Steuerbescheinigungen Private Eigentümer
Steuerbescheinigungen Private Eigentümer können im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung erhöhte Absetzungen für Herstellungs- oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen geltend machen.
Voraussetzung hierfür ist eine Bescheinigung der Gemeinde).
Nach dem Ergebnis der stichprobenweisen Prüfung war die Anzahl der ausgestellten Bescheinigungen im Vergleich zur Anzahl der durchgeführten privaten Maßnahmen gering. Beispielsweise wurden in einer Gemeinde mit 34 Vorhaben nur für eine Maßnahme Aufwendungen bescheinigt.
Steuerbescheinigungen, die nur Aufwendungen für vertraglich vereinbarte Maßnahmen umfassen dürfen, waren häufig fehlerhaft. Teilweise wurden Bescheinigungen ohne Rechtsgrund ausgestellt. Beispiele:
- Sechs Gemeinden bescheinigten Aufwendungen von insgesamt 1,2 Mio. für Maßnahmen, denen keine Modernisierungs- und Instandsetzungsverträge zugrunde lagen oder die vor Vertragsabschluss durchgeführt worden waren.
- Zwei Gemeinden bescheinigten Aufwendungen von insgesamt 107.000, die die vertraglich vereinbarten Gesamtkosten überschritten hatten oder die nach dem vorgegebenen Abschlusstermin entstanden waren.
- Eine Gemeinde bescheinigte nicht berücksichtigungsfähige)7
Eigenleistungen eines privaten Eigentümers im Wert von 34.000. Überhöhte oder ohne Rechtsgrund ausgestellte Bescheinigungen führen regelmäßig zu unberechtigten Steuervergünstigungen für den Eigentümer und damit zu Steuermindereinnahmen beim Bund, dem Land und den Gemeinden.
Das Ministerium der Finanzen hat erklärt, die Finanzverwaltung unterstütze die Anregung des Rechnungshofs, das Bescheinigungsverfahren um eine geeignete Kontrollmöglichkeit zu ergänzen.
Das Ministerium des Innern und für Sport hat mitgeteilt, im Rahmen der anstehenden Überarbeitung der Formulare für die Antragstellung und die Zwischenabrechnung werde für die Förderung privater Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen eine jährlich vom Zuwendungsempfänger zu erstellende Übersicht über die ausgestellten Steuerbescheinigungen eingeführt. Außerdem habe der Zuwendungsempfänger künftig im Rahmen der Erklärung über die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendungen auch ausdrücklich die Beachtung der Bescheinigungsrichtlinien zu erklären. Zusätzlich würden Schulungsmaßnahmen für die Zuwendungsempfänger angeboten, um die Qualität der Steuerbescheinigungen zu verbessern.
Einzelfeststellungen Nachfolgend sind beispielhaft Feststellungen zu Maßnahmen in einzelnen Sanierungsgebieten dargestellt, für die zu hohe Fördermittel in Anspruch genommen wurden:
- Adenau
Die Stadt errichtete im Rahmen der Sanierung ein Parkdeck mit 112 Stellplätzen. Hiervon erwarb ein Kreditinstitut 15 Stellplätze für 143.000. Zur Deckung ihrer Bauausgaben - ohne anteilige Grundstückskosten - hätte die Stadt von dem Kreditinstitut einen um mindestens 34.000 höheren Kaufpreis fordern müssen.
In der Zwischenabrechnung wies die Stadt den Verkaufserlös und das fiktive Entgelt)8 für die Vermietung von 43 Stellplätzen nicht als zweckgebundene Einnahmen, die zur Finanzierung zuwendungsfähiger Ausgaben einzusetzen sind, aus. Außerdem kürzte sie die Ausgaben nicht um die erstattete Vorsteuer.
- Alzey Ausgaben der Stadt von 205.000 für die Modernisierung des "alten Rathauses", das sich außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets befindet, wurden ohne Rechtsgrund gefördert.
Die Abwicklung mehrerer Maßnahmen führte zu folgenden Feststellungen: - Die Stadt erwarb im Jahr 1986 für 313.000 bebaute Grundstücke in der Koblenzer Straße. Diese wurden erst im November 2001 in das Sanierungsgebiet einbezogen.
