Ziel des Landestariftreuegesetzes ist es einen fairen Wettbewerb bei öffentlichen Ausschreibungen zu ermöglichen

A. Allgemeines I.

Der Einsatz von untertariflich entlohnten Beschäftigten kann bei der öffentlichen Auftragsvergabe zu Wettbewerbsverzerrungen führen, denn das Gebot der Wirtschaftlichkeit zwingt den öffentlichen Auftraggeber in der Regel, dem günstigsten Bieter den Zuschlag zu erteilen. Wenn der günstigste Bieter seine Position insbesondere durch eine untertarifliche Entlohnung erzielt, schadet dies tariftreuen Unternehmen. Dadurch werden tarifgebundene Arbeitsplätze insbesondere in mittelständischen Unternehmen in beträchtlichem Maße gefährdet.

Ziel des Landestariftreuegesetzes ist es, einen fairen Wettbewerb bei öffentlichen Ausschreibungen zu ermöglichen. Hierfür müssen die Ausgangslagen für alle Unternehmen hinsichtlich der Lohn- und Gehaltstarife angeglichen werden. Mit dem Gesetz werden überdies Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme gemildert und Arbeitsplätze gesichert.

Das Gesetz bestimmt zu diesem Zweck, dass öffentliche Auftraggeber in Rheinland-Pfalz vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasste öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben dürfen, die das in Tarifverträgen vereinbarte Arbeitsentgelt am Ort der Leistungsausführung zahlen. Neben der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Unternehmen soll künftig auch die tarifliche Absicherung der Beschäftigten ein weiteres Merkmal sein, das bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen ist. Die Landesregierung will damit Wettbewerbsverzerrungen entgegenwirken, die vor allem durch Dumpinglöhne entstehen. In den vom Gesetz erfassten Bereichen soll ein ausreichender sozialer Schutz und ein angemessenes Einkommensniveau gewährleistet werden.

Bei der Angebotsabgabe verpflichten sich die Unternehmen, Tariflöhne zu zahlen. Setzt das Unternehmen Nachunternehmen ein, muss das Unternehmen auch die Nachunternehmen der Tariftreuepflicht unterwerfen.

Als Sanktionsmöglichkeiten sieht der Gesetzentwurf vor, Unternehmen und Nachunternehmen für einen bestimmten Zeitraum von weiteren öffentlichen Aufträgen auszuschließen, Vertragsstrafen gegenüber den beauftragten Unternehmen zu verhängen und den jeweiligen öffentlichen Auftrag mit dem beauftragten Unternehmen fristlos zu kündigen.

Im Gesetz wird ein Schwellenwert pro Auftrag festgelegt, ab dem das Gesetz zur Anwendung gelangt. Dadurch soll ein erhöhter Bürokratieaufwand vermieden werden.

Die Gesetzgebungskompetenz des Landes ist, wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11. Juli 2006 (Az.: 1 BvL 4/00) bestätigt hat, nach Artikel 70 in Verbindung mit Artikel 72 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend abgekürzt: GG) gegeben, da die Regelungsmaterie in die konkurrierende Zuständigkeit nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG fällt und der Bund nicht abschließend von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht hat. Zur Regelung des Wirtschaftslebens im Sinne des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gehören auch die Vorschriften über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Diesem Rechtsgebiet sind auch Regelungen darüber zuzuordnen, in welchem Umfang der öffentliche Auftraggeber bei Vergabeentscheidungen über die in § 97 Abs. 4 Halbsatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausdrücklich vorgesehenen Kriterien hinaus weitergehende Anforderungen durch Bundes- oder Landesgesetz stellen darf. Die Rechtsgrundlagen zum Erlass zusätzlicher gesetzlicher Anforderungen an die Vergabe öffentlicher Aufträge folgen im Übrigen aus der dem Land zustehenden Rechtssetzungszuständigkeit für das Haushaltsrecht des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften. Mit dem Gesetz wird die gesetzliche Grundlage zur tariflichen Entlohnung bei den erfassten öffentlichen Aufträgen geschaffen.

