ADAC-Schulbustest und Schülerverkehr
In Deutschland wurden nach ADAC-Angaben 141 Busse untersucht. 18 Schulbusfahrten in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz wurden durch den ADAC begleitet. An insgesamt 34 Kontrollstellen in Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen hat der ADAC den Schulbustest durchgeführt.
Nach dem Schulgesetz ist es Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung der Landkreise und kreisfreien Städte, für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu sorgen, insbesondere wenn der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Es sollen Schulbusse eingesetzt werden, wenn zumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen nicht bestehen.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Wie beurteilt die Landesregierung die Ergebnisse des vom ADAC durchgeführten deutschlandweiten Schulbustests für das Land, insbesondere hinsichtlich der Repräsentativität der Stichproben?
2. Welche technischen Untersuchungen sind für Busse im Land beim Schülerverkehr verpflichtend vorgeschrieben?
3. Wie beurteilt die Landesregierung kreisspezifische Lösungen beim Schülerverkehr, etwa die Möglichkeit einer Anmietung, das heißt von den Schulträgern angemietete Schulbusse, die ausschließlich zur Beförderung zum und vom Unterricht eingesetzt werden?
4. In welchem Umfang wird nach Kenntnis der Landesregierung die Möglichkeit von Landkreisen und kreisfreien Städten im Land genutzt, die gesetzlich mögliche Stehplatzausnutzung in Bussen selbst zu reduzieren?
Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbauhat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 17. März 2008 wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1: Nach Angaben des ADAC wurden insgesamt 141 Schulbusse der Klasse M 3 (Kraftomnibusse mit mehr als acht Sitzen und mehr als fünf Tonnen zulässigem Gesamtgewicht) in sieben Bundesländern untersucht. In Rheinland-Pfalz wurden neun Busse überprüft.
Neben nicht mitgeführten Zulassungspapieren wurde bei zwei Bussen festgestellt, dass Reifen ohne ausreichende Profiltiefe bzw. außen beschädigte Reifen montiert waren. Zusätzlich waren im Innenraum der Busse teilweise scharfkantige Fahrkartenentwerter vorhanden, wodurch sich Verletzungsgefahren ergeben könnten.
Insgesamt werden in Rheinland-Pfalz bei den im Verband Deutscher Verkehrsunternehmen organisierten Unternehmen rund 2 000
Fahrzeuge im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) eingesetzt. Insofern ist bei neun geprüften Bussen von einer geringen Repräsentativität auszugehen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Bus weiterhin das sicherste Verkehrsmittel beim Zurücklegen des Schul- oder Kindergartenweges ist. Die Statistik des Bundesverbandes der Unfallkassen weist aus, dass, bezogen auf das Jahr 2005, nur 4 % aller Straßenverkehrsunfälle im Zusammenhang mit dem Schulweg auf den Bereich der öffentlichen Verkehrsmittel entfallen. Wenn Unfälle im Zusammenhang mit Schulbussen geschehen, treten diese insbesondere beim Ein- und Aussteigen oder beim Überqueren der Straße auf., 3.April 2008
Zu Frage 2: Wie alle Kraftomnibusse müssen auch die Schulbusse in regelmäßigen Zeitabständen wie folgt überprüft werden:
Jährliche Durchführung einer Hauptuntersuchung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation.
Bei einer Hauptuntersuchung ist die Einhaltung der geltenden Bestimmungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile sowie anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zu untersuchen. Dabei ist ein Fahrzeug als vorschriftsmäßig einzustufen, wenn keine Mängel festgestellt wurden und auch sonst kein Anlass zu der Annahme besteht, dass die Verkehrssicherheit gefährdet oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges mehr als unvermeidbar beeinträchtigt ist.
Vierteljährliche Durchführung einer Sicherheitsprüfung von hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder durch einen Sachverständigen oder Prüfingenieur.
Die vierteljährliche Sicherheitsprüfung umfasst eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung des Fahrgestells und des Fahrwerks, der Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Räder, Auspuffanlage und Bremsanlage des Fahrzeugs. Zusätzlich richten sich die Überprüfungen darauf, dass
Türen, Türverschlüsse und ihre Betätigungseinrichtungen so beschaffen sind, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen der Türen nicht zu erwarten ist,
dem Fahrzeugführer der geschlossene Zustand durch Fremdkraft betätigter Fahrgasttüren angezeigt wird und
Fahrgasttüren bei Kleinbussen, mit denen Schüler von Grundschulen oder Kindergartenkinder befördert werden, zusätzlich gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sind.
Zu Frage 3: In Rheinland-Pfalz obliegt die Schülerbeförderung nach § 69 Schulgesetz (SchulG) und § 33 Privatschulgesetz (PrivSchG) den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Die Aufgabenwahrnehmung durch die Kreise und kreisfreien Städte ist daher der unmittelbaren Einflussnahme durch das Land entzogen.
§ 69 Abs. 4 SchulG und § 3 Abs. 4 Nahverkehrsgesetz schreiben vor, dass die Schülerbeförderung vorrangig im ÖPNV durchzuführen ist. Schulbusse im freigestellten Schülerverkehr sollen nur dann eingesetzt werden, wenn keine zumutbaren öffentlichen Verkehrsverbindungen bestehen.
Ferner ergibt sich für die Genehmigungsbehörde aus § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) die Pflicht, im Zusammenwirken mit dem Aufgabenträger im Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen für eine Integration von Schülerverkehren und allgemeinem ÖPNV zu sorgen.
Die Schülerbeförderung stellt die wichtigste Stütze des ÖPNV im ländlichen Raum dar; der dortige Anteil der Schüler am ÖPNV beträgt bis zu 90 %. Vor diesem Hintergrund würde die Anmietung von ausschließlich zur Schülerbeförderung dienenden Bussen zur Streichung von ÖPNV-Verbindungen und damit zu einer Verschlechterung der ÖPNV-Versorgung insbesondere im ländlichen Raum führen. Im Übrigen dürfte ein verstärkter Einsatz von freigestellten Schülerverkehren nicht lösbare Finanzierungsfragen aufwerfen.
Eine verstärkte Einrichtung von freigestellten Schülerverkehren ist daher aus Sicht der Landesregierung nicht sinnvoll.
Zu Frage 4: Da es sich bei der Schülerbeförderung um eine kommunale Pflichtaufgabe handelt, liegen der Landesregierung keine abschließenden Angaben dazu vor, welche Landkreise und kreisfreien Städte auf freiwilliger Basis die Stehplatznutzung einschränken.