Bindungsfrist

In Bewilligungsbescheiden war festgelegt, dass im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben entwickelte Produkte oder Produktionsverfahren während des Zeitraums von fünf Jahren nach Vorlage des Schlussverwendungsnachweises in einem in Rheinland-Pfalz ansässigen Betrieb hergestellt und vertrieben oder angewandt werden müssen.

Nach den Prüfungsfeststellungen konnten Produktion und Verfahrensanwendung vielfach nicht unmittelbar nach Abschluss der Entwicklung beginnen. Dies war häufig erst ab der zweiten Hälfte der Bindungsfrist möglich. Vor diesem Hintergrund hat der Rechnungshof empfohlen, in geeigneten Fällen die Bindungsfrist auf acht Jahre auszuweiten.

Die ISB hat erklärt, die Anregung werde bereits umgesetzt. Bei Pharmavorhaben oder Vorhaben aus dem Bereich der Schlüsseltechnologie werde die Bindungsfrist entsprechend verlängert.

Verwendungsnachweise

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats nachzuweisen, wobei Originalbelege über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen sind). Abweichend von diesen Vorgaben wurden Verwendungsnachweise bis zu zweieinhalb Jahre verspätet vorgelegt und geltend gemachte Kosten nicht immer ordnungsgemäß nachgewiesen. Außerdem wurden Verwendungsnachweise nicht unverzüglich nach deren Eingang zumindest hinsichtlich etwaiger Erstattungsansprüche geprüft).

Das Ministerium hat erklärt, es werde künftig verstärkt auf eine fristgerechte Vorlage der Verwendungsnachweise hinwirken. Die ISB hat mitgeteilt, bei Fristüberschreitung werde der Verwendungsnachweis angemahnt. Soweit möglich, werde versucht, die Verfahren zu beschleunigen.

Förderung von Innovationsassistenten

Das Land fördert die Neueinstellung und Beschäftigung von Hochschulabsolventen als Innovationsassistenten in kleineren und mittleren rheinland-pfälzischen Unternehmen, um deren Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit durch Technologie- und Wissenstransfer zu verbessern). Hierzu können Unternehmen Personalkostenzuschüsse von bis zu 1.500 monatlich je Beschäftigtem für die Dauer von 24 Monaten bewilligt werden.

Das Antrags- und Bewilligungsverfahren war zu aufwendig. Beispielsweise war den umfangreichen Antragsunterlagen ein Betreuungsvertrag mit einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung beizufügen, die die Tätigkeit des Innovationsassistenten im Unternehmen wissenschaftlich zu begleiten hatte. Von der Bewilligungsbehörde waren zu den beantragten Maßnahmen unabhängige Gutachten einzuholen und auszuwerten.

In den Jahren 1998 bis 2001 und 2004 wurden lediglich 26 Maßnahmen mit insgesamt 518.000 gefördert. In den Jahren 2002 und 2003 wurde das Programm nicht in Anspruch genommen. Dies war nach Auffassung des Rechnungshofs auch auf den verhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand des Förderverfahrens zurückzuführen.

Das Ministerium hat erklärt, Vereinfachungen im Antrags- und Bewilligungsverfahren würden in die Überlegungen zur Weiterentwicklung des Förderprogramms einbezogen. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 29. Oktober 2002 über die Förderung von Innovationsassistentinnen und -assistenten in kleineren und mittleren Unternehmen (MinBl. S. 545).

2.6 Technologieberatung

In den Jahren von 1998 bis 2004 wurden Fördermittel von mehr als 1 Mio. für technologieorientierte Anschlussberatungen in kleinen und mittleren Betrieben bereitgestellt. Gefördert werden sollten nach den internen Grundsätzen des Ministeriums insbesondere Beratungsleistungen, die sich mit der Anpassung der Vertriebsstruktur und organisatorischer Abläufe an neue Produktionskonzepte und Herstellungsverfahren, der besseren Nutzung von neuen Technologien im Produkt- und Fertigungsbereich sowie mit Themen des Umweltschutzes und der Energieeinsparung befassten.