Auch die Rechtsfrage nach der Vereinbarkeit von Tariftreueregelungen mit dem Grundgesetz und dem übrigen Bundesrecht hat das Bundesverfassungsgericht in seinem vorstehenden Beschluss vom 11. Juli 2006 entschieden. Gegenstand des Verfahrens waren die Bestimmungen des Berliner Vergabegesetzes. Das Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge ist verfassungsgemäß. Den vorrangigen Gründen für derartige Regelungen, vornehmlich die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und die Gewährleistung der finanziellen Stabilität des Systems der sozialen Sicherung, misst das Bundesverfassungsgericht überragende Bedeutung für das Gemeinwohl zu. Ausdrücklich klargestellt hat das Bundesverfassungsgericht, dass die Umsetzung der Tariftreueverpflichtung nicht zu einem Verstoß gegen die in Artikel 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie führt. Die gesetzlich vorgeschriebene Auflage errichtet kein rechtliches Hindernis zum Abschluss von Tarifverträgen und der Abschluss konkurrierender Tarifverträge wird auch nicht faktisch unmöglich gemacht.

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 3. August 2006 (Az.: 13 U 72/06) ein Beschwerdeverfahren in einem Vergabenachprüfungsverfahren ausgesetzt. Es hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Vorabentscheidung nach Artikel 234 des EG-Vertrages die Frage vorgelegt, ob es eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach dem EG-Vertrag darstellt, wenn dem öffentlichen Auftraggeber durch ein Gesetz aufgegeben wird, Aufträge für Bauleistungen nur an solche Unternehmen zu vergeben, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu bezahlen.

Der Generalanwalt beim EuGH hat in seinen Schlussanträgen vom 20. September 2007 (Az.: C-346/06) die Auffassung vertreten, das niedersächsische Tariftreuegesetz verstoße nicht gegen europäisches Recht. Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit sei aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes gerechtfertigt. Auch die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. EU Nr. L 134 S. 114, Nr. L 351 S. 44) sehe ausdrücklich vor, dass die öffentlichen Auftraggeber zusätzliche soziale Bedingungen für die Auftragsausführung vorschreiben können.

Begründung:

Eine Entscheidung des EuGH wird für das Jahr 2008 erwartet.

Der EuGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung anerkannt, dass das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht verwehrt, von Unternehmen, die Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Sitzes erbringen, die Zahlung von Mindestlöhnen zu verlangen (Urteil vom 23. November 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-369/96 und C-376/96; Urteil vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-164/99). Aus den in den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH im Einzelnen dargelegten Gründen kann davon ausgegangen werden, dass auch das Sozialschutzniveau verbessernde Tariftreueverpflichtungen mit den Vorgaben des Europarechts vereinbar sind.

Unmittelbar führt das Landestariftreuegesetz bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nicht zwingend zu höheren Kosten. Welches Gewicht den Lohnkosten in einem komplexen Vertragsgefüge zukommt, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Ein Automatismus zwischen der Anwendung des Landestariftreuegesetzes und einer erhöhten Gesamtangebotssumme lässt sich nicht feststellen. Die Gesamtangebotssumme ergibt sich aus vielen Einzelpositionen, die abhängig vom einzelnen Unternehmen unterschiedlich stark ins Gewicht fallen können.

Zusätzlicher Verwaltungsaufwand kann durch den Vollzug des Gesetzes entstehen. Ursächlich hierfür ist der zusätzliche Verwaltungsaufwand aufseiten des Landes im Zusammenhang mit den Anfragen bezüglich der gültigen Lohn- und Gehaltstarife bei der für die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde.

Aufseiten der öffentlichen Auftraggeber entsteht zusätzlicher Verwaltungsaufwand maßgeblich wegen der Kontrolle der Angebote auf Tariftreue, der Überprüfung der Einhaltung der Tariftreuepflicht und der Anwendung von Sanktionsvorschriften (Vertragsstrafen, Kündigungen und Auftragssperren).

Dem steht der Erhalt steuer- und sozialabgabepflichtiger Arbeitsplätze mit den jeweiligen Lohn- und Gehaltsstrukturen entgegen. Überdies bewirkt die Umsetzung der Tariftreue eine Entlastung der sozialen Sicherungssysteme.

Das Landestariftreuegesetz löst keine konnexitätsbedingten Ausgleichsverpflichtungen des Landes aus, da es keine wesentlichen Mehrbelastungen bei den kommunalen Gebietskörperschaften verursacht. In Bezug auf die Verwaltungsausgaben treffen die Gemeinden und Gemeindeverbände keine Mehrkosten, die in ihrer Gesamtheit über die in § 1 Abs. 1 Satz 4 des Konnexitätsausführungsgesetzes (KonnexAG) normierte Bagatellgrenze hinausgehen. Das Landestariftreuegesetz wird im Bereich der Zweckausgaben der kommunalen Gebietskörperschaften zu keinen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 und 4

KonnexAG wesentlichen finanziellen Mehrbelastungen der Gemeinden und Gemeindeverbände führen. Die Bagatellgrenze des § 1 Abs. 1 Satz 4 KonnexAG wird deshalb insgesamt nicht überschritten.

