Arbeitgeber

Landtag Rheinland-Pfalz ­ 15. Wahlperiode auszugehen, zu deren Abwendung eine Unterrichtung des Arbeitgebers gem. § 34 POG zulässig gewesen wäre. Eine Benachrichtigung des Arbeitgebers kam also nicht in Betracht. Die Polizei teilte diese Auffassung.

5.12.2 Durchsuchung trotz richterlicher Ablehnung des Durchsuchungsbeschlusses

Trotz Vorliegens eines die Hausdurchsuchung ausdrücklich ablehnenden richterlichen Beschlusses hatte die Polizei im Rahmen eines Strafverfahrens die Wohnung eines Beschwerdeführers durchsucht. Die handelnden Polizeibeamten erklärten dies damit, die fragliche Durchsuchung sei Teil eines großen Verfahrens gewesen, in dessen Verlauf viele Durchsuchungsanordnungen richterlich ergangen seien. Sie hätten dabei schlicht übersehen, dass der Richter in einem Fall die Anordnung abgelehnt hätte.

Der LfD hat über die Glaubwürdigkeit eines solchen Vorbringens nicht zu urteilen; für ihn ist zunächst die objektiv in solchen Fällen immer gegebene Verantwortung der Stelle maßgeblich, für die die Bediensteten konkret handeln. Weiter ist bedeutsam, welche organisatorischen, verfahrensmäßigen und personalbezogenen Vorkehrungen getroffen werden, um ein entsprechendes datenschutzrechtlich bedeutsames Fehlverhalten zu verhindern. Vorliegend wurde in das Wohnungsgrundrecht, das durch Art. 13 GG geschützt ist, unzulässig eingegriffen. Gleichzeitig wurde auch das Datenschutzgrundrecht verletzt, denn mit dem Eindringen in die Wohnung werden die persönlichen Lebensumstände eines Bürgers, möglicherweise auch Umstände, die zum engsten Kern persönlicher Lebensgestaltung gehören, offenbart.

Auch wenn der Vorfall sich auf einen Einzelfall beschränkte und die in Rede stehende Polizeibehörde Maßnahmen getroffen hat, die auf eine Vermeidung von Wiederholungen abzielen, konnte von einer förmlichen Beanstandung des betroffenen Polizeipräsidiums nicht abgesehen werden, da dieser unzulässige Eingriff als so schwerwiegend anzusehen ist, dass kein Ausnahmetatbestand angenommen werden konnte, der das Absehen von einer Beanstandung erlaubt hätte (gem. § 25 Abs. 2 LDSG). 5.12.3 Übermittlung der Daten eines „Planespotters" an die amerikanische Militärpolizei

Ein Bürger, dessen Hobby das Fotografieren von Flugzeugen ist (ein sog. „Planespotter"), nutzte die Umgebung eines amerikanischen Militärflugplatzes, um Bilder zu schießen. Die amerikanische Militärpolizei kannte die deutsche Rechtslage, wonach dies im vom Betroffenen eingehaltenen Abstand aus zulässig ist, nicht. Sie wollte die Personalien prüfen und rief nach der Weigerung des Betroffenen die deutsche Polizei zu Hilfe.

Auch die deutschen Beamten verkannten zunächst die Sachlage; sie gingen von dem Verdacht des sicherheitsgefährdenden Abbildens nach § 109 g StGB i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 Viertes Strafrechtsänderungsgesetz bzw. einer Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 27 Schutzbereichsgesetz aus und stellten die Identität des Betroffenen fest. Dabei ließen sie es zu, dass die amerikanischen Militärpolizisten die Personalien des Betroffenen durch Einsichtnahme in den Personalausweis zur Kenntnis nahmen und notierten. Das ISM vertritt die Auffassung, dass die Datenübermittlung in diesem Fall nicht unzulässig war, weil die eingesetzten Polizeibeamten nicht in Verkennung der Sachlage gehandelt hatten. Sie hätten nur die Maßnahmen getroffen, die zur Aufklärung des Sachverhaltes (darunter auch die Prüfung bzw. den Ausschluss der Verdachtslage gemäß § 109g StPO) erforderlich gewesen seien. Es habe letztlich nicht sicher geklärt werden können, ob die diesbezüglichen Ermittlungen bei Zulassen der Einsichtnahme bereits abgeschlossen gewesen waren. Der in Rede stehende Straftat- und Ordnungswidrigkeitenverdacht wurde aber bereits unmittelbar vor Ort durch Inaugenscheinnahme der gefertigten Digitalfotos ausgeräumt. Eine Datenübermittlung auf der Grundlage des Art. VII Abs. 6 a NATO-Truppenstatut war also unzulässig. Diese Auffassung wurde vom Innenministerium selbst nach einer entsprechenden Anfrage des LfD vertreten. Das Ministerium folgte der Empfehlung des LfD, die im Umfeld von US-amerikanischen Militärflugplätzen eingesetzten Polizeibeamten darauf hinzuweisen, dass auch eine auf der Grundlage des Art. VII Abs. 6 a NATO-Truppenstatut an sich rechtmäßige Datenübermittlung dann unzulässig ist, wenn der Verdacht einer Straftat (oder Ordnungswidrigkeit) bereits vor Ort ausgeräumt werden kann. Ob dies dem Betroffenen bei seiner nächsten Einreise in die USA helfen wird, bleibt allerdings unklar.