Der Rechnungshof hat insgesamt 68 Förderfälle untersucht. In 49 Fällen, auf die Zuschüsse von 175.000 entfielen, waren Förderungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Bei vielen Maßnahmen handelte es sich um branchenübergreifende Allgemeinberatungen, die nach dem Technologieberatungsprogramm nicht zuwendungsfähig waren.

Das Ministerium hat erklärt, das Anhörungsverfahren sei eingeleitet. Soweit erforderlich, würden nach dessen Abschluss zu Unrecht erlangte Fördermittel anteilig zurückgefordert.

Abwicklung einzelner Förderfälle

In mehreren Fällen wurden zu hohe Zuschüsse in Anspruch genommen und Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet:

- Im Rahmen der einzelbetrieblichen Technologieförderung wurden die geplanten Aufwendungen eines Unternehmens von insgesamt 79.000 für Instrumente und Ausrüstungen als zuwendungsfähig anerkannt. Nach den maßgebenden Förderbestimmungen dürfen die Kosten nur mit 50 % des Rechnungsbetrags in Ansatz gebracht werden). Außerdem wurden Kosten geltend gemacht, die vor der Antragstellung entstanden waren. Ferner wurden bei der Abrechnung Kosten doppelt berücksichtigt. Insgesamt ergab sich ein um nahezu 27.000 zu hoher Zuschuss.

- Ein anderes Unternehmen setzte bei einer Mittelanforderung eine bereits geförderte Abschlagszahlung für den Erwerb eines Brückenlaufkrans nicht von dem Gesamtrechnungsbetrag ab. Es erhielt hierdurch Fördermittel von mehr als 6.000 zu viel.

- Ein Zuschussempfänger wies Kosten von mehr als 234.000 für Leistungen des eigenen Personals und von Honorarkräften sowie für Sachkosten nicht oder nicht ordnungsgemäß nach. Außerdem wurden Gegenstände, wie z. B. IT-Hardware, die mit Hilfe der Fördermittel beschafft worden waren, vor Ablauf der Bindungsfrist veräußert. Zuschüsse von insgesamt 38.000 wurden zu Unrecht gewährt.

- In die Förderung einer Internetplattform bezog ein Zuschussempfänger Kosten ein, die bereits vor Projektbeginn angefallen waren oder die eine bereits zuvor geförderte Machbarkeitsstudie betrafen. Der bewilligte Zuschuss war um 9.000 zu hoch.

- Im Rahmen einer Unternehmensgründung wurden Zuschüsse von 21.000 für Personen in Anspruch genommen, die noch keine Arbeitsverträge mit dem Unternehmen geschlossen hatten.

Zu den vorgenannten Vorhaben haben das Ministerium und die ISB erklärt, bestimmungswidrig in Anspruch genommene Fördermittel seien oder würden zurückgefordert. Teilweise sei das Anhörungsverfahren noch nicht abgeschlossen; soweit erforderlich würden Zuwendungsbescheide widerrufen.

In weiteren Fällen wurden die gebotenen Folgerungen noch nicht eingeleitet:

- Einem Unternehmen wurde im Rahmen der einzelbetrieblichen Technologieförderung ein Zuschuss von 417.000 unter Zugrundelegung eines um 10 %-Punkte höheren Fördersatzes bewilligt. Der dadurch um 64.000 erhöhte Zuschuss wurde mit der Maßgabe gewährt, die Entwicklungsergebnisse zu veröffentlichen).

Diese Veröffentlichung war mit der Vorlage des Verwendungsnachweises zu belegen. Den Vorgaben wurde nicht Rechnung getragen. Selbst fünf Jahre nach Abschluss des Projekts waren die Ergebnisse der Öffentlichkeit noch nicht zugänglich gemacht worden.

Die ISB hat erklärt, ein Verlag habe dem Unternehmen vor mehr als zwei Jahren die Veröffentlichung der Entwicklungsergebnisse in Aussicht gestellt. Daher könne man die Auflage als erfüllt ansehen.

