Tageseinrichtungen

Die LVO sieht in § 6 Abs. 5 Satz 4 zudem vor, dass zusätzliche Personalkosten für notwendige Vertretungen von Erziehungskräften bei der Zuweisung von Landesmitteln berücksichtigt werden.

4. Übergang von der Kindertagesstätte in die Grundschule

Wie gestalten sich die in§ 2 a Kindertagesstättengesetz beschriebenen Maßnahmen des Übergangs vom Kindergarten zur Grundschule konkret aus?

49. Welche Konzepte, Kooperationsformen, Arbeitsgemeinschaften, gegenseitige Hospitationen und gemeinsame Fortbildungen wurden zwischen Kindergärten und Grundschulen im Einzelnen vereinbart und wie wurden sie konkret ausgestaltet?

In den BEE wird die Zusammenarbeit von Kindertagesstätten und Grundschulen durch ein eigenes Kapitel hervorgehoben. Auf dieser Grundlage haben Kindergärten und Grundschulen vielfältige Kooperationsformen entwickelt wie z. B. gegenseitige Hospitationen, gemeinsame Elternabende, runde Tische mit Erzieherinnen, Erziehern, Lehrkräften und Eltern, Schulbesuche und Unterrichtsteilnahme der Kindergartenkinder, gemeinsame Projekte, regelmäßige Arbeitsgemeinschaften mit konzeptioneller Abstimmung.

Gemeinsame Fortbildungen von Erzieherinnen und Erziehern sowie Lehrkräften zum Thema „Übergang Kindertagesstätte-Grundschule" werden sowohl über die Fortbildungsinstitute als auch über das landesweite Fortbildungsprogramm zum Erwerb des Zertifikates „Zukunftschance Kinder ­ Bildung von Anfang an" angeboten und bezuschusst.

Über 800 Personen haben sich 2006 im Rahmen der Landesförderung mit diesem Thema auseinandergesetzt. Im Jahr 2007 wurden in diesem Themenmodul ca. 1 400 Personen fortgebildet.

Im Rahmen des genannten Programms werden zunehmend auch Fortbildungen durchgeführt, die beide Institutionen betreffen und in deren Rahmen thematisch gearbeitet wird. Hierbei geht es um konkrete Inhalte und deren Anschlussfähigkeit in der jeweils anderen Institution, z. B. Sprachförderung, Mathematik, Naturwissenschaften, Technik oder auch Musik und Kunst.

Im Auftrag des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur führt das IFB in Kooperation mit dem Caritasverband der Diözese Speyer, der Diakonie, den Kommunen als Träger und der ADD regionale Fachtagungen zur gemeinsamen Fortbildung für Erzieherinnen, Erzieher und Lehrkräfte mit dem Thema „Partizipation und Kommunikation von Kindertagesstätte, Grundschule und Elternhaus" durch.

Die Veranstaltungen werden in den Regionen auf Initiative entweder von Kindertagesstätten oder von Schulen nachfrageorientiert eingerichtet. So können abgebende Kindertagessstätten und aufnehmende Grundschulen in den Regionen gemeinsam erreicht werden. Im Anschluss an die Fachtagungen konstituieren sich zumeist regionale Arbeitsgruppen mit dem Ziel, die Kooperation nachhaltig und verbindlich zu gestalten. Um eine weitere Zusammenarbeit zwischen Kindertagesstätte und Grundschule zu begleiten, werden im Anschluss an die Fachtagungen im zeitlichen Abstand weitere regionale Folgetagungen angeboten. Schulinterne Fortbildungen, die gemeinsam mit den Kindertagesstätten im Sinne der Kooperation durchgeführt werden, werden auf Nachfrage vom IFB personell oder finanziell unterstützt.

50. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache knapper Zeitressourcen für Kooperationstätigkeiten sowohl in Grundschulen als auch in Kindergärten?

51. Welche zusätzlichen Personalkapazitäten werden für diese Aufgaben zur Verfügung gestellt und wie werden die Betroffenen auf die Kooperation vorbereitet?

