Verfahrensdauer und Sanktionen in Jugendstrafsachen

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie hoch ist die Zahl der in den Jahren 2004 bis 2007 verhängten Jugendarreste (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und nach den Arrestarten des § 16 JGG)?

2. Was ist die durchschnittliche Länge von Dauerarrest?

3. Wie lange ist derzeit die durchschnittliche Wartezeit nach verhängtem Arrest bis zu dessen Antritt?

4. Wie hoch ist die Quote von jugendlichen Straftätern, die nach Arrestverbüßung innerhalb von drei Jahren zu einer Jugendstrafe verurteilt werden?

Das Ministerium der Justiz hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 31. Januar 2008 wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1: Von den Gerichten des Landes Rheinland-Pfalz wurden 2004 gegen 553 Personen, 2005 gegen 644 Personen und 2006 gegen 589 Personen Jugendarreste nach § 16 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) verhängt.

Es handelte sich dabei im Jahr 2004 in 445 Fällen um Dauerarrest, in 22 Fällen um Kurzarrest und in 86 Fällen um Freizeitarrest.

Im Jahr 2005 handelte es sich in 524 Fällen um Dauerarrest, in 24 Fällen um Kurzarrest und in 96 Fällen um Freizeitarrest. Im Jahr 2006 handelte es sich in 485 Fällen um Dauerarrest, in 34 Fällen um Kurzarrest und in 70 Fällen um Freizeitarrest.

Angaben für das Jahr 2007 stehen noch nicht zur Verfügung.

Zu Frage 2: Der Dauerarrest beträgt gemäß § 16 Abs. 4 JGG mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen.

Im Jahr 2007 betrug die durchschnittliche Vollstreckungsdauer pro Arrestantin oder Arrestant in der Jugendarrestanstalt Worms etwa elf Tage.

Zu Frage 3: Statistiken zu dem Zeitraum zwischen rechtskräftiger Entscheidung und Antritt des verhängten Arrestes liegen nicht vor. Dies vorausgeschickt, gilt Folgendes:

­ Nach Mitteilung der Jugendarrestanstalt Worms lagen dort zu Beginn des Januars 2008 358 unerledigte Vollstreckungsersuchen vor, von denen 132 älter als drei Monate waren. Dies liegt auch darin begründet, dass die Jugendlichen nicht über die Weihnachtstage geladen werden.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass seit Mitte 2007 eine Generalsanierung der Jugendarrestanstalt Worms bei laufendem Betrieb stattfindet. Seit diesem Zeitpunkt können mindestens ein Drittel der dortigen Arrestplätze nicht genutzt werden. Mit der Aufnahme des Vollbetriebs kann ab April 2008 gerechnet werden.

­ Zur Verbesserung der Situation und zur Beschleunigung der Vollstreckung von Jugendarrest ist eine Vereinbarung mit dem Saarland getroffen worden, derzufolge seit dem 1. Juli 2007 auch in der Jugendarrestanstalt in Lebach Jugendarreste gegen Personen aus Rheinland-Pfalz vollstreckt werden. Bis Mitte Januar 2008 geschah dies bzgl. 237 Personen. Nähere Angaben zu der verhängten Dauer der dort verbüßten Arreste liegen derzeit nicht vor.

­ Der Leiter der Jugendarrestanstalt in Worms hat darauf hingewiesen, dass ein erheblicher Teil des Zeitraums bis zum Arrestantritt nicht von den Arrestanstalten oder Gerichten, sondern von den Arrestanten selbst zu vertreten sei. Nach seiner Erfahrung sei davon auszugehen, dass beinahe die Hälfte der geladenen Arrestanten nicht freiwillig zum Arrestantritt erscheine, sondern über Haftbefehle und Polizeizuführungen zum Arrestantritt gebracht würden. Dies führe zu erheblichen Verzögerungen, die nicht beeinflusst werden könnten.

­ Die Ergebnisse einer durchgeführten Befragung der gerichtlichen Praxis zum Zeitraum zwischen der Verhängung eines Arrestes und dessen Antritt beruhen in Ermangelung gesonderter statistischer Erhebungen nur auf Schätzungen. Danach liegt die Dauer zwischen der Entscheidung über die Verhängung eines Arrestes und dem tatsächlichen Beginn des Vollzugs zwischen drei Wochen und neun Monaten.

­ Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang schließlich darauf, dass die Landesregierung derzeit die Einrichtung einer zweiten Jugendarrestanstalt in Rheinland-Pfalz oder den Ausbau der Kooperation mit dem Saarland prüft.

Zu Frage 4: Statistisches Material zur Beantwortung der Frage liegt der Landesregierung nicht vor.

Soweit sich die hierzu befragte staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Praxis zu prozentualen Schätzungen überhaupt in der Lage sah, sind erhebliche Schwankungen zu verzeichnen, die kein gesichertes Bild ergeben.