Notar

A. Problem und Regelungsbedürfnis

Nach den bundesgesetzlichen Verfahrensbestimmungen sind von den Gerichten herangezogene Dolmetscherinnen und Dolmetscher zu vereidigen. Ist die Dolmetscherin oder der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt nach § 189 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes die Berufung auf den geleisteten Eid. Entsprechendes gilt nach § 16 Abs. 3 Satz 3 des Beurkundungsgesetzes für die Heranziehung durch Notarinnen und Notare.

Gemäß § 142 Abs. 3 der Zivilprozessordnung kann das Gericht anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht werden soll, die eine nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung hierzu ermächtigte Übersetzerin oder ein ermächtigter Übersetzer angefertigt hat. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von der Übersetzerin oder dem Übersetzer bescheinigt wird.

Die Voraussetzungen und das Verfahren der allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung waren in Rheinland-Pfalz bisher durch Verwaltungsvorschrift geregelt. Diese hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Januar 2007 (Az. 6 C 15.06) als nicht ausreichende Rechtsgrundlage angesehen.

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Regelung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und der Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern als Berufsausübungsregelung im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes zu werten, die der gesetzlichen Normierung bedarf.

B. Lösung:

Die Voraussetzungen und das Verfahren der allgemeinen Beeidigung und der Ermächtigung sind durch Landesgesetz zu normieren.

C. Alternativen Keine.

D. Kosten:

Durch die gesetzliche Normierung wird sich der Verwaltungsaufwand gegenüber der bisherigen Regelung durch Verwaltungsvorschrift nicht verändern, sodass mit zusätzlichen Kosten nicht zu rechnen ist.

E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium der Justiz.

Gesetzentwurf der Landesregierung Landesgesetz über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz (LDÜJG)

Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, den 22. April 2008

An den Herrn Präsidenten des Landtags Rheinland-Pfalz 55116 Mainz Entwurf eines Landesgesetzes über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz (LDÜJG)

Als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwurf.

Ich bitte Sie, die Regierungsvorlage dem Landtag zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

Federführend ist der Minister der Justiz.

Kurt Beck

Landesgesetz über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz (LDÜJG)

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1:

Anwendungsbereich:

(1) Für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz werden zur Sprachübertragung

1. in gerichtlichen und notariellen Angelegenheiten Dolmetscherinnen und Dolmetscher allgemein beeidigt (§ 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 16 Abs. 3 Satz 3 des Beurkundungsgesetzes) sowie

2. in gerichtlichen Angelegenheiten Übersetzerinnen und Übersetzer ermächtigt (§ 142 Abs. 3 der Zivilprozessordnung).

(2) Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche Sprachübertragung, die der Übersetzerinnen und Übersetzer die schriftliche Sprachübertragung.

(3) Die Regelungen dieses Gesetzes finden für die Dolmetscherinnen und Dolmetscher der Gebärdensprache entsprechende Anwendung.

§ 2:

Zuständigkeit Zuständig für die Aufgaben nach diesem Gesetz ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihre berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen ihren Wohnsitz hat.

Besteht in Rheinland-Pfalz weder eine berufliche Niederlassung noch ein Wohnsitz, ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz zuständig.

§ 3:

Voraussetzungen:

(1) Als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt oder als Übersetzerin oder Übersetzer ermächtigt wird auf Antrag, wer die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt und fachlich geeignet ist.

(2) Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit hat die antragstellende Person

1. einen eigenhändig geschriebenen Lebenslauf,

2. eine Erklärung, ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt, und

3. eine Erklärung, ob die Bereitschaft und die tatsächliche Möglichkeit besteht, im Rahmen des Tätigkeitsbereichs nach § 1 Abs. 1 auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen, dem Antrag beizufügen sowie

4. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen.