Verwaltungsorganisationsreformgesetzes

Gemäß § 9 des Verwaltungsorganisationsreformgesetzes (VwORG) vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), geändert durch § 57 des Gesetzes vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387), BS 200-4, wurde zum 1. Januar 2000 eine Zentralstelle der Forstverwaltung (ZdF) in der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) gebildet.

Auf der Ebene der Mittelinstanz wurden die drei Forstdirektionen der ehemaligen Bezirksregierungen mit drei weiteren, bis dahin selbstständigen forstlichen Einrichtungen ­ dem Forstlichen Bildungszentrum Rheinland-Pfalz in Hachenburg, der Forstlichen Versuchsanstalt Rheinland-Pfalz in Trippstadt und dem Zentrum für Benutzerservice und Informationstechnologie der Landesforstverwaltung Rheinland-Pfalz in Emmelshausen ­ zusammengefasst (§ 9 Abs. 1 VwORG).

Die ZdF wurde in der SGD Süd als eine von insgesamt fünf Abteilungen mit einer fachlichen und dienstrechtlichen Sonderstellung gegenüber den anderen Abteilungen und der Dienststellenleitung eingerichtet. Die Leitung der Zentralstelle hat in forstfachlichen Fragen gegenüber der Direktionsleitung eigenverantwortlich entschieden (§ 9 Abs. 4 VwORG).

Die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen für das Personal der Zentralstelle und der Forstämter hat im Innenverhältnis die Leitung der Zentralstelle im Einvernehmen mit der Direktionsleitung getroffen, dabei hatte die Direktionsleitung die forstfachliche Eigenverantwortlichkeit der Leitung der Zentralstelle zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 5 Satz 1 VwORG).

Mit dem Probebetrieb und endgültig zum 1. Januar 2005 mit der Gründung des Landesbetriebs Landesforsten, dessen Bestandteil die ZdF in der SGD Süd ist, wurde die Sonderstellung der ZdF weiter vertieft. Die Wahrnehmung von forstlichen Personal-, Organisations- und Haushaltsangelegenheiten sowie der Informations- und Kommunikationstechnik ist von der Abteilung „Zentrale Aufgaben" auf die ZdF übertragen worden. Die Koordinierungsfunktion des Präsidenten der SGD Süd bezüglich der einzelnen Abteilungen ist damit im Hinblick auf die ZdF entfallen.

Der Landesbetrieb Landesforsten ist nicht als gesonderte Einrichtung mit eigener Geschäftsführung gebildet worden, sondern in den vorhandenen Verwaltungsaufbau mit oberster, oberer und unterer Landesbehörde integriert worden. Er umfasst also das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz, die ZdF (in der SGD Süd) und die Forstämter.

Die Leitung des Landesbetriebs Landesforsten nimmt das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz wahr. Die Beibehaltung des organisatorischen Aufbaus der Forstverwaltung durch den Landesbetrieb ist durch die Besonderheit der Aufgabenstellung bedingt. Der Landesbetrieb nimmt nicht nur wirtschaftliche Aufgaben wahr, sondern auch gemeinwohlbezogene hoheitliche Aufgaben und Dienstleistungsaufgaben. Die betriebswirtschaftlichen Elemente erfordern neben einer einheitlichen Unternehmensstrategie, die durch die Leitung des Landesbetriebs seitens des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz sichergestellt wird, größtmögliche Flexibilität in den Abläufen, eine zügige Entscheidungsfindung und auf das Notwendigste reduzierte Beteiligungen auf der operativen Ebene. Angesichts der Marktbewegungen ist ein ständiger enger Austausch zwischen dem Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz und der ZdF zur Abstimmung der Strategie unerlässlich. Je unmittelbarer die Kommunikation, desto effizienter kann die Bewirtschaftung des Staatswaldes erfolgen. Es wird ein direkter Kommunikationsstrang zwischen der Betriebsleitung im Ministerium und der Leitung der operativen Ebene in der ZdF eingerichtet, der die Unmittelbarkeit, Schnelligkeit und einfache Durchsetzbarkeit fachlicher Entscheidungen garantiert. Solange die ZdF noch in der SGD Süd eingebunden ist, müssen stets noch zusätzlich die (fachfremde) Direktionsleitung bzw. das Ministerium des Innern und für Sport wegen seiner Organisationshoheit bei wichtigen Organisationsmaßnahmen eingebunden werden. Angesichts der bereits jetzt bestehenden Sonderstellung der ZdF ist es seit Gründung des Landesbetriebs konsequent, ihre Eigenständigkeit zu vervollständigen und so die Ablauforganisation im Landesbetrieb weiter zu optimieren. Dies erfolgt durch die Herauslösung der ZdF aus der SGD Süd und ihre unmittelbare Unterstellung als obere Landesbehörde unter das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz. Der Aufgaben- und Personalbestand der ZdF bleibt ebenso wie die einzelnen Standorte der ZdF von der Herauslösung aus der SGD Süd unberührt.

