Weiterentwicklung des bewegungs- und gesundheitsfördernden Profils rheinland-pfälzischer Kindergärten

Einen Anreiz zur Weiterentwicklung des bewegungs- und gesundheitsfördernden Profils rheinland-pfälzischer Kindergärten schafft seit 2005 die Ausschreibung des Qualitätssiegels „Bewegungskindergarten Rheinland-Pfalz", dessen Besonderheit es ist, von einem breit angelegten Spektrum gesundheitsfördernder Institutionen innerhalb des Aktionsbündnisses „Bewegungskindergarten Rheinland-Pfalz" getragen zu werden. Zu den Voraussetzungen der Vergabe des Qualitätssiegels gehört es u. a.:

­ dass der Kindergarten ein Netzwerk mit lokalen Sportvereinen, Schulen, Behörden, den pädagogischen und therapeutischen Angeboten vor Ort aufbaut und

­ mindestens je eine Erziehungskraft pro Gruppe eine mind. 60-stündige aufeinander aufbauende Fortbildung zur Entwicklungsförderung durch Bewegung absolvieren muss, die ein psychomotorisches und gesundheitsorientiertes Basiswissen beinhaltet.

Folgende Einrichtungen und Träger wurden mit dem Qualitätssiegel „Bewegungskindergarten Rheinland-Pfalz ausgezeichnet: Kindergarten PLZ Ort Träger KiGaGu 67724 Gundersweiler Verbandsgemeinde Rockenhausen Kindergarten „Kastanienvilla" 54331 Oberbillig Ortsgemeinde Oberbillig Kita „Max und Moritz" 66981 Münchweiler Ortsgemeinde Münchweiler Kindertagesstätte „Luftikuss" 53520 Reifferscheid Kiga-Zweckverband Schuld-Reifferscheid Kath. Kindergarten St. Hedwig 76468 Hauenstein Katholische Kirchenstiftung Christ-König Kindergarten St. Joseph 67346 Speyer Katholische Kirchenstiftung St. Joseph Ev. Kindergarten 55268 Nieder-Olm Evangelische Kirchengemeinde Gemeindekindergarten St. Marien 56642 Kruft Ortsgemeinde Kruft Prot. Kindergarten „Tausendfüßler" 76889 Klingenmünster Protestantische Kirchengemeinde Kindergarten „Schlaue Füchse" 55234 Nieder-Wiesen Ortsgemeinde Nieder-Wiesen Spiel- und Lernhaus Landau 76829 Landau Protestantische Johanniskirchengemeinde Kita Niederfischbach 57572 Niederfischbach Gemeinde Niederfischbach Kita „Am Niederteich" 76863 Herxheim Ortsgemeinde Herxheim Kita „Salto Vitale" 65558 Burgschwalbach Evangelische Kirchengemeinde Kindergarten „Goldwiese" 57612 Eichelhardt Verbandgemeindeverwaltung Altenkirchen Haus für Kinder 66892 Bruchmühlbach-Miesau Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Kindergarten „Grashüpfer" 67229 Laumersheim Kindergarten-Zweckverband

Mit dem Projekt „Bewegungsorientierte Gesundheitsförderung durch die Kooperation Kindergarten ­ Sportverein" erfolgt eine Zusammenarbeit von Kindergärten und Sportvereinen, um eine bewegungsorientierte Gesundheitsförderung zu leisten. Unter dem Motto „Kindergarten Kids ­ Mit Bewegung schlau und fit" werden in Kindergärten durch qualifizierte Übungsleiter/-innen gezielte offene Bewegungsangebote gemacht. Somit sollen die entsprechenden Problembereiche (wie z. B. Koordinations- und Verhaltensauffälligkeiten) korrigierend und präventiv aufgegriffen werden. Diese Angebote sollen einen hohen Aufforderungscharakter haben und für alle Kinder die Möglichkeit bieten, das Bewegungsziel zu erreichen ohne als Verlierer dazustehen oder ähnliche Frustrationen zu erleben. Hierzu wird ein Kooperationsvertrag zwischen Kindergarten und Sportverein geschlossen. Der Verein wird für ein regelmäßiges Bewegungsangebot mit bis zu 500 für ein Jahr vom Land bezuschusst. Darüber hinaus wird jeder Kindergarten, der im Innen- oder Außenbereich eine horizontale Kletterwand installiert, mit der Hälfte des Rechnungsbetrages der Kletterwand, jedoch maximal 250, unterstützt. Seit Beginn dieses Projektes im Jahr 1998 wurden bereits über 500 Kooperationen mit insgesamt 174 812 gefördert.

84. Welche Möglichkeiten und Auflagen finden private Träger von Kindertagesangeboten in Rheinland-Pfalz für die Gründung/Errichtung einer Einrichtung vor und welche Möglichkeiten öffentlicher Förderung gibt es?