5.12.4 Informelle polizeiliche Hilfe

Ein Polizist beschaffte einem befreundeten Tankstellenbetreiber „aus Gefälligkeit" inoffiziell die Personalien von Kunden, die seine Tankstelle verließen, ohne zu bezahlen. Die Kraftfahrzeugkennzeichen hatte der Tankwart in seiner Videoüberwachungsanlage gespeichert. Der Beamte erfragte dann telefonisch beim Kraftfahrtbundesamt die Halterdaten. Eine betroffene Kundin, die erklärte, sie habe nur aus Versehen nicht bezahlt, fühlte sich durch dieses Verfahren in ihren Datenschutzrechten insbesondere auch deshalb verletzt, weil die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zu der von ihr angezeigten Straftat wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses durch den Polizisten eingestellt hatte. Sie wandte sich deshalb an den LfD.

Die Staatsanwaltschaft kam in dieser Angelegenheit zu der ­ aus der Sicht des LfD zutreffenden ­ Bewertung, dass unter keinem Gesichtspunkt die Tatbestandsvoraussetzungen des Ausspähens von Daten (§ 202 a StGB) erfüllt worden seien und der ­ aus der Sicht des LfD unzutreffenden ­ Annahme, dass auch keine Strafbarkeit der Verletzung eines Amts- bzw. Dienstgeheimnisses (§§ Landtag Rheinland-Pfalz ­ 15. Wahlperiode Drucksache 15/1764

203 Abs. 2, 353 b StGB) vorläge. Sie stellte deshalb das Verfahren ein. Der Polizeibeamte hatte sich aber auch nach Auffassung der Staatsanwaltschaft dienstpflichtwidrig verhalten, weil die Halterabfrage nicht dienstlich veranlasst gewesen sei. Dies nahmen die Vorgesetzten des Beamten zum Anlass, sein Verhalten als Dienstvergehen einzustufen, mit ihm sein Fehlverhalten zu erörtern und darauf hin zu wirken, dass von ihm künftig keine personenbezogenen Informationen „inoffiziell" auf dem kurzen Weg erhoben und an Private übermittelt werden. Der LfD hält diese Reaktion insgesamt für angemessen und ausreichend. Er wird sich aber weiter darum bemühen, die Staatsanwaltschaften davon zu überzeugen, dass die Daten des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg keine öffentlich zugänglichen Informationen sind und deshalb unter dem Schutz der Strafbewehrung der §§ 203 Abs. 2 und 353 b StGB stehen.

5.12.5 Zusicherung der Vertraulichkeit von Beschwerden gegen Polizeibeamte im Internet

Im Internetangebot der Polizei wies ein Polizeipräsidium auf seine Beschwerdestelle hin. Bürger wurden darüber unterrichtet, dass sie sich im Bedarfsfall über die Polizei bei dieser Stelle beschweren könnten. Im letzten Absatz sicherte die Polizeibehörde den Bürgern zu: „Ihre Daten werden natürlich vertraulich behandelt." Ein Bürger, der von dieser Beschwerdemöglichkeit Gebrauch machte, war sehr erstaunt, als von dem Beamten, über den er sich beschwert hatte, eine Strafanzeige wegen Verleumdung gegen ihn erstattet wurde. Er wandte sich an den LfD und monierte, dass dieser Hinweis offensichtlich nicht ernst gemeint gewesen sei. Der LfD musste ihm Recht geben: zumindest dann, wenn Bürger ein persönliches Fehlverhalten von Polizeibeamten ansprechen, wird der betroffene Polizeibeamte regelmäßig Kenntnis über den konkreten Inhalt der vorgebrachten Beschwerde und auch über die Identität des Hinweisgebers erhalten müssen, da der Dienstherr nur so die Angelegenheit erfolgreich aufklären kann.

Auf Intervention des LfD wurde der Hinweis auf die Vertraulichkeit von Bürgerbeschwerden gegen Polizeibeamte im Internet ersatzlos gestrichen.