Da die Evaluation der zum 1. Januar 2000 erfolgten Neuorganisation der Landesverwaltung gezeigt hat, dass die mit § 10 Abs. 2 VwORG für den Aufgabenbereich Kommunalaufsicht in Neustadt an der Weinstraße eingerichtete Regionale Servicestelle als Außenstelle der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion nicht mehr erforderlich ist, kann die Auflösung erfolgen.

Erforderlich ist im Zuge der Organisationsänderung eine Regelung im Landeswaldgesetz (LWaldG) vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), zuletzt geändert durch § 61 des Gesetzes vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387), BS 790-1, sowie Folgeänderungen in weiteren Landesgesetzen und eine Übergangsregelung zur Personalvertretung.

Durch die Umorganisation entstehen dem Landeshaushalt bzw. dem Landesbetrieb keine zusätzlichen Kosten.

Da die jetzige Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz und dem Ministerium des Innern und für Sport über die Inanspruchnahme der Dienste der Abteilung „Zentrale Aufgaben" in der SGD Süd und der SGD Nord durch den Landesbetrieb Landesforsten zum 31. Dezember 2007 auslaufen soll, wird in bilateralen Verhandlungen eine vollständige Auslastung der Beschäftigten, die diese Serviceleistungen wie z. B. Hausmeister-, Botenoder Fahrdienste erbringen, bzw. eine neue Nutzung der frei werdenden Räumlichkeiten geprüft.

Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften wurden gemäß § 105 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes angehört.

Der dbb ­ beamtenbund und tarifunion sowie der Deutsche Richterbund ­ Landesverband Rheinland-Pfalz haben mitgeteilt, dass sie auf eine Stellungnahme verzichten. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat sich nicht geäußert.

Der Kommunale Rat hat sich ebenfalls nicht geäußert.

Begründung:

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat um Zurückstellung des Gesetzesvorhabens und um dessen Einbindung in den Prozess einer Kommunal- und Verwaltungsreform gebeten. Weiterhin wird die zentrale Steuerung des Landesbetriebs Landesforsten durch das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz kritisiert.

Gegen die Auflösung der Regionalen Servicestelle Kommunalaufsicht wurden keine Bedenken erhoben.

Dem Votum der kommunalen Spitzenverbände kann nicht Rechnung getragen werden:

Die Herauslösung der ZdF aus der SGD Süd ist eine rein interne Organisationsmaßnahme innerhalb des Landesbetriebs Landesforsten. Sie greift also der Kommunal- und Verwaltungsreform nicht vor und ist als solche auch nicht von deren Auftrag umfasst. Der Landesbetrieb bedarf dringend vereinfachter Strukturen, die eine straffe und zügige Bewirtschaftung ermöglichen. Mit der Herauslösung der ZdF aus der SGD Süd wird nur nachjustiert, was seit Gründung des Landesbetriebs mit der Sonderstellung der ZdF bereits als Erfordernis zur Optimierung des Forstbetriebs anerkannt worden ist.

Der Fortbestand der SGD Süd ist durch die Herauslösung der ZdF auch nicht gefährdet; sie umfasst dann den gleichen Aufgabenumfang wie die SGD Nord und liegt mit rund 360 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einer Größenordnung, die durchaus mit anderen oberen Landesbehörden vergleichbar ist.

§ 1 des Landeswaldgesetzes verpflichtet dazu, die Wirkungen des Waldes, also den wirtschaftlichen Nutzen, die Umweltschutzfunktion und den Erholungswert, in ihrer Gesamtheit und Gleichwertigkeit dauerhaft zu erhalten. Das erfordert eine übergeordnete Strategie, die sowohl die wirtschaftlichen als auch dieallgemeinwohlbezogenen Aspekte angemessen zueinander in Relation setzt. Dies gewährleistet die strategische Leitung des Landesbetriebs Landesforsten seitens des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz. Das Ministerium gibt die strategische Unternehmensausrichtung vor und die ZdF nimmt die operative Leitung des Landesbetriebs wahr. An dieser bewährten Aufgabenverteilung wird festgehalten.

