Beitragsangelegenheiten

Dass die Bürgerinnen und Bürger als zukünftige Beitragszahlerinnen und Beitragszahler an der Entscheidung nicht oder nur unzureichend beteiligt worden sind, ist ein Umstand, an dem keine Aufsichtsbehörde oder auch der Bürgerbeauftragte etwas ändern kann und der auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide führt; trotzdem sollte von den zuständigen Kommunen diesem Umstand besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Manchmal waren aber auch reine Rechtsfragen Gegenstand des Anliegens, so wenn es beispielsweise um die Frage ging, wann eine sog. Eckgrundstücksvergünstigung zu gewähren ist.

Festzuhalten bleibt, dass Beitragsveranlagungen ein zulässiges Instrument der Finanzierung von Ausbau- und Erschließungsmaßnahmen der Kommunen sind, das unter anderem im Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz und dem Baugesetzbuch geregelt ist. Allerdings sei in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass sich viele Unstimmigkeiten und Probleme vermeiden ließen, wenn sich die beteiligten Verwaltungen mehr Mühe geben würden, den zukünftigen Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern die anstehenden Maßnahmen näherzubringen und vielleicht auch versuchen würden, im Kreis der betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer eine Akzeptanz für die Maßnahme zu schaffen. Eine frühzeitige und sachgerechte Information verhindert zwar die spätere Beitragsveranlagung nicht, sorgt aber eventell dafür, Unklarheiten ­ die später Anlass zu Ärger und Unmut geben können ­ erst gar nicht entstehen zu lassen.

Insofern ist hier ein Umdenken der Gemeinden wünschenswert. Es sollte nicht einfach ein Beitragsbescheid erlassen werden und die Klärung dem Stadt- oder dem Kreisrechtsausschuss bzw. dem Verwaltungsgericht überlassen werden, sondern es sollte sich vielmehr im Vorfeld des Beitragsbescheides um eine umfassende und frühzeitige Information der Betroffenen bemüht werden.

Bei Beitragsangelegenheiten darf aber auch nicht verkannt werden, dass sowohl die gesetzlichen Regelungen des Kommunalabgabengesetzes und des Baugesetzbuchs als auch die Rechtsprechung den Gemeinden klare Vorgaben machen, was möglich ist und was nicht. Handelt es sich dementsprechend um klare gesetzliche und/oder von der Rechtsprechung entwickelte Vorgaben bzw. Maßstäbe, so bestehen auch für den Bürgerbeauftragten nur sehr beschränkte Möglichkeiten der Unterstützung. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinden verpflichtet sind, Beiträge zu erheben, und ein Verzicht in der Regel nicht möglich ist.

So wandten sich beispielsweise gleich mehrere Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer einer Gemeinde wegen einer Veranlagung zu einmaligen Ausbaubeiträgen an den Bürgerbeauftragten; der Ortsgemeinderat hatte den Ausbau einer im Jahr 1963 erstmalig hergestellten Straße beschlossen und sich für das Beitragssystem der „Einmaligen Beiträge" entschlossen. Eine Überprüfung der Angelegenheit durch die Kommunalaufsicht der zuständigen Kreisverwaltung hatte zum Ergebnis, dass die Beschlussfassung durch den Ortsgemeinderat nicht zu beanstanden war. Bei der Entscheidung für das Beitragssystem handelt es sich zudem um eine Entscheidung, die der Ortsgemeinderat im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung getroffen hatte, sodass der Beschluss wie bereits dargelegt nur eingeschränkt überprüfbar war.

Ebenfalls mehrere Petentinnen und Petenten wandten sich an den Bürgerbeauftragten und begehrten, dass die zum Ausbau anstehende Straße in ein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet aufgenommen wird. Hierbei war allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei der Entscheidung über den Ausbau bzw. die Festlegung des Sanierungsgebiets um eine Entscheidung handelt, die der Stadtrat im Rahmen seiner kommunalen Selbstverwaltung getroffen hat. Zudem wurden die Petentinnen und Petenten darauf hingewiesen, dass auch im Rahmen eines Sanierungsgebiets Ausgleichsbeiträge anfallen.

Im Übrigen waren die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger sehr unterschiedlich. Nur als Beispiel sei die Eingabe von Eheleuten genannt, die ihr Grundstück von einem privaten Erschließungsträger erworben hatten, dem zuvor von der Stadtverwaltung die Erschließung eines Baugebiets übertragen worden war. Problem: Kurz nach Beginn der Erschließungsmaßnahme musste der Erschließungsträger Insolvenz anmelden und die Erschließungsmaßnahme konnte nicht mehr von ihm fertiggestellt werden. Allerdings hatten die Petenten, als sie ihr Grundstück zuvor von dem Erschließungsträger erworben hatten, mit dem Kaufpreis zugleich die anfallenden Erschließungsbeiträge gezahlt, die nunmehr mit der Insolvenz verloren gegangen waren. Da die Erschließungsmaßnahme jedoch noch nicht fertiggestellt war, war die Stadtverwaltung verpflichtet, diese zu beenden und dafür Erschließungsbeiträge zu fordern. Zwar hatten die Petenten damit faktisch zweimal Erschließungsbeiträge gezahlt, jedoch wird in Fällen dieser Art häufig übersehen, dass es sich bei dem Kaufvertrag um einen privatrechtlichen Vertrag zwischen den Käufern und dem Erschließungsträger handelt und damit im Falle der Insolvenz des Erschließungsträgers vom Käufer ein Risiko eingegangen wird.

Zum Sachgebiet 3.1 Gebühren, insbesondere zum Thema Gebührerhöhungen, ist festzuhalten, dass es in der Regel nachvollziehbare Gründe für die Erhöhung gab, für den Einzelnen aber zunächst einmal dessen Belastung zählt. Für die Bürgerin oder den Bürger ist stets die individuelle Belastung entscheidend, wobei die oder der Einzelne auch nicht die einzelne Gebühr betrachtet, sondern vielmehr die Gesamtbelastung durch Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben. Jedoch darf hier nicht verkannt werden, dass trotz der gegebenenfalls im Einzelfall bestehenden hohen Gesamtbelastung der einzelnen Bürgerin bzw. des einzelnen Bürgers die einzelne Gebühr bzw. Gebührenerhöhung für sich betrachtet rechtmäßig und nicht zu beanstanden ist.

So hatten sich einige Petentinnen und Petenten im Zusammenhang mit stark gestiegenen Abfallentsorgungsgebühren an den Bürgerbeauftragten gewandt. Der zuständige Kreistag hatte zum Unmut der Bürgerinnen und Bürger eine Anhebung der Abfallentsorgungsgebühren um 55 % gegenüber dem Vorjahresniveau beschlossen. Gründe für diese Erhöhung waren nach einer entsprechenden Stellungnahme der Kreisverwaltung die erhöhten Forderungen des für die Abfallentsorgung zuständigen Zweckverbands.

Die weiteren Eingaben betrafen jeweils Einzelfälle, in denen sich Petentinnen und Petenten gegen eine Gebührenveranlagung wehrten, weil sie der Auffassung waren, aus dem einen oder anderen Grund nicht zur Gebührenzahlung verpflichtet zu sein. So wandten sich Petenten an den Bürgerbeauftragten und beanstandeten die Gebührenhöhe für „Einmal-Abfallsäcke". Die Ermittlungen ergaben, dass die beanstandeten Gebühren in der Abfallgebührensatzung festgelegt sind und auf einer von einem neutralen Wirtschaftsprüfungsbüro durchgeführten Gebührenkalkulation beruhten. Im Übrigen war festzustellen, dass nur in Ausnahmefällen Bedarf an solchen Abfallsäcken besteht, da allen Haushalten ein ausreichendes Volumen an Bio- und Restabfallbehältern zur Verfügung steht sowie in regelmäßigen Abständen Sondersammlungen von Sperrmüll, Grünabfällen etc. durchgeführt werden. Auch ein Vergleich mit anderen Landkreisen in Rheinland-Pfalz zeigte, dass die Gebühr nicht unverhältnismäßig ist.

