaffen. Sodann könne die saarländische Verordnung entsprechend angepasst werden.

Zu Frage 3: Nach Kenntnis der Landesregierung sind die rheinland-pfälzischen Weinbauverbände von der saarländischen Landesregierung nicht in die Meinungsbildung einbezogen worden.

Zu Frage 4: Wegen der geringen Bedeutung der Landweinerzeugung in den rheinland-pfälzischen Teilen von Mosel, Saar und Ruwer ist die Gefahr einer Beeinträchtigung des Images rheinland-pfälzischer Weine aus dem Weinbaugebiet Mosel-Saar-Ruwer als gering einzuschätzen.