Private Träger von Einrichtungen, in der Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, benötigen ebenso wie die kommunalen und die kirchlichen Träger eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. Die Bedingungen richten sich nach der Art und Finanzierung der Einrichtung.

Private Träger können Einrichtungen nach dem KitaG betreiben und eine entsprechende finanzielle Förderung erhalten. Voraussetzung ist, dass sie als gemeinnützige Träger gem. § 75 SGB VIII anerkannte Träger der Jugendhilfe sind. Um nach dem KitaG gefördert zu werden, muss ihr Betreuungsangebot in die Bedarfsplanung des Jugendamtes aufgenommen worden sein. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (zuletzt Az.: 7A10974/07 Urteil vom 24. Januar 2008) ist ein Förderungsanspruch auch dann gegeben, wenn der Träger des Jugendamts die Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen in die Bedarfsplanung hätte aufnehmen müssen. Beantragt der Träger eine Betriebserlaubnis für eine Kindertagesstätte nach dem KitaG, so sind hinsichtlich der personellen Ausstattung und Gruppengröße etc. die Bestimmungen des KitaG und der LVO zugrunde zu legen.

Betriebe, die für den Bedarf ihrer Angehörigen und Mitarbeiter eine Kindertagesstätte betreiben wollen, benötigen gem. § 10 Abs. 3 KitaG keine Anerkennung als Träger der Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII. Sie können mit dem Jugendamt vereinbaren, dass sie wie eine im Bedarfsplan ausgewiesene Einrichtung gefördert werden. Dies umfasst auch die Landesförderung. Für Kinder mit einem Wohnsitz in Rheinland-Pfalz außerhalb des Jugendamtsbezirks kann das Jugendamt gem. § 10 Abs. 4 KitaG beim Land Zuweisungen für den Anteil des Jugendamts an den Personalkosten beantragen. Diese Regelung gilt auch für Kinder, die Belegplätze von Betrieben in Kindertagesstätten des Bedarfsplans in Anspruch nehmen.

Betriebseigene Angebote oder Belegplätze, die nicht in den Bedarfsplan des Jugendamtes aufgenommen werden und damit keine Landesförderung erhalten, können im Rahmen des Bundesprogramms „Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung" eine Anschubfinanzierung von bis zu 6 000 pro Platz für bis zu zwei Jahre erhalten (vgl. www.erfolgsfaktor-familie.de). Für Träger, die Angebote außerhalb des KitaG vorhalten, gibt es keine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz. Es zeigt sich, dass Träger dieser Einrichtungen z. T. eine Förderung seitens des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erhalten, Einnahmen aus Sponsoring erzielen oder Einnahmen im Rahmen von Projektmitteln erzielen.

Privatgewerbliche Träger, die außerhalb des KitaG Betreuungsangebote für Kinder vorhalten, benötigen eine Betriebserlaubnis. Bei diesen Betriebserlaubnissen ist auf die besonderen Bedingungen des Einzelfalls abzustellen. Die Erlaubnis kann nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII mit Nebenbestimmungen versehen werden. Das Landesjugendamt mit seinen örtlich zuständigen Zweigstellen in Koblenz, Landau, Trier und Mainz berät die Interessenten und sorgt durch eine koordinierte Genehmigungspraxis dafür, dass im ganzen Land vergleichbare Maßstäbe angelegt werden.

Die Betriebserlaubnis hat sich nach § 45 Abs. 2 SGB VIII daran auszurichten, welche Elemente für die Wahrung des Kindeswohls notwendig sind. Hierzu gehören

­ Angabe von Namen und Qualifikation der Betreuungskräfte (die Erhebung entsprechender Daten ist nur zu Beginn erforderlich),

­ Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses der Hauptverantwortlichen (e. V.: Vorstandsvorsitzender; GmbH: Geschäftsführer), die ihrerseits gem. § 72 a SGB VIII verpflichtet sind, sich die polizeilichen Führungszeugnisse der bei ihnen beschäftigten Personen vorlegen zu lassen,

­ Auszug aus Vereinsregister und Satzung (bei e. V.), Auszug aus dem Handelregister bei gemeinnütziger GmbH,

­ Anzahl, Größe und Ausstattung der Räumlichkeiten (Einhalten von Mindesterfordernissen),

­ Konzeption: pädagogisches Konzept, Öffnungszeiten, Verpflegung, Raumnutzung, Zielgruppe (Alter).

Da der Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung auf Dauer anzulegen ist, sind bei der Beratung zur Planung und Betriebsführung durch das Landesjugendamt nach § 85 Abs. 2 Nr. 7 SGB VIIII auch Aspekte der Finanzierung zu berücksichtigten. Hierzu gehören allgemeine Fragen zur Finanzierung von Personal- und Sachkosten aus Eigenmitteln bzw. über Elternbeiträge. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Trägers können dann vorliegen, wenn er ein offensichtlich unzureichendes Finanzierungskonzept vorlegt.