Ein Eingabefehler war Grund für eine rückwirkende Gebührenforderung, gegen die sich eine Petentin wandte. Bei der Ummeldung einer fünfköpfigen Familie im Jahr 2002 wurde bei der Berechnung der Abfallentsorgungsgebühren versehentlich nur eine Person veranlagt. Nachdem der Fehler aufgefallen war, erfolgte rückwirkend zum 1. Januar 2004 eine Veranlagung für einen Fünfpersonenhaushalt, was auch möglich war, da eine Verjährung nach den einschlägigen Regelungen noch nicht eingetreten war. Dabei wurde aus Kulanzgründen auf eine Nachforderung für 2003 ­ obwohl noch möglich ­ verzichtet.

Ansonsten wandten sich Bürgerinnen und Bürger auch außerhalb des Themas Abfallentsorgungsgebühren mit unterschiedlichen „Gebührenanliegen" an den Bürgerbeauftragten. Abwassergebühren waren beispielsweise das Problem einer Petentin, die sich gegen eine Nachforderung für das Jahr 2005 wandte. Die Ermittlungen durch den Bürgerbeauftragten ergaben, dass bei der Jahresabrechnung aufgrund eines Ablesefehlers oder einer fehlerhaften Eingabe in die EDV eine zu niedrig angesetzte Wassermenge abgerechnet wurde. Die Petentin erhielt damals eine Gutschrift. Der Jahresabrechnung 2006 dagegen wurde der korrekte Zählerstand zugrunde gelegt, sodass es zu einer Nachforderung kam. Da die Petentin jedoch zum einen eine Gutschrift bekommen hatte und zum anderen die Wasserpreise stabil geblieben waren, hatte sie durch die Nachforderung keinen finanziellen Verlust. Zudem war der Bescheid bestandskräftig geworden.

Ansonsten waren alle denkbaren Gebührenarten Gegenstand von Eingaben, so etwa Gebühren für die Anfertigung von Kopien, Musikschulgebühren und Straßenreinigungsgebühren.

Sonstige kommunale Angelegenheiten:

Grundstücksangelegenheiten:

Wirtschaftliche Einrichtungen:

Gemeindeverfassungsrecht, gemeindliche Angelegenheiten, Gemeindestraßen, allgemeine Angelegenheiten

Die Eingaben zu diesen Sachgebieten haben im Vergleich zum Vorjahr abgenommen.

Beispielhaft für die oben genannten Sachgebiete ist die den Eingaben zugrunde liegende Vielfalt der Anliegen der Bürgerinnen und Bürger. In allen Bereichen des täglichen Lebens, in denen Bürgerinnen und Bürger mit Verwaltungen ­ freiwillig oder unfreiwillig

­ in Kontakt kommen, kann es zu Problemen kommen. Auch wenn den Wünschen der Bürgerinnen und Bürger nicht in jedem Fall nachgekommen werden kann ­ sei es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ­ so trägt das Handeln des Bürgerbeauftragten häufig dazu bei, dass der Petentin bzw. dem Petenten noch einmal die Verwaltungsentscheidung erklärt wird, insbesondere aus welchem Grund dem Begehren nicht entsprochen werden kann. Auch wenn hier zwar keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, so hat das Petitionsverfahren in diesen Fällen jedenfalls eine Befriedungsfunktion.

So begehrte in einem Fall ein Bürger die Umbenennung des „Nationalen Geoparks Vulkanland-Eifel" in „Nationaler Geopark Vulkaneifel". Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau lehnte eine Umbenennung jedoch ab, da der bestehende Nationalpark ein Zusammenschluss der drei Geoparke „Vulkaneifel European Geopark" in der Westeifel, dem Vulkanpark im Landkreis Mayen-Koblenz und dem Vulkanpark Brohltal/Laacher See ist und diese bei der Namensfindung beteiligt waren.

Zudem besteht bereits ein Geopark Vulkaneifel und bei der Namensgebung sollten Verwechslungen bewusst ausgeschlossen werden.

In einer Angelegenheit führte ein Selbstaufgriff des Bürgerbeauftragten zu der Erkenntnis, dass zahlreiche Schulen in einem Landkreis Sicherheitsmängel aufweisen. Der Bürgerbeauftragte hatte eine konkrete Eingabe von Eltern einer Schülerin zum Anlass genommen, von seinem in § 2 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz vom 3. Mai 1974 (GVBl. Seite 469) vorgesehenen Selbstaufgriffsrecht Gebrauch zu machen. Die betroffene Schülerin war nach einer Schulveranstaltung in einen ca. 2,5 m tiefen ungesicherten Kellerschacht des Schulgebäudes gestürzt und hatte schwere Verletzungen mit erheblichen Folgen davongetragen.

Es stellte sich für den Bürgerbeauftragten u. a. die Frage, aus welchen Gründen der betreffende Kellerschacht nicht so gesichert war, dass der Unfall hätte vermieden werden können. Im Rahmen der Ermittlungen wurde festgestellt, dass eine Sicherung wie etwa ein Geländer o. Ä. nicht vorhanden war und eine Hecke zuvor entfernt wurde. Da aber auch nicht auszuschließen war, dass andere Schulen ebenfalls derartige Sicherheitsmängel aufweisen, wurde die insoweit zuständige Unfallkasse Rheinland-Pfalz gebeten, alle Schulen in dem betroffenen Landkreis einer entsprechenden Prüfung zu unterziehen. Zwar werden die Schulen im Rahmen der üblichen Beratungs- und Besichtigungstätigkeit der Präventionsabteilung der Unfallkasse überprüft, doch wies die Unfallkasse zu Recht darauf hin, dass auch die Schulen selbst bzw. die Schulleiterinnen und Schulleiter im Bereich der Unfallverhütung gefragt sind.

Im Rahmen der auf Veranlassung des Bürgerbeauftragten vorgenommenen Überprüfung wurde festgestellt, dass nahezu alle Schulen identische oder ähnliche sicherheitstechnische Mängel aufweisen. Nachdem zunächst kurzfristig umzusetzende Maßnahmen benannt worden sind, um weitere Gefährdungen auszuschließen, werden die Mängel beseitigt. Der Bürgerbeauftragte hat dabei sichergestellt, dass er über den Abschluss der Mängelbeseitigung auch informiert wird.

In diesem Zusammenhang möchte der Bürgerbeauftragte darauf hinweisen, dass alle für die Sicherheit an den Schulen Verantwortlichen den tragischen Unfall zum Anlass nehmen sollten, die Sicherheitsstandards ihrer Schule einer Überprüfung zu unterziehen.

Angesprochen sind nicht nur die Schulträger, sondern auch die Schulleiterinnen und Schulleiter, die Sicherheitsbeauftragten sowie alle an den Schulen Tätigen.

Einige Bürgerinnen und Bürger wandten sich als Gewerbetreibende an den Bürgerbeauftragten und beanstandeten ihre Nichtzulassung zu diversen Märkten bzw. Veranstaltungen. Dabei war zu berücksichtigen, dass es sich bei der Entscheidung über die Zulassung eines Gewerbetreibenden zu einem Markt bzw. zu einer Veranstaltung um eine Ermessensentscheidung der jeweiligen Kommune handelt. Bei der Überprüfung der durch die kommunalen Gremien getroffenen Entscheidungen war also zu prüfen, ob sie das ihnen zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt oder ob zum Beispiel sachfremde Gründe bei der Entscheidung eine Rolle gespielt haben. Dieser bei Ermessensentscheidungen allgemeingültige Prüfungsmaßstab erfuhr bei den angesprochenen Angelegenheiten eine besondere Bedeutung, da auch beanstandet wurde, dass stattdessen ein Mitbewerber zugelassen wurde.