5.12.6 Versehentliche Versendung eines polizeilichen Rapports an den Presseverteiler

Eine Polizeiinspektion hatte versehentlich Lagedaten, die auch personenbezogene Daten von Beschuldigten, Zeugen, Geschädigten, Verkehrsunfallbeteiligten und verantwortlichen Personen beinhalteten, an den Presseverteiler übermittelt. Der LfD unterrichtete sich vor Ort über den Vorgang. Zwar wurde die Presse im Nachhinein um Datenlöschung gebeten, dennoch sahen sowohl der LfD als auch das Innenministerium Handlungsbedarf. Das ISM beabsichtigt, den Versand von Presseberichten nur noch über eine definierte Befehlsfolge innerhalb der Navigation „Presseberichte" zuzulassen. Dies ist eine aus der Sicht des LfD geeignete und ausreichende Maßnahme, um solche Versehen künftig noch unwahrscheinlicher werden zu lassen.

5.12.7 Löschung personenbezogener Daten infolge Berichtigung unzutreffender Informationen

Ein Petent, dem wiederholt durch eine Polizeibehörde keine oder unzureichende Auskünfte über zu seiner Person gespeicherte Daten erteilt wurden (vgl. 20. Tb., Tz. 5.11.1), ersuchte den LfD im Berichtszeitraum erneut um Unterstützung bei einem Auskunftsersuchen nach § 40 POG. Die Recherche des LfD ergab, dass aufgrund eines unzutreffenden POLADIS.net-Eintrages im Ereignisfeld eine zu lange Speicherdauer vergeben worden war. Der Empfehlung des LfD, die Daten unverzüglich zu löschen, wurde entsprochen.

5.12.8 Das Forschungsprojekt Foto-Fahndung im Mainzer Hauptbahnhof

Unter dem Arbeitstitel „Foto-Fahndung" hat das BKA im Zeitraum Oktober 2006 bis Ende Januar 2007 die biometrische Gesichtserkennung als neues Fahndungshilfsmittel für die Polizei im Mainzer Hauptbahnhof getestet. Dieser Test erregte bundesweit Aufsehen, weil befürchtet wurde, dass damit eine neue Qualität der Überwachung der Bürger vorbereitet werden sollte.

200 Pendler haben am Feldtest teilgenommen. Da zumindest kurzzeitig die Bilder aller Personen im Erfassungsbereich der Kameras gespeichert wurden, stellten sich durchaus datenschutzrechtliche Fragen. Verantwortlich für den Test war das BKA, das die Räumlichkeiten der Bahn nutzte. Damit war der LfD zur datenschutzrechtlichen Beurteilung der Angelegenheit nicht zuständig. Er teilte allerdings inhaltlich die hierzu veröffentlichte Auffassung des BfDI vollständig. Danach war das Projekt in Anwendung der Forschungsklausel des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig (§ 14 Abs. 1, 2 Ziff. 9 BDSG).

Als Ergebnis der Untersuchungen kann festgehalten werden, dass es nur möglich ist, gesuchte Personen in Menschenmengen automatisch wiederzuerkennen, wenn die äußeren Rahmenbedingungen, insbesondere die Beleuchtung, stimmen. Da solche optimalen Bedingungen in der Praxis selten sind, war als Ergebnis festzustellen, dass die getesteten Verfahren noch nicht

Drucksache 15/1764 Landtag Rheinland-Pfalz ­ 15. Wahlperiode praxistauglich sind. Den öffentlichen Abschlussbericht des BKA vom Februar 2007 kann jedermann im Internet herunterladen unter http://www.bka.de/kriminalwissenschaften/fotofahndung/pdf/fotofahndung_abschlussbericht.pdf.

Es ist allerdings zu erwarten, dass künftig leistungsfähigere Systeme entwickelt werden, so dass die grundsätzliche Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solches Scannen von großen Personengruppen zu Fahndungszwecken zulässig sein soll, geklärt werden muss. Hier stellen sich vergleichbare Grundsatzfragen wie bei vielen anderen Recherchetechniken:

- Wieviel an Überwachung ist noch mit einem freiheitlichen Rechtsstaat, der seinen Bürgern nicht grundsätzlich misstraut, vereinbar?

- Sind die mit einem solchen Verfahren einhergehenden Eingriffe in die Rechte Unbeteiligter so schwerwiegend, dass die damit erreichbaren Fahndungserfolge und der mögliche Zugewinn an Sicherheit damit nicht erkauft werden sollten?

Diese Abwägung bleibt schwierig; sie muss letztlich unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren ­ auch nach Anhörung der Argumente der Datenschutzbeauftragten ­ verantwortlich vom Gesetzgeber getroffen werden.