Die Kooperation und die Gestaltung der Elternarbeit gehören sowohl für die Kindertagesstätten als auch für die Grundschulen zum grundlegenden Auftrag. Dies wird durch die Bestimmungen des § 2 a Abs. 3 KitaG und des § 19 Schulgesetz (im Weiteren abgekürzt als: SchulG) unterstrichen, aber nicht als neue Aufgabe definiert. Zusätzliche Personalkapazitäten werden nicht gewährt.

Im Rahmen des Landescurriculums können Erzieherinnen und Erzieher gemeinsam mit Grundschulkräften Fortbildungen besuchen (vgl. Antwort zu Frage 43). Gemeinsame Fortbildungen von Erzieherinnen und Erziehern sowie Lehrkräften zum Thema „Übergang Kindertagesstätte-Grundschule" werden auch über die Fortbildungsinstitute angeboten und auch bezuschusst (vgl. Antwort zu Frage 49).

Auswertung der durchgeführten Veranstaltungen im Zeitraum der Schuljahre 2004/2005 bis 2007/2008

Veranstaltungsform Veranstaltungstage Teilnehmende Fachtagung 15 1 549

Studientage 10 367

Kurse 5 85

Regionale Arbeitsgemeinschaften (zwölf halbtägige RAG) sechs Fortbildungstage 170

Im Rahmen der Verwaltungsvorschrift zur „Förderung von Sprachfördermaßnahmen in Kindergärten sowie von Maßnahmen der Vorbereitung des Übergangs vom Kindergarten zur Grundschule" vom 27. Dezember 2007 (vgl. www.kita.rlp.de/Zukunftschance/Sprachförderung) besteht für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Möglichkeit, Kooperationen zwischen Kindertagesstätten und Grundschulen anzuregen und zu unterstützen.

52. Welche Einrichtungen pflegen noch keine institutionalisierte Kooperation beim Übergang vom Kindergarten in die Grundschule und wie soll diese künftig sichergestellt werden?

Hierzu liegt der Landesregierung kein Datenmaterial vor.

Dort, wo eine Kooperation nicht gut gelingt, besteht die Möglichkeit der jeweiligen Kontaktaufnahme mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt, Fachberatung), der Fachberatung der Trägerorganisation bzw. der jeweils zuständigen ADD. Im Rahmen der Verwaltungsvorschrift zur „Förderung von Sprachfördermaßnahmen in Kindergärten sowie von Maßnahmen der Vorbereitung des Übergangs vom Kindergarten zur Grundschule" besteht die Möglichkeit, dass seitens der Jugendämter die beteiligten Institutionen durch entsprechende Maßnahmen eine Unterstützung zur Verbesserung ihrer Kooperation erhalten.

53. Welche kindbezogenen Daten dürfen seitens der Kindertagesstätte an die aufnehmende Grundschule weitergegeben werden und in welcher Art und Weise kann eine kontinuierliche Entwicklungsförderung gewährleistet werden?

Mit dem Landesgesetz zum Ausbau der frühen Förderung vom 16. Dezember 2005 wurde in Rheinland-Pfalz durch eine entsprechende Einfügung in § 2 Abs. 1 KitaG erstmals die Erforderlichkeit einer Beobachtung und Dokumentation kindlicher Entwicklungsprozesse in Kindertagesstätten gesetzlich festgeschrieben. Hiermit soll der Auftrag von Kindertagesstätten abgesichert werden, die Gesamtentwicklung des Kindes zu fördern und durch gezielte erzieherische Hilfen und Bildungsangebote sowie durch differenzierte Erziehungsarbeit die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und soziale Benachteiligungen möglichst auszugleichen. Das Gesetz schreibt nicht vor, welche Methoden bei der Beobachtung angewendet werden sollen. § 2 Abs. 1 KitaG verweist auf die trägerspezifische Konzeption und macht deutlich, dass die Träger im Rahmen ihres autonomen Betätigungsrechts das Nähere regeln können.