So beanstandete eine Gewerbetreibende die mehrfache Ablehnung ihres Antrags auf Zulassung ihres Karussells zu einem Weihnachtsmarkt. Der Marktausschuss des Stadtrats hatte den Antrag abgelehnt und sich für einen Mitbewerber entschieden, da dessen Fahrgeschäft im Vergleich zum Fahrgeschäft der Petentin aufwändiger und „weihnachtlicher" gestaltet ist und aufgrund seiner Größe eine vorhandene Lücke ausfüllt. Diese Entscheidung des Marktausschusses war nachvollziehbar begründet und gab auch im Rahmen einer kommunalaufsichtlichen Überprüfung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion keinen Anlass zur Beanstandung. Anzumerken ist zudem, dass die Petentin zwar nicht mit ihrem Fahrgeschäft, aber sehr wohl mit einem Imbissbetrieb zugelassen wurde.

Auch in einem anderen Fall beanstandete ein Gewerbetreibender die Ablehnung seines Antrags auf Zulassung mit einem Imbissbetrieb auf einem Bauernmarkt. Hier waren die Kriterien für eine Zulassung zusätzlich in einer Marktordnung festgelegt, wonach zum Markt grundsätzlich nur Erzeuger und gewerbliche Verarbeiter landwirtschaftlicher Produkte aus dem Landkreis zugelassen werden. Sonstige Anbieter können lediglich dann zugelassen werden, wenn deren Produkte das vorhandene Angebot vervollständigen bzw. zu einer Steigerung der Attraktivität beitragen. Auf Grundlage dieser festgelegten Voraussetzungen wurde der Petent mit seinem Grillimbissbetrieb abgelehnt, was nach Überprüfung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion nicht zu beanstanden war. Die vom Petenten gleichzeitig beanstandete Zulassung eines Mitbewerbers war ebenfalls nicht zu beanstanden, da dieser eng mit regionalen Selbstvermarktern zusammenarbeitet.

Aber auch sonstige Probleme von Bürgerinnen und Bürgern mit Kommunalverwaltungen zählen zu den oben genannten Sachbereichen. So begehrten in mehreren Fällen Bürgerinnen und Bürger den Rückschnitt von Ästen, die von der öffentlichen Verkehrsfläche auf ihr Grundstück ragten. Diese Fälle wurden unproblematisch gelöst und der begehrte Rückschnitt vorgenommen. In einem anderen Fall beanstandete eine Petentin den Zustand eines gemeindeeigenen Grundstücks, das an ihr Grundstück angrenzt, und begehrte, die Pflege dieses Grundstücks übernehmen zu dürfen. Auch diesem Begehren der Petentin wurde entsprochen.

Andere Bürgerinnen und Bürger begehrten mit ihren Eingaben von Verwaltungen die Vornahme bzw. Unterlassung bestimmter Handlungen im Hinblick auf Grundstücke. Ein Petent begehrte beispielsweise, dass die Stadtverwaltung von ihrem vertraglichen Rückübertragungsanspruch Gebrauch macht. Hintergrund war, dass die Stadtverwaltung in früheren Zeiten ein Grundstück veräußert und sich für den Fall der Nichtbebauung innerhalb einer bestimmten Frist einen Rückübertragungsanspruch vorbehalten hatte. Das Grundstück wurde aber auch lange nach Fristablauf noch nicht bebaut, sodass der Petent, selbst nicht mehr an einer Bebauung des Grundstückes interessiert, nunmehr die Geltendmachung des Anspruchs von der Stadt forderte. Diese sah aber keine Veranlassung, von ihrem Recht Gebrauch zu machen. Dabei übersah der Petent, dass es sich um einen vertraglich vereinbarten Anspruch handelt, zu dessen Geltendmachung die Stadtverwaltung zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist.

Auch um ein Grundstück ging es bei dem Anliegen einer Petentin, die ein zur Zwangsversteigerung anstehendes Grundstück erwerben wollte und im Vorfeld Kenntnis davon erlangt hatte, dass die Ortsgemeinde offensichtlich mit dem Gedanken gespielt hat, an der Versteigerung als Bieterin teilzunehmen. Die Petentin, die selbst bereits einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück innehat und nunmehr auch den Rest des Grundstücks erwerben wollte, forderte von der Ortsgemeinde, dass sie von diesem Unterfangen Abstand nimmt. Im Laufe des Verfahrens beschloss der Ortsgemeinderat letztlich, nicht an der Versteigerung teilzunehmen.