Zu berücksichtigen ist außerdem dass so der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz

Ungeachtet der Frage, ob der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts durch das Wirtschaftlichkeitsgebot eingeschränkt werden kann), sind die dargestellten Wirtschaftlichkeitserwägungen nicht überzeugend, weil eventuellen Zinsvorteilen des Landes aus der nachschüssigen Zahlung zusätzliche Ausgaben für die Verzinsung von Drittmitteln öffentlicher Geldgeber gegenüberstehen. Außerdem wurde die Universität ermächtigt, ihre Sonderrechnung jeweils mit einem Fehlbetrag in Höhe der nicht veranschlagten Zuführungen abzuschließen. Damit wurde ihr eine Ausgabeermächtigung - außerhalb des Haushaltsplans - erteilt, die durch Kassenkredite in entsprechender Höhe zu decken gewesen wäre. Auch wenn es der Universität bisher gelungen ist, die Liquidität überwiegend ohne solche Kredite sicherzustellen, so mussten eigene Mittel allenfalls vorübergehend, nicht aber als endgültige Deckungsmittel eingesetzt werden. Bei einem Großteil der Mittel hätte im Übrigen auch deren Zweckbindung einer Verwendung als allgemeine Deckungsmittel entgegengestanden.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass - so der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz) - aus den Grundsätzen der Vollständigkeit des Haushalts und der Haushaltswahrheit folgt, dass "der Haushaltsplan sich jeglicher den Überblick verfälschender Verschleierung zu enthalten hat. Er muss transparent machen, wo und in welcher Höhe die veranschlagten Einnahmen ihren Entstehungsgrund haben und in welcher Höhe Ausgaben für welchen Zweck voraussichtlich anfallen". In diesen Grundsätzen bewähre sich das Haushaltsbewilligungsrecht des Parlaments als das wesentliche Instrument der Regierungskontrolle.

Schließlich wirkt sich die nachschüssige Zahlung auch nicht nur temporär aus. Die im Doppelhaushalt 2007/2008 für jedes Jahr veranschlagten zwölf Anteile betreffen jeweils zu rund einem Viertel Zuweisungen, die im vorangegangenen Haushaltsjahr zu etatisieren gewesen wären. Damit werden künftige Haushalte durch noch zu leistende Zuführungen in einer Größenordnung von 43 Mio. allein für die Johannes Gutenberg-Universität Mainz vorbelastet.

Hinzu kommen die ausstehenden Anteile für die anderen Hochschulen des Landes mit Globalhaushalt, für die ebenfalls nachschüssige Zahlungen) vereinbart wurden.

Nicht berücksichtigt ist außerdem die nachschüssige Zahlung des Landesanteils an den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Hierzu haben sich die Ministerien nicht geäußert.

Unter Berücksichtigung der Haushaltssituation sollte innerhalb des nächsten Finanzplanungszeitraums eine Identität zwischen den Ausgleichsleistungen des Landes für den Globalhaushalt und dem jeweiligen Haushaltsjahr angestrebt werden.

Budgetrecht

Bei der Ausgliederung von Hochschulhaushalten aus dem Landeshaushalt (Globalhaushalt) sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente anzuwenden, die im Einzelnen im Landeshaushaltsgesetz festzulegen sind). Ein solches Instrumentarium, das dem parlamentarischen Budgetrecht Rechnung trägt, wurde noch nicht eingeführt. Bisher sind lediglich Berichtspflichten der Universität gegenüber dem fachlich zuständigen Ministerium vorgesehen.

Die Ministerien haben zugesagt, dem Parlament als zusätzliche Information den jeweiligen Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der Universität zuzuleiten.

Wirtschaftsplan

Der anerkannte Finanzbedarf und voraussichtliche Ressourcenverbrauch waren im Wirtschaftsplan nicht zutreffend ausgewiesen:

- Der Erfolgsplan 2005 entsprach nicht dem Grundsatz der Vollständigkeit. Neben den nicht in voller Höhe veranschlagten Erträgen und Aufwendungen, auf die bereits hingewiesen wurde, fehlten nicht kassenwirksame Aufwendungen wie Rückstellungen und Abschreibungen sowie korrespondierende Erträge aus der Auflösung der Sonderposten und Erträge, denen Forderungen der Universität gegen das Land gegenüberstanden.

Die Universität erzielte aus der Vermietung von Wohnungen, Garagen sowie Ladengeschäften Erträge von 1 Mio. jährlich. Eigentümer der Immobilien war das Land, der Universität oblag lediglich deren Verwaltung.

Die Mieterträge verminderten die Zuführung des Landes in gleicher Höhe.

- Außerdem wurde der gesamte Aufwand für die Landeshochschulkasse, die Aufgaben für alle Hochschulen des Landes wahrnahm, ohne gesonderten Ausweis zentral bei der Universität berücksichtigt. Im Jahr 2005 betrug der Personalaufwand für Mitarbeiter mit Stellenanteilen von fast 16 Vollzeitkräften insgesamt 626.000. Entsprechendes galt für die Abwicklung der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Hier belief sich der Personalaufwand für Mitarbeiter mit Stellenanteilen von 23 Vollzeitkräften auf 782.000. Verrechnungen zwischen den Hochschulen sind bislang nicht vorgesehen.

