Die Personalkosten können im Rahmen eines sozialverträglichen Stellenabbaus um 15 Mio

Organisation und Personalbedarf der Forstabteilung des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz sowie der Zentralstelle der Forstverwaltung

Der Landesbetrieb Landesforsten Rheinland-Pfalz sollte zweistufig organisiert werden. Dann ist eine eigenständige Forstabteilung in dem Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz nicht mehr erforderlich.

Fach- und Arbeitsbereiche der Zentralstelle der Forstverwaltung waren nicht zweckmäßig organisiert. Teilweise waren Arbeitsabläufe zu aufwendig gestaltet.

Der Personalbestand der Zentralstelle der Forstverwaltung überstieg den Bedarf um 22 Stellen.

Die Personalkosten können im Rahmen eines sozialverträglichen Stellenabbaus um 1,5 Mio. jährlich verringert werden.

1. Allgemeines:

Zum 1. Januar 2005 wurde der Landesbetrieb Landesforsten Rheinland-Pfalz gegründet). Der Landesbetrieb ist dreistufig aufgebaut. Er umfasst die

- Forstabteilung des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz,

- Zentralstelle der Forstverwaltung 2)

- Forstämter.

Zu den Aufgaben des Landesbetriebs gehören insbesondere die Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erbringung von Leistungen in den Bereichen Umweltvorsorge, Erholung und Umweltbildung sowie die Erledigung von Aufgaben nach dem Landeswaldgesetz im Körperschafts- und Privatwald. Darüber hinaus nimmt der Landesbetrieb die hoheitlichen Aufgaben der obersten und oberen Forst- und Jagdbehörde sowie der unteren Forstbehörde wahr.

Der Rechnungshof hat in den Jahren 2006 und 2007 die Organisation und den Personalbedarf der Forstabteilung des Ministeriums sowie von verschiedenen Organisationseinheiten der Zentralstelle der Forstverwaltung 3) geprüft. Hierbei hat er vor allem untersucht, ob deren Aufbau und die Gliederung sachgerecht sowie ihre Arbeitsprozesse zweckmäßig gestaltet waren und die Aufgaben wirtschaftlich und wirksam wahrgenommen wurden.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Forstabteilung des Ministeriums

Die Forstabteilung des Ministeriums nimmt neben der obersten Dienst- und Fachaufsicht auch die Leitung des Landesbetriebs wahr. Sie erledigte im Rahmen der Betriebsleitung in größerem Umfang Vollzugsaufgaben u. a. in den Bereichen Forstwirtschaft, Personalbewirtschaftung, Liegenschaften und Organisation.

Ministerien sollten grundsätzlich nur strategische Aufgaben, wie z. B. Formulierung von Programmzielen, Planung und Konzeption von Programmen, Entwicklung von Maßnahmen, Mitwirkung bei der Normsetzung sowie politische Steuerung des nachgeordneten Bereichs, erledigen. Sie sollten nicht selbst Verwaltung betreiben). Diesen Grundsätzen entsprechend haben alle anderen Länder, in denen Forstangelegenheiten in der Rechtsform eines Landesbetriebs oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, die Leitung der jeweiligen Einrichtung unterhalb der ministeriellen Ebene angesiedelt. Die bei den Ministerien verbleibenden Aufgaben der obersten Dienst- und Fachaufsicht)5 bieten hinreichende Möglichkeiten zur strategisch-politischen Steuerung der Landesbetriebe oder Anstalten.

4. bis 6. Mai 1998 in Chorin zu Grundsätzen für die Organisation von Ministerien, abgedruckt bei Heuer, Haushaltsrecht, Stand April 2007, Nr. VIII 2.3. über den Landesbetrieb Hessen-Forst vom 10. September 2002 (Hess. GVBl. I S. 582).