Die einzelnen Personalvertretungen haben zu dem Gesetzentwurf folgendermaßen Stellung genommen:

­ Bund Deutscher Forstleute (BDF)

Der BDF befürchtet Mehrkosten für den Landesbetrieb Landesforsten durch die Trennung der ZdF von der SGD Süd. Mit dem Wegfall des § 9 VwORG entfalle die Standortgarantie für die Außenstelle „Forsteinrichtung" in Koblenz. Bei der Übergangsregelung für die Personalvertretungen wurde um eine angemessene Fristverlängerung, ein halbes Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes, gebeten.

­ Hauptpersonalrat beim Ministerium des Innern und für Sport (HPR Innen)

Der HPR Innen befürchtet Mehrkosten für die SGD Süd, wenn mit der Herauslösung der ZdF auch die bisherige Kostenerstattung für die Nutzung der zentralen Dienste durch den Landesbetrieb Landesforsten entfällt. Insbesondere wird auf frei werdende Räumlichkeiten und einen Personalüberhang verwiesen. Ansonsten werden die gleichen Argumente wie seitens des BDF vorgetragen.

­ Bezirkspersonalrat Forsten (BPR Forsten)

Der BPR Forsten, der auch die Aufgaben des Hauptpersonalrats Forsten wahrnimmt, hat keine Stellungnahme abgegeben. Mit Vertreterinnen und Vertretern des BPR Forsten wurden die einzelnen Regelungsentwürfe vor Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens in einer gemeinsamen behördenübergreifenden Arbeitsgruppe abgestimmt.

­ Bezirkspersonalrat allgemeine und innere Verwaltung

Der Bezirkspersonalrat hat dem Gesetzentwurf zugestimmt.

Der Argumentation der Personalvertretungen ist Folgendes zu entgegnen:

Es entstehen keine Mehrkosten für den Landesbetrieb Landesforsten sowie die Struktur- und Genehmigungsdirektionen.

Der bisherige Abgeltungsbetrag, den der Landesbetrieb Landesforsten für die Nutzung der zentrale Dienste zahlte, verbleibt bei dem Landesbetrieb und wird künftig zur Deckung der Kosten der Verwaltungsdienste durch die ZdF selbst verwandt. Die Räume im Hauptgebäude der SGD Süd, die durch den Auszug der ZdF zum 1. Januar 2008 frei werden, werden durch die Aufgabe von weiteren Außenstandorten der SGD Süd in Neustadt an der Weinstraße in absehbarer Zeit wieder besetzt werden können; die SGD Süd hat bereits Räumlichkeiten gekündigt bzw. Verhandlungen mit den Vermieterinnen und Vermietern aufgenommen. Insofern ist damit zu rechnen, dass der Wegfall der Betreuung der ZdF eventuell sogar zu Einsparungen gegenüber den heutigen Mietausgaben führt. Es wird auch keinen Personalüberhang in den Strukturund Genehmigungsdirektionen geben, da der Landesbetrieb Landesforsten die betreffenden Stellen und das Personal übernehmen wird.

Es ist richtig, dass die gesetzliche Standortgarantie für die Außenstelle „Forsteinrichtung" der ZdF in Koblenz entfallen soll. Denn es ist unüblich, dass der Dienstsitz einer Außenstelle vom Landesgesetzgeber entschieden wird, da dies eine typische Organisationsentscheidung der Landesregierung bzw. des betroffenen Ressorts darstellt. Außerdem ist in absehbarer Zeit nicht an eine räumliche Verlagerung gedacht, was nicht ausschließt, dass langfristig eine sozialverträgliche Konzentration des Personals an wenigen Außenstellen oder am Hauptsitz der ZdF erfolgt.

Die Übergangsregelung wurde im Sinne der Personalvertretungen angepasst.

Der Waldbesitzerverband hat keine Bedenken gegen die Herauslösung der ZdF aus der SGD Süd, da damit keine Änderungen des Dienstleistungsangebotes verbunden sind. Der Verband spricht sich aus formalen Gründen gegen die Betriebsleitung durch das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz aus. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen bei der Entgegnung auf die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände verwiesen.

Eine Gesetzesfolgenabschätzung wurde angesichts des geringen und weitestgehend internen Wirkungsgrades des Organisationsaktes nicht durchgeführt.

Der Gender-Mainstreaming-Gedanke wirkt sich bei der Herauslösung der ZdF nicht aus. Die Organisationsmaßnahme hat keinen Einfluss auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern außerhalb der ZdF und auch die Folgen für das Personal der ZdF sind nicht geschlechtsspezifisch. Gegenüber der bisherigen Situation wechselt nur die oder der Dienstvorgesetzte und der Geschäftsablauf wird einfacher.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1:

Mit dieser Regelung wird im Landeswaldgesetz für die Forstbehörden jetzt durchgehend die neutrale Behördenbezeichnung als oberste, obere oder untere Forstbehörde verwandt.

Zu Nummer 2:

Zu Buchstabe a

Mit dieser Änderung wird die Eigenständigkeit der ZdF, die nachfolgend in dem neuen § 33 Abs. 2 LWaldG geregelt wird, nachvollzogen. Die ZdF tritt an die Stelle der SGD Süd als obere Forstbehörde.

Zu Buchstabe b

In § 33 Abs. 2 LWaldG werden die Errichtung, die Zuständigkeiten und die rechtlichen Rahmenbedingungen der ZdF geregelt.

Die Regelung stellt klar, dass die ZdF aus der SGD Süd herausgelöst und als eigenständige Einrichtung unmittelbar dem Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz unterstellt wird. Sie fungiert als obere Landesbehörde, da die 45

Forstämter auf der unteren Landesebene ihrerseits der ZdF nachgeordnet sind.

Die bisherigen von der SGD Süd wahrgenommenen Aufgaben der Landesforstverwaltung werden vollständig auf die neue selbstständige obere Landesbehörde ZdF übertragen.

Dazu zählen insbesondere die Aufgaben als obere Forst- und Jagdbehörde, Forschungs- und Planungsvorhaben, die bisher der Direktionsleitung übertragenen dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen für das Personal der ZdF und der Forstämter als auch die obere Dienst- und Fachaufsicht über die Forstämter einschließlich der Koordination der Forstämter bei der Betreuung des Gemeindewaldes, der Beratung der Privatwaldbesitzungen und der Förderung.

Absatz 2 Satz 2 überträgt der ZdF alle Zuständigkeiten der Landesforstverwaltung, die bisher die SGD Süd wahrgenommen hat.

Nach Absatz 2 Satz 3 wird die ZdF aus der bisherigen Abteilung 5 „Zentralstelle der Forstverwaltung" der SGD Süd gebildet. Die jetzige innere Struktur wird übernommen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung 5 in der SGD Süd wechseln mit der gesetzlichen Zuweisung zum 1. Januar 2008 in die neue obere Landesbehörde, ohne dass weitere Rechtsakte erforderlich sind. Dies dient dem Vertrauensschutz der rund 270 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hinblick auf ihr Amt, ihren Einsatzort und das Aufgabengebiet.

Der Amtssitz der ZdF ist Neustadt an der Weinstraße; die einzelnen Nebenstandorte (z. B. Trippstadt, Hachenburg, Waldalgesheim, Emmelshausen) werden im Rahmen der Gründung der ZdF beibehalten.

Die interne Aufbauorganisation, Ablauforganisation und die Aufgabenverteilung innerhalb des Landesbetriebs Landesforsten werden unabhängig von dieser Organisationsmaßnahme im Rahmen der Daueraufgabe Aufgabenkritik gemäß § 4 VwORG kontinuierlich auf Verbesserungen hin überprüft.

Zu Buchstabe c Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe d

Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, diejenigen Landesverordnungen, die Regelungen über die Zuständigkeit der SGD Süd im Hinblick auf die bisher dort eingegliederte ZdF enthalten, im Zuge einer Rechtsbereinigung an die künftige Behördenstruktur anzupassen. Es sollen diejenigen Landesverordnungen bereinigt werden, die auf die frühere Behördenstruktur bzw. -hierarchie verweisen.

Zu Nummer 3:

Redaktionelle Anpassung an die Begriffsbestimmung des § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Zu Artikel 2:

Zu Nummer 1:

Redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 2:

In § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 VwORG wird derzeit die landesweite Zuständigkeit der SGD Süd für die Aufgaben der Landesforstverwaltung auf der Ebene der Mittelinstanz geregelt; mit der Herauslösung der ZdF gibt die SGD Süd diese Zuständigkeit ab. Die übrigen Änderungen des § 8

VwORG sind redaktioneller Natur.

Zu Nummer 3:

§ 9 VwORG regelt die Errichtung der ZdF in der SGD Süd und ihre Zusammensetzung aus Teilen der früheren Bezirksregierungen und drei selbstständigen Forsteinrichtungen, den Aufgabenkreis, den Sitz der Forsteinrichtung in Koblenz und das Verhältnis zwischen der Direktionsleitung und der Leitung der ZdF.

Diese Regelungen sind mit der Herauslösung der ZdF überwiegend überholt und werden daher ersatzlos aufgehoben.

Obwohl der Aufgabenbereich Forsteinrichtung und dessen Standort in Koblenz im Gegensatz zu dem übrigen Inhalt des § 9 VwORG noch aktuell sind, wird auch diese Regelung im Rahmen der Deregulierung aufgehoben. Eine gesetzliche Festlegung des Standortes einer Außenstelle ist nicht erforderlich und auch nicht üblich.