Der Rechnungshof teilt diese Auffassung nicht. Er weist nochmals darauf hin, dass die förderrechtlichen Vorgaben, nach denen eine zeitnahe Veröffentlichung der Entwicklungsergebnisse erforderlich war, nicht eingehalten wurden. Nr. 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift über die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in der mittelständischen Wirtschaft des Landes Rheinland-Pfalz.

10) Nr. 4.3.5.4 der Verwaltungsvorschrift über die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in der mittelständischen Wirtschaft des Landes Rheinland-Pfalz.

- Ein Zuschussempfänger machte für die Einrichtung einer Internet-Plattform Kosten von 219.000 geltend, die ihm nicht entstanden waren. Hierbei handelte es sich um unentgeltliche Leistungen eines IT-Dienstleistungsunternehmens, die nicht Gegenstand der Förderung waren. Zuschüsse von mehr als 70.000 wurden zu Unrecht gewährt.

Das Ministerium hat erklärt, die Anerkennung der Leistungen des IT-Dienstleistungsunternehmens als zuwendungsfähige Kosten habe der Förderintention entsprochen. In jedem Fall wäre ein Landeszuschuss in Höhe des im Förderantrag geltend gemachten Zuschussbedarfs bewilligt worden.

Dem ist entgegenzuhalten, dass grundsätzlich nur Kosten, die der Bewilligung zugrunde gelegt wurden, gefördert werden dürfen. Nach Absetzung der unentgeltlichen Leistungen verringern sich die Gesamtkosten, so dass die Förderung anteilig zu kürzen ist).

- Ein anderer Zuschussempfänger nahm für die Abwicklung eines Technologieberatungsprogramms einen Personalkostenzuschuss von 36.000 für eine Mitarbeiterin in Anspruch, die nach den Feststellungen des Rechnungshofs nicht für den Förderzweck tätig war.

Das Ministerium hat erklärt, der Zuschussempfänger habe zwischenzeitlich schriftlich versichert, dass die Mitarbeiterin bestimmungsgemäß eingesetzt worden sei. Zudem seien im Zusammenhang mit der Programmabwicklung weitere Aufwendungen geleistet worden, die allerdings im Rahmen der Förderung nicht geltend gemacht worden seien.

Die Äußerung zur Beschäftigung der Mitarbeiterin deckt sich nicht mit den Angaben in internen Vermerken des Zuschussempfängers, die dem Ministerium zur nochmaligen Prüfung übersandt wurden. Im Übrigen weist der Rechnungshof darauf hin, dass die weiteren Aufwendungen nicht Gegenstand der Förderung waren.

3. Folgerungen:

Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:

Der Rechnungshof hatte gefordert,

a) sicherzustellen, dass Vorhaben, mit denen bereits begonnen wurde, nicht in die Förderung einbezogen werden,

b) bei der Bewilligung von Zuschüssen nur noch den Finanzierungsplan hinsichtlich des Gesamtergebnisses für verbindlich zu erklären,

c) bei der Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben die Bindungsfrist für die Herstellung und den Vertrieb von Produkten sowie die Anwendung von Produktionsverfahren in geeigneten Fällen auf acht Jahre auszuweiten,

d) auf die Vorlage ausstehender Verwendungsnachweise hinzuwirken und diese nach ihrem Eingang unverzüglich zu prüfen,

e) den Aufwand für das Antrags- und Bewilligungsverfahren im Rahmen der Förderung von Innovationsassistenten in kleineren und mittleren rheinland-pfälzischen Unternehmen zu verringern.

Folgende Forderungen sind nicht erledigt:

Der Rechnungshof hat gefordert,

a) über die Ergebnisse

aa) der eingeleiteten Maßnahmen zu Nr. 3.1 Buchstabe e sowie ab) der zugesagten und teilweise bereits eingeleiteten Prüfungen der Rückforderung bestimmungswidrig in Anspruch genommener Fördermittel zu berichten,

b) die unter Nr. 2.7 dargestellten Fälle, zu denen bisher die gebotenen Folgerungen noch nicht eingeleitet wurden, unter Berücksichtigung der Feststellungen des Rechnungshofs nochmals zu prüfen und über die Konsequenzen zu berichten.