Kosten für die Erhebung der Erbschaftsteuer nach dem Erbschaftsteuerreformgesetz

Die Bundesregierung hat vor kurzem einen Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) vorgelegt. In Zukunft muss die Bewertung und Besteuerung des Grundvermögens, des Betriebsvermögens, des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften nach Verkehrswerten erfolgen. Die Bewertung und Erfassung wird einen hohen Verwaltungsaufwand erforderlich machen. Nach meinen Informationen rechnet das Land Baden-Württemberg nach der Reform des ErbStRG mit Verwaltungskosten von 200 Mio. und mit Erbschaftsteuereinnahmen von 700 Mio..

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie hoch schätzt die Landesregierung die zukünftigen Verwaltungskosten für die Erhebung der Erbschaftsteuer in Rheinland-Pfalz?

2. Wie hoch schätzt die Landesregierung die zukünftigen Einnahmen aus der Erbschaftsteuer für Rheinland-Pfalz?

3. Wie hoch sind zurzeit die Verwaltungskosten für die Erhebung der Erbschaftsteuer?

4. Welche Erbschaftsteuereinnahmen stehen diesen Kosten gegenüber?

5. Wie hoch war der Betrag der Erbschaftsteuereinnahmen, der in den Länderfinanzausgleich geflossen ist?

Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 14. März 2008 wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1: Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG-E) sieht neben der verfassungsrechtlich erforderlichen Bewertung der Vermögensgegenstände zu Verkehrswerten auch Rechtsänderungen vor, die einen Rückgang des Verwaltungsaufwandes bewirken können.

Ob die Verwaltungskosten geringer, höher oder unverändert im Vergleich zum Status quo liegen werden, hängt von den noch zu treffenden Detailregelungen sowie vom Umfang des betroffenen Personenkreises ab.

Zu Frage 2: Die Landesregierung geht nicht davon aus, dass es durch das zu beschließende Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts mittelfristig zu gravierenden Änderungen im Aufkommen der Erbschaft- und Schenkungsteuer kommt. Der Gesetzentwurf weist bei voller Jahreswirkung ein Mehraufkommen in Höhe von 22 Mio. Euro für die Ländergesamtheit aus, dem in den ersten Kassenjahren ein rückläufiges Minderaufkommen gegenübersteht.

Vor dem Hintergrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre ist davon auszugehen, dass das Erbschaftsteueraufkommen eines einzelnen Landes in stärkerem Maße von Einzelfällen beeinflusst wird als von der vorgesehenen Steuerrechtsänderung.

Im Mittel werden derzeit für Rheinland-Pfalz folgende Einnahmen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer unter Berücksichtigung des Gesetzentwurfs erwartet:

Wie in der Antwort der Landesregierung (Drucksache 15/1806 vom 4. Januar 2008) zur Frage 2 der Kleinen Anfrage 1127 des Abgeordneten Gerd Schreiner (CDU) vom 5. Dezember 2007 dargelegt, beträgt der Vollzugsaufwand der Finanzverwaltung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Rheinland-Pfalz derzeit rund 7 Mio. Euro pro Jahr.

Zu Frage 4: Den unter 3. genannten Kosten steht ein Erbschaftsteueraufkommen in Rheinland-Pfalz von zuletzt rund 222 Mio. Euro (2007) gegenüber.

Zu Frage 5: Die Einnahmen der Länder aus der Erbschaftsteuer sind nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (FAG) Teil der Bemessungsgrundlage des Länderfinanzausgleichs.