Bei diesem Gesetz ist eine retrospektive Gesetzesfolgenabschätzung im Rahmen eines Berichts der Landesregierung an den Landtag sinnvoll, da es sich aufgrund des weiten Anwendungsbereichs einerseits um ein Gesetzgebungsvorhaben mit großer Wirkungsbreite handelt; andererseits lassen sich derzeit noch keine abschließenden Aussagen über die zu erwartenden

Effekte treffen. Um das Erreichen der mit dem Gesetz angestrebten Ziele und die organisatorischen, personellen und finanziellen Auswirkungen des Gesetzes feststellen zu können, soll das Landestariftreuegesetz vier Jahre nach seinem Inkrafttreten evaluiert werden.

Unterschiedliche Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind durch das Gesetz nicht zu erwarten.

II. Ergebnis der Anhörung außerhalb der Landesregierung:

Gemäß § 72 der Landkreisordnung und § 129 der Gemeindeordnung wurden die kommunalen Spitzenverbände beteiligt:

­ Nach der Stellungnahme des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz bestehen gegen den Gesetzentwurf keine Bedenken.

­ Der Landkreistag Rheinland-Pfalz stimmt dem Gesetzentwurf grundsätzlich zu. Mit dem Landestariftreuegesetz könnten gerade mittelständische Unternehmen vor Wettbewerbsverzerrungen geschützt werden.

Kritisch wird angemerkt, dass den öffentlichen Auftraggebern durch das vorgesehene Landestariftreuegesetz ein Mehraufwand entsteht. Dieser Mehraufwand werde insbesondere durch die Ermittlung der maßgeblichen Lohn- und Gehaltstarife, die spätere Kontrolle und gegebenenfalls durch die Anwendung der Sanktionsvorschriften verursacht. Bei der Benennung der jeweils anzuwendenden Lohn- und Gehaltstarife in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen könnte es zu Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der einschlägigen Tarifverträge kommen.

­ Der Städtetag Rheinland-Pfalz kritisiert die Regelung in § 5 des Gesetzentwurfs unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Landesverbandes Bauindustrie Rheinland-Pfalz e.V. Die nach § 5 erforderliche Auswahl eines einschlägigen Tarifvertrages sei nur sehr schwer möglich, da nicht für jede Maßnahme eine eindeutige Zuordnung der einschlägigen Tarifverträge möglich sei. Zudem seien die Nachweisund Kontrollpflichten praktisch nicht umsetzbar.

Den vorgebrachten Bedenken der kommunalen Spitzenverbände ist Folgendes entgegenzuhalten:

Zwar ist die Umsetzung der Tariftreuepflicht mit einem gewissen Verwaltungsmehraufwand für die öffentlichen Auftraggeber verbunden, der sich auch nicht vollständig vermeiden lässt. Diesem Umstand wird jedoch durch die Einrichtung der sogenannten „Servicestelle" Rechnung getragen, die gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes dem öffentlichen Auftraggeber die jeweils einschlägigen Tarifverträge unentgeltlich mitteilt. Ein etwa verbleibender Mehraufwand ist im Hinblick auf die sozialpolitische Zielsetzung des Gesetzes vertretbar.

Im Übrigen unterwerfen sieben andere Bundesländer Bauaufträge einer Tariftreuepflicht. Praktische Erfahrungen zeigen, dass es bei der Bestimmung der einschlägigen Tarifverträge nicht zu Schwierigkeiten kommt.

Auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern haben zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen:

­ Die Gewerkschaften begrüßen das Landestariftreuegesetz, wobei teilweise eine Ausweitung des Anwendungsbereiches gefordert wird.

­ Einige Vereinigungen der Wirtschaft begrüßen zwar die Zielsetzung des Gesetzes, bringen jedoch vor, das Landestariftreuegesetz führe zu mehr Bürokratie. Auch die Auswahl der einschlägigen Tarifverträge könne zu Schwierigkeiten führen.

Auch insoweit ist darauf hinzuweisen, dass durch die Servicestelle die Bürokratie in Grenzen gehalten wird und diese Einschätzung auch durch die Erfahrungen anderer Bundesländer bestätigt wird.

­ Teilweise wird gefordert, den Anwendungsbereich des Gesetzes zu konkretisieren oder auszuweiten. Insbesondere die Begriffe „öffentlicher Auftraggeber" und „Bauaufträge" werden als zu unbestimmt kritisiert.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Gesetz auf das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Bezug nimmt.

