Glücksspiel

A. Problem und Regelungsbedürfnis

Mit Urteil vom 28. März 2006 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Ausschluss der gewerblichen Veranstaltung von Wetten durch Private gegen Artikel 12 des Grundgesetzes verstößt, weil das bestehende staatliche Wettmonopol in einer Weise ausgestaltet ist, die eine effektive Suchtbekämpfung nicht sicherstellt. Obwohl dieses Urteil zu Sportwetten ergangen ist, sind dessen Grundsätze auch auf andere Bereiche des Glücksspielwesens zu übertragen, auch wenn diese unterschiedliche Gefährdungspotentiale aufweisen. Entsprechend der Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts zu einer Neuregelung des Glücksspielwesens bis zum 31. Dezember 2007 haben sich die Länder auf einen Glücksspielstaatsvertrag verständigt, der am staatlichen Lotterie- und Sportwettenmonopol festhält und die Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht, die Kanalisierung und Begrenzung des Glücksspielangebots, den Jugend- und Spielerschutz sowie die Sicherstellung eines fairen Spiels und den Schutz vor Kriminalität als Kernziele vorsieht. Die Zustimmung zum Glücksspielstaatsvertrag ist erforderlich, da nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist am 31. Dezember 2007 das gegenwärtig noch geltende rheinland-pfälzische Recht verfassungs- und europarechtswidrig wäre. Zugleich bedürfen die derzeit im Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel vom 14. Juni 2004 (GVBl. S. 322, BS Anhang I 134) normierten Ausführungsbestimmungen zu den staatsvertraglichen Regelungen zum Lotteriewesen in Deutschland der Anpassung an den neuen Glücksspielstaatsvertrag.

B. Lösung:

Mit dem am 8. Mai 2007 vom Ministerpräsidenten unterzeichneten Glücksspielstaatsvertrag wird ein Glücksspielrecht geschaffen, das den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Gemäß Artikel 101 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz soll mit diesem Landesgesetz die notwendige Zustimmung des Landtags zu dem Glücksspielstaatsvertrag herbeigeführt werden. Die vorgesehenen landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zum Glücksspielstaatsvertrag gewährleisten, dass zum 1. Januar 2008 in Rheinland-Pfalz ein verfassungs- und europarechtskonformes Glücksspielrecht besteht. Sie ersetzen die bisherigen Ausführungsbestimmungen im Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel und sehen vor, dass öffentliche Glücksspiele mit besonderem Suchtgefährdungspotential im Land Rheinland Pfalz ab 1. Januar 2008 ausschließlich vom Land als staatliche Aufgabe selbst veranstaltet werden dürfen; dabei bedient sich das Land zur Durchführung der von ihm veranstalteten öffentliche Glücksspiele einer Gesellschaft, an der es maßgeblich beteiligt ist.

Der Glücksspielstaatsvertrag sieht vor, dass sich die Länder bei der Erfüllung ihrer ordnungsrechtlichen Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot zur Verfügung zu stellen, von einem Fachbeirat beraten lassen. Die Kosten für diesen Fachbeirat haben nur geringe Auswirkungen auf den Landeshaushalt, zumal sie von allen den Glücksspielstaatsvertrag unterzeichnenden Ländern entsprechend den Vorschriften des Königsteiner Schlüssels getragen werden.

E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium der Finanzen.

Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, den 5. September 2007

An den Herrn Präsidenten des Landtags Rheinland-Pfalz 55116 Mainz Entwurf eines Landesgesetzes zu dem Glücksspielstaatsvertrag (Landesglücksspielgesetz ­ LGlüG ­)

Als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwurf.

Ich bitte Sie, die Regierungsvorlage dem Landtag zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

Federführend ist der Minister der Finanzen.