5.13 Fußball-WM 2006

Wie bereits im 20. Tb. unter Tz. 5.9 berichtet, wurden im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Fußballweltmeisterschaft 2006 eine Vielzahl personenbezogener Daten von Beteiligten sowie Zuschauern erhoben und verarbeitet. Deshalb richtete sich der datenschutzrechtliche Fokus im Berichtszeitraum neben den durch die Polizei getroffenen Vorbereitungen (Rahmenkonzeptionen und Vorfeldmaßnahmen) auf die Bewältigung verschiedenster Einsatzlagen (von dem Einsatz entsprechender Softwareprodukte über Livescan, Fast Identification, Videoüberwachungsmaßnahmen bis hin zur Einrichtung von Public Viewing Areas) und die Nachbereitung der Ereignisse. Durch die frühzeitige Einbindung des LfD konnte ein hohes Maß an Abstimmungen zwischen den beteiligten Polizeibehörden, Institutionen und Einrichtungen insbesondere hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Anforderungen erreicht werden.

5.13.1 Datenschutzfragen im Zusammenhang mit der Akkreditierung

Ohne besondere gesetzliche Grundlage wurden im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens anlässlich der Fußballweltmeisterschaft 2006 Zuverlässigkeitsprüfungen durch Polizei und Verfassungsschutz durchgeführt. Ein vergleichbares Verfahren fand auch anlässlich des Papstbesuchs 2006 in Bayern Anwendung. Grundlage für die Einbeziehung der Betroffenen war deren zuvor abgegebene schriftliche Einwilligung. In diesen Fällen wurden von der Mehrheit der Datenschutzbeauftragten im Hinblick auf die Besonderheit der Ereignisse keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben. Sollte dieses Verfahren aber Schule machen, ist aus der Sicht der Mehrheit der Datenschutzbeauftragten eine Entscheidung des Gesetzgebers über das „ob" und das „wie" einer solchen Zuverlässigkeitsprüfung notwendig. Auch dann müssen diese Zuverlässigkeitsprüfungen auf wirklich sicherheitsempfindliche Großereignisse beschränkt bleiben.

Landesweit überprüfte die Polizei im Rahmen der WM-Akkreditierung 6.878 Datensätze. Davon wurden 59 Anträge wegen Vorliegens polizeilicher Erkenntnisse zurückgewiesen. In zwei Fällen konnten ablehnende Voten zurückgenommen werden (Umvotierungen). Von den insgesamt 66 beantragten führte eine Tagesakkreditierung zu einem ablehnenden Votum. Nach Abschluss des Akkreditierungsverfahrens wurden die Unterlagen der einzelnen Ablehnungsfälle zur Dokumentation der Ablehnungsgründe für die Dauer eines Jahres bei dem behördlichen Datenschutzbeauftragten des LKA archiviert und (nachdem bisher keine Eingaben der Betroffenen erfolgten) mit Stand vom Juli 2007 vernichtet. Die Prüfung des LfD ergab, dass bei der Bearbeitung der Anträge sorgfältig vorgegangen, nachvollziehbare Voten abgegeben wurden und eine datenschutzgerechte Wertung erfolgte. Dazu ist anzumerken, dass zum Zeitpunkt der Prüfung der LfD die Auffassung vertrat, das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz biete für diese Art der Datenverarbeitung eine ausreichende Rechtsgrundlage. Ob dies vor dem Hintergrund der vom Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung formulierten Anforderungen an das Vorliegen einer konkreten Gefahr künftig aufrecht zu erhalten ist, ist zweifelhaft. Der LfD beabsichtigt, diese Frage in weiteren Erörterungen mit dem Innenministerium zu klären.

5.13.2 Datenschutzfragen im Zusammenhang mit der Nutzung spezieller polizeilicher Verfahren zur Einsatzbewältigung

Die bei der Fußballweltmeisterschaft 2006 eingesetzte Einsatzsoftware diente Dokumentationszwecken und der Informationssteuerung. Es wurden überwiegend Daten von Personen gespeichert, die von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen wie beispielsweise einem Platzverweis oder einem Aufenthaltsverbot betroffen waren. Insgesamt umfasste die Speicherung 7.

Datensätze, davon 316 Personalieneinträge. Die Polizei griff die Anregung des LfD auf, die Daten nach Ereignisende zunächst zu sperren und für bestimmte Auswertungszwecke maximal drei Monate vorzuhalten sowie Zugriffsrechte auf einige wenige Anwender, deren Aktivitäten nachvollzogen werden können, zu beschränken.