Für den Antrag auf eine Betriebserlaubnis sind die Stellungnahmen folgender Behörden und Stellen vorzulegen:

­ Bauaufsicht/Brandschutz (Bescheinigung ggf. Nutzungsänderung),

­ Gesundheitsamt,

­ Lebensmittelüberwachung (bei Zubereitung oder Ausgabe von Essen),

­ Gewerbeaufsicht (bei allen entgeltlichen Betreuungsformen außerhalb des Bedarfsplans ­ auch solchen ohne Gewinnabsicht, z. B. e. V.),

­ Unfallkasse gemäß SGB VII oder entsprechender Unfallversicherungsträger.

Die Betriebserlaubnis enthält in der Regel folgende Festlegungen:

­ Alter und Anzahl der gleichzeitig anwesenden Kinder,

­ Betreuer-Kind-Schlüssel in Orientierung an den Vorgaben der LVO,

­ Qualifikation der Betreuungspersonen (pro Gruppe mind. eine Fachkraft gem. Fachkräftevereinbarung sowie eine persönlich geeignete Kraft),

­ Betreuungszeit und maximale Verweildauer der Kinder,

­ Raumkonzept.

Sie enthält darüber hinaus Hinweise über die Notwendigkeit des Abschlusses von Betreuungsvereinbarungen mit den Eltern.

85. Wie steht die Landesregierung zu der Forderung der GEW, ausreichende Leitungsfreistellungen (Freistellungsstunden für Leitungstätigkeiten), nämlich mit 1/4 Stelle je Gruppe, zu garantieren?

86. In welcher Weise soll den steigenden Anforderungen bei Verwaltungs-, Koordinations- und pädagogischen Tätigkeiten, die zu einer kontinuierlichen Professionalisierung der Leitungstätigkeit führen sollen, ohne einheitliche Regelung der Freistellung Rechnung getragen werden?

Die Leitung von Kindertageseinrichtungen ist aus Sicht der Landesregierung eine sehr wichtige und verantwortungsvolle Tätigkeit.

Eine professionelle Einrichtungsleitung ist wichtig für die Entwicklung und Umsetzung des Einrichtungskonzepts und für die im Rahmen von „Zukunftschance Kinder ­ Bildung von Anfang an" stärker fokussierte Bildungsarbeit der Kindertagesstätten.

Die bestehende Grundlage für die Bewilligung von Mehrpersonal für Leitungsaufgaben sind § 2 Abs. 5 Nr. 3 LVO und die sog. Controlling-Vereinbarung zwischen den Trägerorganisationen und kommunalen Spitzenverbänden (vgl. www.kita.rlp.de/Publikationen). Sie stellt den Versuch dar, auf Basis einer Empfehlung zur landesweit vergleichbaren und sachgerechten Bemessung von Leitungskontingenten zu gelangen und gleichzeitig unterschiedlichen Bedingungen in den Einrichtungen gerecht zu werden. Dabei ist neben der Einrichtungsgröße, den vorhandenen Angebotsformen und den Kontextfaktoren der Einrichtung auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Einrichtungsleitung Trägeraufgaben übertragen wurden.

Das Land beteiligt sich bereits jetzt an der Finanzierung von Leitungskontingenten, wenn sie ­ im Einzelfall auch über die Empfehlung des Controlling-Papiers hinaus ­ vom Träger der Einrichtung beantragt und vom örtlichen Jugendamt bewilligt werden.

Abgesehen von den ausdrücklich als Mindeststandards definierten Personalschlüsseln der Gruppen gibt es an keiner Stelle des KitaG oder der dazu erlassenen Ausführungsverordnung eine zentrale gesetzliche Steuerung des Personaleinsatzes. Über Leitungskontingente wie andere pädagogisch begründete Mehrbedarfe wird gemeinsam von Träger und Jugendamt ­ ggf. nach Beratung durch das Landesjugendamt ­ aufgrund spezifischer Kenntnis der Bedingungen vor Ort entschieden.

Wie in der Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage 15/1706 „Gruppengrößen und Personalbesetzung in den Kindergärten" (Drucksache 15/1835) deutlich wurde, liegt die Personalbesetzung merklich oberhalb der Mindeststandards, was als Beleg für die Wirksamkeit des aktuellen Systems der Mehrpersonalbewilligung verstanden werden kann.