Die rechtliche Verankerung von Beobachtung und Dokumentation im Rahmen der Grundsätze der Erziehung, Bildung und Betreuung in Kindertagesstätten unterstreicht, dass die Beobachtung von Kindern und die Dokumentation dieser Beobachtungen integraler Bestandteil der fachlichen Arbeit in Kindertagesstätten sind und damit zur Aufgabenerfüllung im Rahmen des Förderungsauftrags gem. § 2 KitaG i. V. m. § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII erforderlich ist. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 KitaG sind Beobachtung und Dokumentation zugleich Grundlage für Entwicklungsgespräche mit den Eltern. Die Förderung erfolgt also im Sinne von § 22 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII zur Unterstützung und Ergänzung der Erziehung und Bildung in der Familie (Erziehungspartnerschaft).

Die BEE verweisen auf den gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrag von Kindertagesstätte und Grundschule hin und geben in Kapitel 12 Anregungen zur Bewältigung des Übergangs von der einen in die andere Institution.

Durch das „Landesgesetz zum Ausbau der frühen Förderung" wurde das KitaG zum 1. Januar 2006 in wesentlichen Passagen auch die Kooperation von Kindertageseinrichtung und Grundschule betreffend ergänzt und erweitert. Nach dem neu eingefügten § 2 a sind die Kindertageseinrichtungen nach Maßgabe der jeweiligen Konzeption, also unter Wahrung der jeweiligen Trägerautonomie, verpflichtet, im letzten Kindergartenjahr insbesondere den Übergang in die Grundschule vorzubereiten. Zur Erreichung dieses Zieles haben die Kindertageseinrichtungen und die Grundschulen dergestalt zusammenzuarbeiten, dass sie geeignete Kooperationsformen vereinbaren. Beispielhaft zählt das Gesetz auf: Arbeitsgemeinschaften, gegenseitige Hospitationen und gemeinsame Fortbildungen.

Andere Kooperationsformen können darüber hinaus vereinbart werden.

Das SchulG enthält in § 19 eine besondere Verpflichtung der Schule zur Zusammenarbeit mit den Kindertagesstätten, wobei ­ ebenso wie im KitaG-Arbeitsgemeinschaften, gemeinsame Fortbildungen sowie gegenseitige Hospitationen als geeignete Kooperationsform benannt werden.

Nach § 2 Abs. 1 S. 2 KitaG ist festgelegt, dass bei der Beobachtung und Dokumentation der Datenschutz zu beachten ist. Auch ohne diese Vorschrift ist der Schutz personenbezogener Daten stets im Rahmen der pädagogischen Arbeit in Kindertagesstätten zu beachten. Die ausdrückliche Bezugnahme bei der Beobachtung und Dokumentation unterstreicht, dass es sich hier um ein besonders sensibles Feld handelt und die Gewährleistung des Datenschutzes eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit von Beobachtung und Dokumentation in der pädagogischen Arbeit ist.

Damit die Fachpraxis Handlungssicherheit erhält, wurden vom Fachausschuss II des Landesjugendhilfeausschusses gemeinsam mit dem Landesbeauftragen für den Datenschutz Rheinland-Pfalz und mit Beteiligung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur „Empfehlungen zum Datenschutz und bei Bildungs- und Lerndokumentationen in Kindertagsstätten" erarbeitet, die im Entwurf vorliegen und voraussichtlich im April vom Landesjugendhilfeausschuss verabschiedet werden. Die in dieser Antwort gemachten Ausführungen entsprechen den erarbeiteten Empfehlungen.

Bei der Übermittlung von Daten sind auch die Datenschutzvorschriften der Stellen zu berücksichtigen, die personenbezogene Daten empfangen und verwenden wollen, etwa die für die Schulen geltenden Regelungen.

Bei der notwendigen Zusammenarbeit zwischen Kindertagesstätte und der Grundschule ist ein Austausch von Informationen und Erfahrungen dann datenschutzrechtlich unproblematisch, wenn keine Namen genannt werden.

Die gesetzlich vorgeschriebene Kooperation zwischen Kindertagesstätte und Schule bezieht sich folglich auf den allgemeinen Informationsaustausch und berechtigt nicht zum Austausch von personenbezogenen Daten einzelner Kinder.