Ausnahmsweise kann der Erwerb von Grundstücken vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets gefördert werden, wenn das Grundstück in dem voraussichtlich festzulegenden Sanierungsgebiet liegt oder als Austausch-/Ersatzland benötigt wird). Zu dem frühen Zeitpunkt des Grunderwerbs lagen diese Voraussetzungen nicht vor.
Die Stadt verkaufte die Grundstücke im Jahr 2002 für 230.000. Ein aktuelles Wertgutachten wurde nicht erstellt. Nach einem Gutachten aus dem Jahr 1998 betrug der Grundstückswert mehr als 500.000. Da keine Minderungen des Grundstückswerts erkennbar waren, ist davon auszugehen, dass die Stadt ihre Einnahmemöglichkeiten nicht ausgeschöpft hatte.
Darüber hinaus wies sie in der Zwischenabrechnung vom Juni 2003 die bis zum Jahr 2002 erzielten Einnahmen aus der Vermietung der Gebäude in der Koblenzer Straße nicht zutreffend aus. Erlöse von mehr als 400.000 blieben unberücksichtigt.
- Die Stadt bewilligte im Jahr 1988 dem privaten Eigentümer eines Gebäudes für die Modernisierung Zuschüsse von insgesamt 440.000. Die Mittel wurden in voller Höhe ausgezahlt, obwohl die vereinbarten Leistungen nur teilweise erbracht worden waren.
- Im Jahr 1999 verkaufte die Stadt einer Gesellschaft ein Gebäude. Der Kaufpreis war spätestens mit Erteilung der Baugenehmigung im März 2000 zu entrichten. Es wurden bei Zahlungsverzug Zinsen von 4.000 monatlich vereinbart. Bis Dezember 2001 war der Kaufpreis noch nicht gezahlt. Einnahmen aus der Geltendmachung von Verzugszinsen waren in der Zwischenabrechnung vom November 2002 nicht ausgewiesen.
Ferner bewilligte die Stadt im August 1999 der Gesellschaft einen Zuschuss von 167.000 für die Modernisierung des Gebäudes. Da die Eigentumsübertragung noch nicht erfolgt war, lagen die Voraussetzungen für den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln nicht vor).
- Bernkastel-Kues
Im Jahr 1993 erwarb die Stadt das ehemalige Bahngelände im Stadtteil Kues. Nach dem Kaufvertrag war der Verkäufer verpflichtet, sich an den Kosten für die Entsorgung kontaminierten Bodens zu beteiligen. Die Ausschlussfrist hierfür betrug fünf Jahre. Da der belastete Baugrund erst im Jahr 2001 ausgetauscht wurde, musste die Stadt die Kosten von 724.000 allein tragen.
Auf dem Gelände errichtete sie u. a. eine Tiefgarage mit 197 Stellplätzen. Zur Finanzierung der Ausgaben von mehr als 7 Mio. für den Bau der Tiefgarage und die Herstellung der Außenanlagen wurden Städtebauförderungsmittel von 4,9 Mio. bereitgestellt.
Der Auftrag für den Bau der Tiefgarage wurde einer Arbeitsgemeinschaft ohne vorherige Ausschreibung erteilt.
Der von der Stadt gezahlte Preis war infolge unzulässiger Ansätze u. a. für Baukostensteigerungen und sonstiger Zuschläge um mindestens 2 Mio. übersetzt. Außerdem waren die Einnahmen aus der Ablösung von Stellplätzen um 870.000 niedriger als der nach der Satzung der Stadt errechnete Betrag. Im Übrigen war ein sanierungsbedingter Bedarf für 197 Stellplätze in der Tiefgarage nicht nachgewiesen.
- Göllheim
Die Gemeinde bezog mehrere Maßnahmen, die nicht oder nicht in vollem Umfang zuwendungsfähig waren, in die Förderung ein:
- Sie erwarb im Jahr 1992 ein Grundstück mit einem alten Stallgebäude. Auch 14 Jahre nach dem Erwerb waren konkrete Sanierungsabsichten noch nicht aktenkundig.
- Für den Erwerb eines anderen - außerhalb des Sanierungsgebiets gelegenen - Grundstücks im Jahr 1995 und die Durchführung von Sicherungsarbeiten entstanden der Gemeinde Ausgaben von insgesamt 218.000.
Der Grunderwerb war nicht sanierungsbedingt. Die Sicherungsarbeiten dienten daher nicht der Beseitigung städtebaulicher Missstände.
- Die Gemeinde machte für die Modernisierung eines gemeindeeigenen Wohngebäudes, das nicht zum Bestand des Sanierungsvermögens gehörte, Ausgaben von mehr als 400.000 geltend. Zuwendungsfähig war nur der wesentlich niedrigere Kostenerstattungsbetrag).
- Für den Neubau eines Bürgerhauses wurden Ausgaben von mehr als 3 Mio. in die Förderung einbezogen.
Es blieb unberücksichtigt, dass der Neubau nur teilweise der Erreichung des Sanierungsziels diente und daher nur ein Teil der Ausgaben zuwendungsfähig war). Außerdem wurden in der Zwischenabrechnung vom Dezember 2003 ausgewiesene Ausgaben von 150.000 u. a. für Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände anerkannt, obwohl diese nicht den zuwendungsfähigen Baumaßnahmen)13 zuzuordnen waren.
- Kandel
Die Stadt erwarb im Jahr 1992 eine außerhalb des Sanierungsgebiets gelegene ehemalige Landwirtschaftsschule.
Die Ausgaben von insgesamt 2 Mio. für den Erwerb des Grundstücks und für Umbaumaßnahmen wurden gefördert. Nach dem Umbau wurde das Gebäude für verschiedene Zwecke verwendet. 40 % der Gebäudeflächen wurden für eine Grundschule), 21 % für eine Gaststätte), 20 % als Vereinsräume, 10 % für eine Musik- und Volkshochschule und 9 % als Ausstellungsräume genutzt.
Bei einer sorgfältigen Prüfung hätte erkannt werden müssen, dass für mehr als 60 % der Gebäudeflächen die Förderungsvoraussetzungen nicht vorlagen. Für die übrigen Flächen war nicht nachgewiesen, weshalb die Herstellungskosten notwendig waren, um die städtebaulichen Missstände im Sanierungsgebiet zu beseitigen.
Darüber hinaus wies die Stadt Erlöse von 196.000 aus der Vermietung und Verpachtung sowie Einnahmen von 195.000 aus der Veräußerung eines anderen, ebenfalls mit Fördermitteln erworbenen Grundstücks nicht in der Zwischenabrechnung aus.
- Münstermaifeld
Die Stadt bewilligte einem Förderverein einen Zuschuss von 64.000 für den Wiederaufbau einer Synagoge bei Gesamtkosten von 169.000. Der Zuschuss wurde in voller Höhe ausgezahlt, obwohl kein Schlussverwendungsnachweis vorlag. Nach den vom Förderverein nachgereichten Unterlagen waren lediglich Ausgaben von 86.000 belegt.
- Neumagen-Dhron
Die Gemeinde erwarb Ende der achtziger Jahre ein ehemaliges Weingut und führte umfangreiche Umbaumaßnahmen auf dem Anwesen durch. Sie errichtete u. a. eine Gaststätte mit Küche, Nebenräume, zwei Veranstaltungssäle und zwei Wohnungen. Die Ausgaben für den Erwerb des Grundstücks und die Umbaumaßnahmen von insgesamt mehr als 1,3 Mio. wurden gefördert.
Im Jahr 1991 wurde das gesamte Anwesen als Gastronomiebetrieb verpachtet. Die örtlichen Vereine hatten ein Belegungsrecht nur für die beiden Veranstaltungssäle mit Nebenräumen und Kellergewölben an höchstens 18 Tagen im Jahr. Diese eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten rechtfertigen keine Förderung des gesamten Anwesens als Gemeinbedarfseinrichtung).
Das Ministerium hat erklärt, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion prüfe die einzelnen Fälle. Die Prüfung habe noch nicht abgeschlossen werden können. Bei festgestellten Verstößen würden in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde die gebotenen Maßnahmen veranlasst.
Der Eigentümer hat die Kosten der von der Gemeinde angeordneten Maßnahmen insoweit zu tragen, als er sie durch eigene oder fremde Mittel decken und die sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätzlich entstehenden Bewirtschaftungskosten aus Erträgen der baulichen Anlage aufbringen kann. Der überschießende Betrag wird als Kostenerstattungsbetrag bezeichnet, vgl. § 177 Abs. 4 BauGB.