Die GEW-Forderung bedeutet mehr als eine Verdreifachung gegenüber den Empfehlungen des Controlling-Papiers. Gegenüber der flächendeckenden Umsetzung der Controlling-Vereinbarung im Leitungsbereich würde die GEW-Forderung landesweit rund 1 000 zusätzliche Vollzeitstellen in den rheinland-pfälzischen Kindertageseinrichtungen erfordern (bei aktuell rund 16 000 Vollzeitstellen für Erziehungskräfte) und damit ­ noch ohne die parallel von der GEW verfolgte höhere Eingruppierung der Leitungskräfte ­ zusätzliche Personalkosten von rund 44 Mio. jährlich. Vergleichbar hohe Leitungskontingente sind auch aus anderen Bundesländern nicht bekannt.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Aufgabenprofil der Leitungskräfte sehr unterschiedlich ist und in der aktuellen Praxis stark davon abhängt, in welchem Maße sie durch den Träger und seine Verwaltungsstelle im Bereich der nichtpädagogischen Managementaufgaben einbezogen oder entlastet werden. Eine Ausweitung der Ressourcen ohne eine klare Aufgabenbeschreibung für die pädagogischen Leitungsaufgaben und ihre Abgrenzung zu den verwaltungsmäßigen, organisatorischen Trägeraufgaben erscheint der Landesregierung nicht zielführend. Da diese Abgrenzungen den Kernbereich der Organisationshoheit des Trägers berühren, sind Veränderungen in diesem Bereich nur nach gründlicher Prüfung und im Konsens mit den Trägern und Jugendämtern denkbar.

Unklar ist auch, ob die punktuelle gesetzliche Festschreibung eines konkreten Leitungskontingents im bestehenden System der Personalbemessung tatsächlich zur Personalaufstockung führt oder ob dies nicht vielmehr eine systematische Verzerrung zulasten besonderer pädagogischer Bedarfe erzeugt. Denn: Alle übrigen Bewilligungen von Mehrpersonal nach § 2 Abs. 5 LVO blieben Ermessensentscheidungen der Jugendämter und Träger. Sie gerieten unter Kürzungsdruck, weil es nicht unwahrscheinlich ist, dass nach Ermessen bewilligtes Mehrpersonal (z. B. wegen längerer Öffnungszeiten oder erhöhtem Förderbedarf einzelner Kinder) reduziert wird, um die dann gesetzlich unausweichlichen Mehrkosten für Leitungskontingente zu kompensieren.

Die Landesregierung nimmt Hinweise ernst, wonach im bestehenden System einer Ressourcenbemessung auf Basis dezentral ausgeübten Ermessens die gesetzliche Vorgabe von Leitungskontingenten als Fremdkörper verzerrend und ggf. auch kontraproduktiv wirken könnte.

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur hat im Rahmen seiner regelmäßigen Gespräche mit den Trägerorganisationen und kommunalen Spitzenverbänden das Thema Leitungsfreistellung mehrfach auf die Tagesordnung gesetzt. Dabei ist deutlich geworden, dass ohne eine gründliche und miteinander abgestimmte Bestandsaufnahme keine fundierte Bewertung der Situation von Leitungskräften möglich ist. Die Gespräche über eine solche Umfrage, in die auch die noch nicht abgeschlossenen internen Beratungen der Kommunen und Kirchen eingehen sollen, werden zurzeit fortgeführt.

87. Wie werden die in§ 2 Abs. 5 Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes genannten Maßgaben für zusätzliches Erziehungspersonal in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten geregelt (bitte nach Kreisen und kreisfreien Städten auflisten)?

Über die Regeln und vor allem Abwägungen, die bei den einzelnen Jugendämtern und Trägern in der Anwendung von § 2 Abs. 5 LVO Anwendung finden, liegen der Landesregierung keine vollständigen und verlässlichen Daten vor. Das Zusatzpersonal im Sinne der LVO setzt immer eine Beantragung durch den Träger und die Genehmigung durch das Jugendamt voraus.

Die einzelnen Möglichkeiten der Mehrpersonalgenehmigung sind differenziert zu betrachten. Als Anhaltspunkte werden herangezogen:

­ die zwischen den Kirchen und dem Städte- und Landkreistag geschlossene „Vereinbarung über Kriterien für ein ControllingInstrument" vom 18. April 2000 (vgl. www.kita.rlp.de/Publikationen),

­ die vom Landesjugendhilfeausschuss verabschiedeten „Empfehlungen für zusätzliche Fachkräfte für interkulturelle Arbeit in Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz" vom 20. Februar 2006 (vgl. http://www.lsjv.de/home/download/index.html#Kita),

­ die ebenfalls vom Landesjugendhilfeausschuss verabschiedete „Orientierungshilfe für den Einsatz französischer Fachkräfte im Kindergarten Lerne die Sprache des Nachbarn" vom 19. Mai 2003 (vgl. http://www.lsjv.de/home/download/index.html#Kita).