Die Ministerien haben sich hierzu nicht geäußert.

Eröffnungsbilanz

Richtlinien

Als Grundlage für die Bilanzierung diente die "Organisationsverfügung für den Haushalt der Johannes Gutenberg-Universität Mainz" des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur vom 28. Januar 2005. Daneben fanden Abstimmungen zur Bilanzierung mit dem fachlich zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen statt.

Allerdings bestand in vielen Punkten noch Klärungsbedarf, wie z. B. zu den Bereichen Inventarisierung, Abschreibungen, Bilanzierung von Rückstellungen - insbesondere für Versorgungsleistungen und Beihilfen -, von Sammlungen, der zum Körperschaftsvermögen zählenden Immobilien, der Betriebsvorrichtungen, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie von Forderungen gegen das Land. Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten war nicht vorgesehen.

Verbindliche Vorgaben der Ministerien, die eine einheitliche Erfassung des Vermögens sowie der Schulden und die Abbildung des Ressourcenverbrauchs der Hochschulen mit kaufmännischer Buchführung sicherstellen, lagen noch nicht vor.

Die Ministerien haben zugesichert, für Hochschulen mit kaufmännischem Rechnungswesen - unter Berücksichtigung der Prüfungsfeststellungen - Festlegungen zu treffen, die eine weitgehende Vergleichbarkeit sicherstellen.

Einzelfeststellungen

Im Rahmen der Prüfung der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2005, die eine Bilanzsumme von 142 Mio. auswies, wurden Feststellungen insbesondere zu folgenden Positionen getroffen:

- Der Ansatz für unfertige Leistungen von 2,2 Mio. war um 0,3 Mio. zu hoch, weil Ausgaben doppelt berücksichtigt wurden.

- Bei der Position "Sonstige Vermögensgegenstände" war der Ansatz der Teilposition "Projektförderung öffentlicher Geldgeber" von 60,7 Mio. um 53,6 Mio. zu hoch, weil die Einnahmen und Ausgaben der von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderten Sonderforschungsbereiche unzutreffend erfasst worden waren.

Der korrespondierende Ansatz der Teilposition "Projektförderung öffentlicher Geldgeber" auf der Passivseite war ebenfalls um diesen Betrag zu hoch ausgewiesen.

- Die erhaltenen Anzahlungen auf Bestellungen und Leistungen waren mit 0,6 Mio. ausgewiesen. Sie resultierten ausschließlich aus Projekten der Auftragsforschung. Tatsächlich waren bis zum Bilanzstichtag für diese Forschungsprojekte Drittmittel von 2 Mio. vereinnahmt worden. Der Differenzbetrag war in der Bilanzposition "Rücklage" enthalten.

Die angesprochenen Positionen wurden zwischenzeitlich von der Universität korrigiert.

Die Richtigkeit der Ansätze für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen war nicht überprüfbar, da Saldenbestätigungen nicht eingeholt worden waren. Ein Abgleich der Forderungen und Verbindlichkeiten mit dem Klinikum der Johannes Gutenberg-Universität Mainz zeigte z. B. Differenzen von bis zu 570.000 auf.

Die Universität hat mitgeteilt, auf Saldenbestätigungen sei verzichtet worden, da der Nachweis der Existenz und Werthaltigkeit der Forderungen über den Zahlungseingang nachgewiesen sei.

Nach Auffassung des Rechnungshofs kann bei höheren Beträgen, wie im vorliegenden Fall, auf Saldenbestätigungen nicht verzichtet werden.

Folgerungen

Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:

Der Rechnungshof hatte gefordert,

a) für die Umstellung des Rechnungswesens und die Einführung der integrierten Verwaltungssoftware eine begleitende und abschließende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchzuführen und dabei auch den monetären Nutzen zu untersuchen,

b) bei Beschaffungen die vergaberechtlichen Bestimmungen einzuhalten,

c) vor Projekterweiterungen zu prüfen, ob und in welchem Umfang ein Bedarf an Leistungen besteht, und das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln,

d) für Hochschulen mit kaufmännischem Rechnungswesen Festlegungen zu treffen, die eine weitgehende Vergleichbarkeit sicherstellen,

e) unzutreffend ausgewiesene Ansätze in der Eröffnungsbilanz zu berichtigen.

Folgende Forderung ist nicht erledigt:

Der Rechnungshof hat gefordert, den anerkannten Finanzbedarf und den Ressourcenverbrauch der Universität zutreffend auszuweisen.

Der Rechnungshof hat empfohlen,

a) unter Berücksichtigung der Haushaltssituation innerhalb des nächsten Finanzplanungszeitraums eine Identität zwischen den Ausgleichsleistungen des Landes für den Globalhaushalt und dem jeweiligen Haushaltsjahr anzustreben,

b) bei der Ausgliederung von Hochschulen aus dem Landeshaushalt ein geeignetes Informations- und Steuerungsinstrumentarium, das dem parlamentarischen Budgetrecht Rechnung trägt, festzulegen.