Dadurch wird eine rechtssichere Abgrenzung ermöglicht.

­ Der im Gesetz normierte Schwellenwert wird kritisiert, teilweise wird eine Abschaffung oder Senkung gefordert, teilweise wird eine deutliche Erhöhung verlangt.

Die im Gesetz normierte Auftragswertgrenze von 20 000 EUR führt als „Mittelweg" zu einem sachgerechten Interessenausgleich.

­ Teilweise wurde die Formulierung „Lohn- und Gehaltstarif" als zu unbestimmt angesehen. Um Auslegungsschwierigkeiten vorzubeugen, wurde eine Klarstellung in die Gesetzesbegründung aufgenommen.

­ Stellenweise wird gefordert, „alle tariflichen Regelungen" der Tariftreuepflicht zu unterwerfen. Gegen diese Ausweitung sprechen jedoch praktische Erwägungen; beispielsweise können Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung beim kurzfristigen Arbeitseinsatz nicht übernommen werden.

­ Soweit die Regelungen zum Nachunternehmereinsatz im Anhörungsverfahren kritisiert wurden, konnten Auslegungsschwierigkeiten durch Klarstellungen im Gesetz und in der Begründung ausgeräumt werden. Eine Haftung des beauftragten Unternehmens für Verstöße des Nachunternehmens kommt nunmehr nur in Betracht, wenn das beauftragte Unternehmen den Verstoß kannte oder kennen musste.

­ Der Forderung, die Kontrollbefugnis auch auf Betriebsund Personalräte zu erstrecken, konnte aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden. Vielmehr war es aus datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich, das Einsichtsrecht des öffentlichen Auftraggebers nicht nur auf die geeigneten Unterlagen, sondern auch in den Unterlagen auf das erforderliche Maß zu beschränken.

­ Teilweise wird kritisiert, die im Gesetz normierten Sanktionsmöglichkeiten seien zu streng, teilweise wird eine Verschärfung gefordert. Dieser Kritik ist entgegenzuhalten, dass die in § 7 geregelten Sanktionen aus general- und spezialpräventiven Gesichtspunkten geeignet sind, die Anwendung der Tariftreuepflicht sicherzustellen.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1:

§ 1 umschreibt die Zielsetzung des Gesetzes.

Zu § 2: Absatz 1 regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes und bestimmt die öffentlichen Auftraggeber, die die Tariftreueregelungen anzuwenden haben.

Erfasst werden danach das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände einschließlich deren Sondervermögen, wie zum Beispiel Betriebe des Landes und kommunale Eigenbetriebe.

Der Tariftreueverpflichtung unterliegen darüber hinaus juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB. Voraussetzung ist danach, dass diese zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen. Überdies ist Voraussetzung, dass die juristische Person besondere Anforderungen an ihre Finanzierung, Geschäftsführung oder Aufsicht erfüllt.

Erfasst sind außerdem öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 3, 4 und 5 GWB. Hierbei handelt es sich um Verbände nach Maßgabe des § 98 Nr. 3 GWB, natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs oder der Telekommunikation tätig sind (§ 98 Nr. 4 GWB) sowie natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäude oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Auslobungsverfahren von staatlichen Stellen Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 v. H. finanziert werden (§ 98 Nr. 5 GWB).

Das Gesetz richtet sich nach Absatz 1 Nr. 4 auch an Unternehmen und Nachunternehmen. Unternehmen ist, wer im Rahmen des Vergabeverfahrens oder des öffentlichen Auftragsverhältnisses in einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zum öffentlichen Auftraggeber steht. Nachunternehmen ist auch das von einem Nachunternehmen eingesetzte Nachunternehmen (sogenanntes Sub-Sub-Unternehmen).

In Absatz 2 Satz 1 wird die Geltung des Gesetzes auf bestimmte öffentliche Aufträge beschränkt. Von dem Landestariftreuegesetz werden folgende Bereiche erfasst: die Bauwirtschaft, das Gebäudereinigungsgewerbe, das Bewachungsgewerbe, die Gebäude- und Immobilienwirtschaft, soweit die öffentlichen Dienstleistungsaufträge Mietverträge über ein noch zu errichtendes Gebäude betreffen, die Abfallentsorgungswirtschaft, der öffentliche Personennahverkehr in Rheinland-Pfalz und der freigestellte Schülerverkehr.

Zu den öffentlichen Bauaufträgen im Sinne des § 99 Abs. 3 GWB zählen insbesondere das Baugewerbe und die Bauinstallation.