Beamtenversorgung

Wahrnehmung der Amtsführung in der Öffentlichkeit sowie im Regelfall auch erhöhte Fähigkeiten zur Personalführung, die in dem neuen Amt umgesetzt werden müssen und während einer Einarbeitungszeit ihrer Ergänzung durch die Erlangung einer entsprechenden praktischen Erfahrung bedürfen.

Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, bei der Verleihung eines Amtes ab Besoldungsgruppe B 2 der Besoldungsordnung B für die Dauer von zwei Jahren eine Bezahlung aus der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe erfolgen zu lassen (vgl. Satz 1).

In diesem Zusammenhang ist für die Bestimmung einer Frist von zwei Jahren insbesondere die jüngst ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Beamtenversorgungsrecht, namentlich zur Angemessenheit einer Wartefrist vor der Gewährung von Versorgungsbezügen aus dem letzten Amt, von Bedeutung (vgl. Beschluss vom 20. März 2007 ­ 2 BvL 11/04 ­). Das Gericht hat insoweit festgestellt, dass die Alimentation von Beamtinnen und Beamten zwar prinzipiell amtsbezogen ist, dieser Grundsatz eine Einschränkung aber insofern erfahren kann, als die Erbringung einer dem verliehenen Beförderungsamt entsprechenden Leistung regelmäßig erst nach einer bestimmten Einarbeitungszeit zu erwarten ist, deren Dauer der hierfür nach der allgemeinen Lebenserfahrung erforderlichen Zeitspanne entsprechen muss.

Hinsichtlich der Konkretisierung dieser Zeitspanne hat das Bundesverfassungsgericht einerseits zu bedenken gegeben, dass Beamtinnen und Beamten nach den jeweiligen laufbahnrechtlichen Bestimmungen des Bundes oder der Länder ein Beförderungsamt ohnehin grundsätzlich nur noch verliehen werden kann, wenn sie ihre Eignung in einer Erprobungszeit auf dem höher bewerteten Dienstposten nachgewiesen und diesen zur Zufriedenheit des Dienstherrn ausgeübt haben, wie andererseits aber auch im Anschluss an die erfolgte Verleihung des Amtes eine etwaige ­ neuerliche ­ Beförderung grundsätzlich einer Wartezeit (sogenannte Standzeit) unterliegt, innerhalb derer eine Beförderung unzulässig ist (vgl. auch § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der rheinland-pfälzischen Laufbahnverordnung ­ LbVO ­).

Aus diesen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen folgert das Bundesverfassungsgericht, dass spätestens nach einer zweijährigen Dienstzeit, innerhalb derer die Beamtin oder der Beamte die mit dem Amt verbundene Funktion wahrgenommen hat, die Einarbeitungszeit als beendet angesehen und von einer effektiven Aufgabenwahrnehmung durch die betreffende Beamtin oder den betreffenden Beamten ausgegangen werden kann, die eine Besoldung aus dem individuellen statusrechtlichen Amt rechtfertigt.

Dabei wird gewährleistet, dass der Beamtin oder dem Beamten solche Zeiten, in denen sie oder er vor Verleihung des Amtes die mit diesem verbundenen Funktionen oder aber vergleichbare Funktionen bereits wahrgenommen hat, angerechnet werden (vgl. Absatz 2).

Die pauschalierende Annahme einer Einarbeitungszeit von zwei Jahren erscheint im Übrigen auch deshalb gerechtfertigt, weil die jüngere verfassungsrechtliche Judikatur gebilligt hat, dass das Besoldungsrecht zwangsläufig sowohl generalisieren als auch typisieren muss, wenn dies auch in der Abgrenzung un37 vermeidbare Härten mit sich bringen kann (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 2004 ­ 2 BvL 16/02 ­, BVerfGE 110, 353, bei „juris" RN 42), wie gleichermaßen das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 20. März 2007 die Zugrundelegung einer ­ vorliegend nunmehr vorgesehenen ­ generalisierten zweijährigen Einarbeitungszeit als verfassungsrechtlich zulässig gewertet hat.

Die vorgesehene Maßnahme wird nicht dazu führen, dass der Beamtin oder dem Beamten Nachteile bei ihrer oder seiner Versorgung erwachsen, da sich diese nach dem statusrechtlichen Amt ­ auch wenn während dessen Innehabung eine abgesenkte Besoldung nach der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe erfolgt ­ richtet.

Die Maßnahme wird im Übrigen einen Beitrag zur Personalkosteneinsparung leisten.

Amtszulagen, die für das neu verliehene Amt ausgebracht sind, werden auch im Falle der Absenkung des Grundgehalts gewährt, da diese nach ihrer Rechtsnatur grundgehaltsgleich sind und somit vom Alimentationsanspruch der Beamtin oder des Beamten mit umfasst sind. Sofern die Besoldung aus der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe erfolgt, werden die dort vorgesehenen Amtszulagen berücksichtigt, sofern sie in den Ämtern dieser Besoldungsgruppe allgemein ­ d. h. für alle Ämter dieser Besoldungsgruppe ­ gewährt werden (vgl. Satz 2). Satz 3 statuiert von dem Grundsatz des Satzes 1 zwei Ausnahmen: Vom Regelungszweck des Satzes 1 ausgenommen werden müssen zunächst jene Fälle, in denen zwar ein anderes Amt verliehen wird, dieses aber mit keinem höheren Grundgehalt verbunden ist (z. B. beim Wechsel lediglich der Amtsbezeichnung), aber auch die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und -beamten auf Zeit sowie die jeweiligen Beigeordneten, deren besoldungsrechtliche Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe bereits heute einem gestuften Verfahren unterliegt, wonach in der ersten Amtszeit eine Einstufung des Amtes lediglich in die untere von zwei zugelassenen Besoldungsgruppen erfolgt.

Zu § 6 d Abs. 2 Vor dem Hintergrund des oben dargelegten Regelungszweckes ist eine Besoldung nach der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe dann nicht oder nicht in vollem Umfang angezeigt, wenn die Beamtin oder der Beamte die mit dem neuen Amt verbundene Funktion bereits wahrgenommen, insbesondere hierbei auch die entsprechenden Erfahrungen gesammelt hat. Satz 1 sieht deshalb im Grundsatz vor, dass solche Zeiten einer Wahrnehmung des konkret-funktionellen Amtes auf die Zweijahresfrist des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 anzurechnen sind.

In Anlehnung an § 15 Abs. 2 Satz 1 LbVO, der vorschreibt, dass auf eine einer Beförderung vorausgehenden Erprobungszeit nicht nur Zeiten, in denen der jeweilige Dienstposten, sondern auch ein „Dienstposten gleicher Bewertung" wahrgenommen worden ist, angerechnet werden können, soll eine Anrechnung auch dann erfolgen können, wenn ein vergleichbarer Dienstposten wahrgenommen wurde, beispielsweise bei gleichem Amt im abstrakt-funktionellen Sinne.

Von der Grundregel des Satzes 1 sieht Satz 2 drei Ausnahmen vor: Ausgehend von dem besoldungsrechtlichen Grundsatz, wonach Beförderungsämter nur eingerichtet werden dürfen, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben (vgl. § 25 BBesG), und unter Berücksichtigung, dass vor diesem Hintergrund die Funktion der bloßen Vertretung eines Führungsamtes regelmäßig eine niedrigere besoldungsrechtliche Einstufung zu erfahren hat, findet zunächst eine Anrechnung für solche Zeiten nicht statt, in denen die herausgehobene Aufgabe zuvor lediglich vertretungsweise ausgeübt worden ist. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass wenn diese Aufgabe gerade in der Vertretung eines anderen Amtsträgers besteht und als solche schon vor der entsprechenden Beförderung wahrgenommen wurde (Beispiel: Einer Beamtin oder einem Beamten der Besoldungsgruppe A 16 wird die mit der Besoldungsgruppe B 3 bewertete Funktion des ständigen Vertreters eines Abteilungsleiters bei einer obersten Landesbehörde übertragen.), eine Anrechnung stattfindet.

Eine Anrechnung hat kraft Gesetzes für solche Zeiten zu unterbleiben, in denen ein abgesenktes Grundgehalt bezogen worden ist. Dies rechtfertigt sich daraus, dass während der Dauer des Bezugs einer abgesenkten Besoldung die Verleihung eines noch höherwertigeren Amtes nach wie vor dienstrechtlich zulässig ist, es jedoch dem Regelungszweck widerspräche, einerseits aus Gründen einer noch nicht hinreichend vorhandenen Erfahrung in dem zunächst verliehenen Amt eine Besoldung aus der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe erfolgen zu lassen und andererseits wiederum diese Zeiten bei dem sodann verliehenen Amte als anrechnungsfähig ansehen zu wollen.

Die Anrechnung ist schließlich ­ auch bei entsprechender Erfahrung in der jeweiligen Funktion ­ ausgeschlossen bei der Verleihung des Amtes eines „Ministerialrates" in der Besoldungsgruppe B 3. Würde man hier eine Anrechnung zulassen wollen und eine Besoldung nach B 3 gewähren, hätte dies ein höheres Bezahlungsniveau zur Folge als das der oder des zum Leitenden Ministerialrat beförderten Beamtin oder Beamten, die oder der über keine Erfahrungszeiten verfügt und deshalb nach B 2 besoldet werden müsste. Ein solches Ergebnis widerspräche aber der Wertung des Gesetzgebers, der für das Amt eines Leitenden Ministerialrates die Besoldungsgruppen B 3 und B 4, für das Amt eines Ministerialrates aber lediglich die Besoldungsgruppen A 16 bis B 3 vorgesehen hat (vgl. Anlage I BBesG). Satz 3 bestimmt die oberste Dienstbehörde als die für Feststellungen nach den Sätzen 1 und 2 zuständige Stelle.

Zu § 6 d Abs. 3 Absatz 3 vollzieht die für die Besoldungsordnung B geltende Regelung im Bereich der herausgehobenen Ämter der Besoldungsordnung R ­ namentlich ab Besoldungsgruppe R 3 ­ aus Gründen, die den oben genannten vergleichbar sind, nach, womit auch einem Auseinanderdriften der beiden Besoldungsordnungen entgegengewirkt werden kann.

Zu Absatz 4:

Dieser Absatz enthält eine Regelung zur Rechtsstandswahrung.

Hierdurch wird sichergestellt, dass die Höhe des bisherigen individuellen Besoldungsanspruchs, der aus der bislang aus38 geübten Tätigkeit resultiert, durch die Regelung der Absätze 1 und 3 keine betragsmäßige Minderung erfährt, beispielsweise bei länderübergreifenden Dienstherrnwechseln in Form einer Versetzung oder einer Neueinstellung.

Zu Nummer 2:

Aufgrund der besonderen Struktur der Landesbetriebe bestehen wesentliche Unterschiede bei der Funktion der jeweiligen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Betriebe gegenüber allen anderen Beamtinnen und Beamten, die insbesondere in der streng betriebswirtschaftlichen Orientierung der Landesbetriebe begründet sind. Die Anforderungen an die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und stellvertretenden Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer unterscheiden sich durch die rein betriebswirtschaftliche Orientierung erheblich von der sonstigen Behördenstruktur. Bei den Landesbetrieben ist die Leistung der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer somit ­ wie auch in der Privatwirtschaft ­ anhand des wirtschaftlichen Erfolges des jeweiligen Landesbetriebes zu messen. Durch die Einführung der Jahresprämie werden die derzeit bestehenden personalwirtschaftlichen Möglichkeiten zur Gewinnung beamteter Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer erweitert. Die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der übrigen ­ von der Regelung nicht umfassten ­ Landesbetriebe sind aufgrund der Größe, der Bedeutung, der Personalausstattung, des Umfangs und der Intensität der wirtschaftlichen Betätigung mit jenen der Landesbetriebe Daten und Information, Liegenschafts- und Baubetreuung sowie Mobilität nicht vergleichbar. Bei dem Landesbetrieb Landesforsten obliegt die Leitung der Abteilungsleitung Forsten beim Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz, sodass dieser aufgrund der Einbindung in die ministerielle Organisation nicht in die Neuregelung einbezogen werden soll.

Der Landesbetrieb Daten und Information (LDI) ist der zentrale Dienstleister für Informations- und Kommunikationstechnologien für die Landesverwaltung Rheinland-Pfalz. Der LDI betreibt das rlp-Netz mit spezifischen Netzdiensten und bietet u. a. Leistungen im Bereich von Intranet- bzw. Internettechnologie an. Er nimmt künftig nicht nur Aufgaben der zentralen IT-Beschaffung wahr, sondern ist grundsätzlich zentrale Stelle für alle nach den Bestimmungen der VOL/A zu beschaffenden Güter und Leistungen.

Die von dem Landesbetrieb wahrgenommenen Aufgaben gewährleisten eine flächendeckende, behördenübergreifende und sichere technische Infrastruktur in der Verwaltung sowie bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften und sind daher entscheidend für das rheinland-pfälzische „eGovernment" als wesentlichem Element der Verwaltungsmodernisierung.

Der Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (LBB) ist der Immobilien- und Baudienstleister des Landes Rheinland-Pfalz. Zu seinen Aufgaben gehört die Betreuung und Optimierung eines großen Teils des Grundvermögens des Landes Rheinland-Pfalz nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten sowie die Umsetzung von Bauvorhaben des Bundes, des Landes und der Gaststreitkräfte. Im Immobilienbesitz befanden sich im Jahr 2006 bereits rund 1500 Gebäude mit einer Mietfläche von nahezu 2 Mio. m². Zum 1. Januar 2007 wurden noch Fachhochschulen und Universitäten des Landes ins Immobilien- und Grundeigentum des Landesbetriebs LBB überführt.

Der Landesbetrieb Mobilität entstand ursprünglich aus der Straßenverwaltung Rheinland-Pfalz. Aufgabenschwerpunkt ist die Betreuung (Planen, Bauen, Unterhalten) des über 18 000 km langen rheinland-pfälzischen Straßennetzes. Außerdem werden die Aufgaben der Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde sowie die Aufgaben der oberen Verkehrsbehörde wahrgenommen.

Die Einführung der leistungsbezogenen Besoldung ermöglicht es auch, stärkere Anreize für Personen aus der Wirtschaft zu schaffen, in den öffentlichen Dienst einzutreten, und führt damit zu einer Erhöhung der „Durchlässigkeit" zwischen Verwaltung und Wirtschaft.

Die Regelung sieht eine jährliche Einmalzahlung vor. Die Höhe der Jahresprämie beträgt bis zu 25 v. H. des Jahresgrundgehalts, bei etwaigen stellvertretenden Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern ist die maximale Höhe der Prämie auf 15 v. H. des Jahresgrundgehalts begrenzt, sofern mehr als eine Geschäftsführerin oder mehr als ein Geschäftsführer bestellt ist. Eine konkrete Ausgestaltung hinsichtlich der Gewährung der Prämien ist durch die für die Landesbetriebe zuständigen Ressorts möglich, unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse. Die Ressorts oder die jeweils zuständigen Gremien können in eigener Zuständigkeit die Entscheidung über die Gewährung der Prämienzahlung treffen.

Die Jahresprämie ist nicht ruhegehaltfähig.

Die Ermessensregelung verhindert, dass nicht lediglich an die besondere Funktion des Amtes angeknüpft wird, sondern dass die individuelle Leistung bewertet werden kann.

Zu Nummer 3:

Die bisherigen Erfahrungen bei der Besetzung des Amtes des Präsidenten einer Universität haben gezeigt, dass eine Berücksichtigung nur des Niveaus der Besoldung nicht sachgerecht, sondern dass vielmehr in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Betrachtung des bisherigen Gesamteinkommens angezeigt ist. Mit der nunmehr vorgesehenen Regelung kann auch ein Einkommen berücksichtigt werden, das innerhalb einer anderen Besoldungsordnung, in einem entsprechenden privatrechtlichen Dienstverhältnis oder außerhalb des Hauptamtes erzielt worden ist.

Zu Nummer 4:

Nach der aufgrund der Föderalismusreform Stufe I erlangten Kompetenz des Landes zur Regelung der Stellenobergrenzen für den gesamten Landesbereich sollen die Regelungen für die Gemeinden und Gemeindeverbände zukünftig in das Landesbesoldungsgesetz aufgenommen werden. Die Regelungen sollen auf wenige Grundsätze, im Wesentlichen auf die Zulässigkeit von Spitzenämtern des höheren Dienstes beschränkt werden. Die bisherigen in der Kommunal-Stellenobergrenzenverordnung (KomStOVO) enthaltenen Regelungen werden, soweit sie kommunale Gebietskörperschaften betreffen, aufgehoben (vgl. Artikel 11).

Zu § 23 Abs. 1 Die Vorschrift regelt die bei den kommunalen Gebietskörperschaften abweichend von den Obergrenzen des § 26 Abs. 1 Satz 1 BBesG zulässigen Beförderungsämter. Die Möglichkeit des § 26 Abs. 1 Satz 3 BBesG, vergleichbare Beschäftigte in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, bleibt den Kommunen unbenommen. Bei den Obergrenzen bleiben die Stellen für besondere Bereiche gemäß § 26 Abs. 2 BBesG außer Betracht.

Durch die Beschränkung auf die Regelung der Spitzenämter des höheren Dienstes entfällt zudem die Notwendigkeit, die weiteren, bisher in § 3 Abs. 1 KomStOVO ausgenommenen Bereiche aufzuführen.

Zu § 23 Abs. 2 Für die Ermittlung der Einwohnerzahlen ist die geänderte Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen (vgl. Artikel 5 Nr. 7 Buchst. a) maßgebend; diese Bestimmung ersetzt den bisherigen § 8 KomStOVO. Nummer 1 entspricht den bisherigen Regelungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und des § 7 Satz 1 Nr. 1 KomStOVO. Nummer 2 erweitert den bisherigen § 7 Satz 1 Nr. 2 KomStOVO entsprechend den Entwicklungen der Aufgaben und Verantwortlichkeiten bei den Landkreisen auf die Besoldungsgruppe A 16.

Zu § 23 Abs. 3 Der Inhalt des bisherigen § 6 Abs. 1 KomStOVO wird in einem weiter gefassten Rahmen durch einen Vomhundertsatz für die Besoldungsgruppen A 15 und A 16 mit den zusätzlichen Regelungen des bisherigen § 6 Abs. 3 KomStOVO übernommen. Die Stellen bei den Landkreisen, die bisher gemäß § 10 der Kommunal-Stellenobergrenzenverordnung vom 5. Juni 2000 (GVBl. S. 216) noch zulässig waren (vgl. § 9 Abs. 3 KomStOVO), rechnen zu den hiermit zugelassenen Ämtern.

Bei der Berechnung sind sich ergebende Stellenanteile kaufmännisch zu runden (bisheriger § 2 Abs. 2 Satz 1 KomStOVO; vgl. auch § 3 Abs. 7 Satz 1 BBesG).

Zu § 23 Abs. 4 Die Bestimmung übernimmt die Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und des § 7 Satz 2 KomStOVO mit der Maßgabe, dass die Beamtinnen und Beamten ausschließlich in der jeweiligen Funktion tätig sein müssen.

Zu § 23 Abs. 5 Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 2 KomStOVO. Die Regelung ist erforderlich, da sie die bundesrechtlichen Vorgaben zu den Ämtern A 9 und A 13 der Bundesbesoldungsordnung A modifiziert.

Zu den Nummern 5 und 6

Redaktionelle Folgeänderungen zu Nummer 4.

Zu Nummer 7:

Zu Buchstabe a

Zur Vereinheitlichung und Vereinfachung sollen zukünftig die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung (GemO) oder der Landkreisordnung (LKO) ermittelten Einwohner