- Der Rechnungshof hat daher empfohlen, den Landesbetrieb zweistufig zu organisieren und die Betriebsleitung der Zentralstelle der Forstverwaltung zu übertragen. Bei Umsetzung dieses Vorschlags wäre die Forstabteilung des Ministeriums entbehrlich; die Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht über den Landesbetrieb könnten - wie auch in nahezu allen Flächenländern)6

- von wenigen Referaten, die einer anderen Abteilung des Ministeriums zuzuordnen wären), erledigt werden). Nach Einschätzung des Rechnungshofs könnten insgesamt bis zu sechs Stellen des höheren Dienstes sozialverträglich abgebaut und dadurch die Personalkosten um 625.000)9 jährlich verringert werden.

Das Ministerium hat erklärt, der Rechnungshof stufe die von der Forstabteilung im Rahmen der Betriebsleitung wahrgenommenen Aufgaben zu Unrecht als ausschließlich operativ ein. Vielmehr handele es sich um betriebliche Aufgaben, die dem Ministerium aufgrund einer bewussten Entscheidung der Landesregierung neben der üblichen Dienstund Fachaufsicht übertragen worden seien. Bei diesen Aufgaben ergäben sich regelmäßig Rückwirkungen von grundsätzlicher, weitreichender oder politischer Bedeutung, so dass auch insoweit das originäre Aufgabenspektrum des Ministeriums betroffen sei. Die vom Rechnungshof aufgeführten Einzelfälle spiegelten nicht den Charakter der Arbeit der Forstabteilung wider.

Der dreistufige Aufbau des Landesbetriebs und dessen Leitung durch die Forstabteilung hätten sich bewährt und sollten beibehalten werden. Im Unterschied zu anderen Landesbetrieben in Rheinland-Pfalz konzentriere sich das Aufgabenspektrum des Landesbetriebs nicht auf den Bereich technischer Leistungen. Eine zentrale Steuerung auf ministerieller Ebene sei erforderlich. Bei einem zweistufigen Aufbau ergäben sich schwierige Abgrenzungsfragen zwischen Abteilungs- und Betriebsleitung. Doppelstrukturen wie in anderen Ländern würden mit dem rheinland-pfälzischen Ansatz vermieden. Gleichwohl werde im Rahmen der Aufgabenkritik eine Überprüfung der Aufgabenverteilung im dreistufig organisierten Landesbetrieb durchgeführt und danach über das Ergebnis berichtet.

Der Rechnungshof kann insgesamt keine gewichtigen Gründe erkennen, die den von der einheitlichen Praxis anderer Länder abweichenden rheinland-pfälzischen Ansatz eines dreistufig organisierten Landesbetriebs mit ministerieller Leitung rechtfertigen. Dass eine derartige Struktur nicht erforderlich ist, zeigt auch die Organisation anderer rheinlandpfälzischer Landesbetriebe).

Zentralstelle der Forstverwaltung

Fachbereiche

Der Fachbereich Dienstleistung war in zehn, der Fachbereich Ressourcenverwaltung in elf Aufgabengebiete untergliedert. Bei einer Zusammenfassung von Aufgaben, die ohne Qualitätseinbußen beim Fachbereich Dienstleistung von vier und beim Fachbereich Ressourcenverwaltung von sechs Aufgabengebieten erledigt werden können, lässt sich die Aufbauorganisation straffen.

Darüber hinaus sind in den vorgenannten Organisationseinheiten und in den Fachbereichen Produktion sowie Vertrieb und Marketing Stellenanteile von insgesamt 16 Vollzeitkräften)11 einsparbar. Hierzu ist es u. a. erforderlich, Arbeitsabläufe zweckmäßiger zu gestalten, Stellenanteile mit Arbeitszeitreserven abzubauen, Möglichkeiten der Informationstechnik stärker zu nutzen und Aufgaben zu bündeln oder Dritten zu übertragen.

Das Ministerium hat erklärt, die Anregungen des Rechnungshofs sollten grundsätzlich umgesetzt werden. In Einzelfällen sei noch eine weitere Überprüfung erforderlich.

