Privatschulwesen in Rheinland-Pfalz
Ich frage die Landesregierung:
1. In welcher Hinsicht unterliegen Privatschulen durch das Privatschulrecht anderen rechtlichen Regelungen als öffentliche Schulen?
2. Wie sind an Privatschulen im Vergleich zu öffentlichen Schulen die Vertretung der Elternschaft und deren Mitbestimmungsrechte geregelt?
3. Welche Bestimmungen gelten für Lehrkräfte an Privatschulen hinsichtlich ihrer Vergütung bei Beurlaubung oder Freistellung?
4. Inwieweit unterscheidet sich die wirtschaftliche und rechtliche Stellung von Lehrkräften an Privatschulen von derjenigen an öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz?
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kulturhat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 26. März 2008 wie folgt beantwortet:
Vorbemerkung:
Das gesamte Schulwesen untersteht nach Art. 7 Absatz 1 Grundgesetz (GG) der Aufsicht des Staates. Somit unterliegen auch die Schulen in freier Trägerschaft, deren Errichtung nach Art. 7 Absatz 4 GG verfassungsrechtlich gewährleistet ist, staatlichen Regelungen. Die Regelungsdichte hängt von der gewählten Form der Schule in freier Trägerschaft ab. Das Privatschulrecht unterscheidet zwischen Ersatzschulen und Ergänzungsschulen:
Eine Schule ist Ersatzschule, wenn sie in ihren Lehr- und Erziehungszielen und Einrichtungen sowie der Ausbildung ihrer Lehrkräfte einer öffentlichen Schule entspricht, die im Land vorgesehen ist. Abweichungen in der Art der Lehr- und Erziehungsmethoden und im Lehrstoff sind möglich, soweit die Gleichwertigkeit gegenüber einer öffentlichen Schule bestehen bleibt.
Ergänzungsschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die keine Ersatzschulen sind. Sie unterliegen grundsätzlich keinen rechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Lehrinhalte.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Einzelfragen wie folgt:
Zu Frage 1: Den rechtlichen Rahmen auf Landesebene bildet für die öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz das Schulgesetz, das in seinem allgemeinen Teil und in den Schlussbestimmungen und, soweit dies in den einzelnen Regelungen ausdrücklich bestimmt ist, auch auf die Schulen in freier Trägerschaft Anwendung findet. Darüber hinaus ist für die Errichtung und den Betrieb von Privatschulen das Privatschulgesetz maßgebend.
Zu Frage 2: Die staatlich anerkannten Ersatz- und Ergänzungsschulen in freier Trägerschaft haben nach § 24 SchulG für Elternvertretungen Regelungen zu treffen, die gegenüber den Vorschriften für die öffentlichen Schulen gleichwertig sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Regelungen und die Elternvertretungen identisch mit denjenigen im Bereich staatlicher Schulen sein müssen. Hinsichtlich der Vertretung der Elternschaft an Schulen in freier Trägerschaft, die nicht staatlich anerkannt sind, existiert keine landesgesetzliche Regelung, so dass hier die Ausgestaltung der Mitbestimmungsrechte der Eltern beim jeweiligen Träger liegt.
Zu den Fragen 3 und 4: Das Privatschulgesetz unterscheidet zwischen der Beschäftigung von staatlichen Lehrkräften an Schulen in freier Trägerschaft und Lehrkräften der Schulen in freier Trägerschaft. Die den Schulen in freier Trägerschaft staatlich zugewiesenen Lehrkräfte stehen im Dienstverhältnis zum Land und unterfallen somit allen landesrechtlichen Bestimmungen für beamtete Lehrkräfte inklusive der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung. Insofern gelten für sie die gleichen Bestimmungen hinsichtlich ihrer Vergütung bei Beurlaubung oder Freistellung wie für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen.
Das Dienstverhältnis zwischen den Lehrkräften der Schulen in freier Trägerschaft und ihren Trägern hingegen ist privatrechtlich ausgestaltet. Da das Land an diesem Vertragsverhältnis nicht beteiligt ist, hat es auf die inhaltliche Ausgestaltung keinen Einfluss.
Allerdings gibt das Privatschulgesetz für die Lehrkräfte der Ersatzschulen Rahmenbedingungen vor: Eine Ersatzschule erhält die für ihren Betrieb notwendige Genehmigung nur dann, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung ihrer Lehrkräfte genügend gesichert ist. Dies ist der Fall, wenn in einem Dienstvertrag Rechte und Pflichten vereinbart sind und Gehalt sowie Nebenleistungen des Dienstvertrags hinter denen vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben. Darüber hinaus müssen die Ersatzschulen für die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung erwerben, die mindestens den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Diese rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen spiegeln sich auch in der Ausgestaltung der öffentlichen Finanzhilfe für die Ersatzschulen wider. Der Beitrag des Landes zu den Personalkosten bemisst sich nach der Höhe der Durchschnittsvergütung eines vergleichbaren Lehrers an einer öffentlichen Schule. Darüber hinaus werden Zuschläge für eine nach staatlichen Grundsätzen angemessene Alters- und Hinterbliebenenversorgung gewährt. Zudem bemisst sich die Höhe der öffentlichen Finanzhilfe stets am Unterrichtsstunden-Soll einer vergleichbaren staatlichen Schule. Hierdurch gewinnen die arbeitszeitlichen Regelungen für die staatlichen Lehrkräfte indirekt über die Privatschulfinanzierung auch Bedeutung für die Schulen in freier Trägerschaft.