Die Vorschriften zur Zusammenarbeit aus dem KitaG und dem SchulG geben keine Berechtigung für die Kindertagesstätte, ohne Zustimmung der Eltern Unterlagen und personenbezogene Informationen an die Schule weiterzugeben. Wenn im Rahmen der Kooperation Lehrerinnen und Lehrer Einblick in Unterlagen mit personenbezogenen Daten haben wollen, kann dem nur stattgegeben werden, wenn die Eltern hierzu ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben. Unter dem Gesichtpunkt der Erziehungspartnerschaft ist es sinnvoll, wenn die Unterlagen den Eltern ausgehändigt werden, damit diese frei entscheiden können, ob, und wenn ja, welche Informationen sie an die Grundschule weitergeben wollen. Auch die mündliche Weitergabe von Informationen, z. B. über das Verhalten oder die Leistung von einzelnen Kindern, ist im Rahmen der Kooperation von Kindertagesstätte und Schule nur zulässig, wenn hierzu das ausdrückliche Einverständnis der Eltern vorliegt. Auch hier ist es sinnvoll, wenn die Eltern unmittelbar beteiligt werden.

Datenschutz in Kindertagesstätten ist nicht als reines Rechtsproblem zu verstehen. Vielmehr geht es um den Respekt vor der Persönlichkeit des Kindes und damit um ein pädagogisches Grundverständnis. Erziehung und Bildung im Kindergarten beruht auf der Unterstützung von Lernprozessen, in denen das Kind in der Auseinandersetzung mit seiner Umwelt Sinn und Bedeutung sucht. Im Mittelpunkt steht das aktiv lernende Kind als Subjekt pädagogischen Handelns von Erzieherinnen und Eltern. Mit dieser Grundhaltung ist die Orientierung am Kindeswohl, der Schutz der Persönlichkeitsrechte, die Berücksichtigung des Kindeswillens und die Beteiligung des Kindes an Entscheidungen sowie die Einbeziehung der Eltern eine selbstverständliche Konsequenz, die sich in Konzeptionen und Leitbildern wiederfindet und als wichtiges Qualitätsmerkmal für gute Arbeit in Kindertagesstätten verstanden werden muss.

54. Welche Grundschulen in Rheinland-Pfalz halten derzeit einen Schulkindergarten vor?

55. Von jeweils wie vielen Kindern werden diese Schulkindergärten besucht?

Es gibt im Schuljahr 2007/2008 75 Schulkindergärten, die von insgesamt 719 Schülerinnen und Schülern besucht werden. Die einzelnen Standorte und Teilnehmerzahlen zum Statistiktermin sind nachstehend aufgelistet.

Schüler/-innen und Klassen im Schuljahr 2007/2008

­ nur Schulkindergärten, ohne Förderschulen ­ Kurzbezeichnung der Schule Klassen Schüler/-innen GS Bad Dürkheim Pestalozzi 1 11

GS Bad Ems Freiherr-vom-Stein 1 8

GS Bad Kreuznach Hofgartenstraße 1 10

GS Bad Kreuznach Martin-Luther-King 1 13

GS Bad Kreuznach Planig 1 14

GS Bad Marienberg 1 7

GS Bendorf Bodelschwingh 1 6

GS Betzdorf Martin-Luther 1 4

GS Boppard-Bad Salzig 1 8

GS Brücken/Pfalz 1 10

GS Bullay 1 9

GS Burgbrohl 1 5

GS Diez Karl-von-Ibell 1 9

GS Dockweiler 1 9

GS Enkenbach-Alsenborn 1 12

GS Germersheim Eduard-Orth 1 8

GS Guldental 1 8

GS Guntersblum 1 16

GS Hachenburg 1 15

GS Haßloch Ernst-Reuter 1 9

GS Heimersheim 1 8

GS Höhr-Grenzhausen 1 8

GS Kaiserslautern Betzenberg 1 11

GS Kaiserslautern Schiller 1 6

GS Kastellaun 1 11

GS Kirchheimbolanden 1 10

GS Kusel 1 9

GS Lahnstein Goethe 1 8

GS Landstuhl. In der Au 1 13

GS Linz 1 10