Gebietsreferenten

Dem Leiter der Zentralstelle der Forstverwaltung waren unmittelbar sechs Beamte des höheren Dienstes als sogenannte Gebietsreferenten unterstellt. Deren Tätigkeiten betrafen u. a. das Führen der Forstämter mit Ziel- und Budgetvereinbarungen, die Zusammenarbeit mit den Fachbereichen z. B. bei Erstellung der Vorgaben für die Jahresplanung sowie die Personalentwicklung und -führung. Bei dem Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten ist eine Abteilung mit sieben Referaten mit Aufgaben der Forstwirtschaft befasst. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass den Bayerischen Staatsforsten als Anstalt des öffentlichen Rechts nur die Aufgabe der Bewirtschaftung des Staatswaldes übertragen worden ist. Einschließlich einer halben Stelle bei dem Bereich Arbeitssicherheit. Die Stellenanteile wurden aus Gründen der Übersichtlichkeit auf halbe und ganze Stellen gerundet.

Die Umsetzung der Zielvereinbarungen wurde von den Gebietsreferenten nicht immer überwacht. Teilweise wurden Zielvereinbarungen mit Forstämtern unmittelbar von dem zuständigen Fachbereich getroffen. Aufgaben, wie z. B. die Koordination von Organisationseinheiten und deren Zusammenarbeit, sind in vergleichbaren Verwaltungen nicht einer gesonderten Führungsebene zugeordnet. Außerdem war der Einsatz der Gebietsreferenten für die Erstbeurteilung von Beamten des gehobenen Dienstes sachlich nicht gerechtfertigt; diese Aufgabe sollte zweckmäßiger von den unmittelbaren Dienstvorgesetzten, den Forstamtsleitern, wahrgenommen werden.

Ein Bedarf für die Beibehaltung der Leitungsebene der Gebietsreferenten ist nicht erkennbar. Mittelfristig können sechs Stellen im Rahmen der Personalfluktuation eingespart werden.

Das Ministerium hat erklärt, derzeit hätten die Gebietsreferenten bei der Umsetzung der Konzeption "Landesforsten: Zukunftsfähige Strukturen" auf Revierebene noch immer eine wichtige Funktion, die mittelfristig jedoch als entbehrlich angesehen werde.

Personalbedarf

Wird den Vorschlägen des Rechnungshofs zur Verbesserung der Arbeitsabläufe und zur Aufbauorganisation gefolgt, werden in der Zentralstelle der Forstverwaltung von 104 in die Prüfung einbezogenen Stellen 22 Stellen entbehrlich.

Die möglichen Einsparungen, durch die sich die Personalkosten im Rahmen eines sozialverträglichen Stellenabbaus um insgesamt 1,5 Mio. jährlich vermindern lassen, verteilen sich wie folgt:

Davon entfallen zwölf Stellen auf den höheren Dienst, sechs Stellen auf den gehobenen Dienst und vier Stellen auf den Bereich der sonstigen Beschäftigten.

Das Ministerium hat erklärt, der gesamte vom Rechnungshof geforderte Einsparumfang könne erbracht werden.

Der Rechnungshof geht davon aus, dass die entsprechenden Stellen im Stellenplan als künftig wegfallend bezeichnet werden.

3. Folgerungen:

Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:

Der Rechnungshof hatte gefordert,

a) die Aufbau- und Ablauforganisation der Zentralstelle der Forstverwaltung zu straffen und die Leitungsebene der Gebietsreferenten mittelfristig aufzulösen,

b) entbehrliche Stellen einzusparen und Personal sozialverträglich abzubauen.

Folgende Forderungen sind nicht erledigt:

Der Rechnungshof hat gefordert,

a) den Landesbetrieb Landesforsten Rheinland-Pfalz zweistufig zu organisieren, die Betriebsleitung der Zentralstelle der Forstverwaltung zu übertragen und die Forstabteilung des Ministeriums aufzulösen,

b) über das Ergebnis der eingeleiteten Maßnahmen zu Nr. 3.1 Buchstabe b zu berichten.