Gesetz

A. Problem und Regelungsbedürfnis Mobiltelefone stellen in Haftanstalten ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Gefangene leiten auf diesem Weg Fluchthelfer oder so genannte „Mauerwerfer" an, oder sie führen aus der Zelle heraus ihre kriminellen Geschäfte weiter. Bei Untersuchungsgefangenen besteht zudem die Gefahr, dass sie mittels Mobiltelefon den Kontakt in ihr kriminelles Milieu aufrechterhalten und Zeugen unter Druck setzen.

B. Lösung:

Mit dem Gesetzentwurf soll die gesetzliche Grundlage für die Unterbindung des Mobilfunkverkehrs auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalten geschaffen werden.

Das normierte Recht des Justizvollzugs wird deshalb klarstellend durch den Grundsatz ergänzt, dass Gefangenen der Besitz und Betrieb von Mobilfunkendgeräten auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalten nicht gestattet ist. Zur effektiven Durchsetzung dieses Verbots wird es der Justizverwaltung ermöglicht, auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalten technische Geräte zu betreiben, die die Aktivierung von Mobilfunkendgeräten zum Zweck ihres Auffindens ermöglichen oder die unmittelbar der Unterdrückung des unerlaubten Mobilfunkverkehrs dienen.

C. Alternativen Keine.

Der Einsatz herkömmlicher mobiler Detektionsgeräte zum Aufspüren von Mobiltelefonen kann unerlaubten Mobilfunkverkehr nur punktuell und damit nicht wirksam unterbinden. Denn einerseits lassen sich mit derartigen Geräten außerhalb von Hafträumen, z. B. in Arbeits- oder Freizeitbereichen, betriebene Mobiltelefone nicht exakt lokalisieren. Andererseits ist die Reaktionszeit zwischen Lokalisierung und Sicherstellung nicht ausreichend, um unerlaubte Kommunikation zu betreiben. So lässt sich der Mobilfunkverkehr selbst dann nicht unterbinden, wenn ein in Betrieb befindliches Mobiltelefon einem bestimmten Haftraum zugeordnet werden kann.

Außerdem kann die Nachrichtenübermittlung per SMS aufgrund der kurzen Versand- und Empfangszeiten weder zuverlässig aufgespürt noch unterbunden werden.

Auch die durch dieses Gesetz selbst zur Steigerung von Detektionserfolgen vorgesehene Möglichkeit, Mobiltelefone zur Abgabe detektierbarer Signale zu veranlassen, stellt keine echte Alternative zur Störung des Mobilfunkverkehrs dar, da diese ebenfalls voraussichtlich nur punktuell einsetzbare Technik lediglich die Zeiträume möglicher Detektion verlängern kann.

D. Kosten:

Für das Land entstehen keine zwingenden Kosten, denn aus der Gesetzesformulierung ergibt sich keine Verpflichtung, sondern nur die rechtliche Möglichkeit zum Einsatz

Gesetzentwurf der Fraktion der CDU Gesetz zur Verhinderung von Mobilfunkverkehr auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalten (Justizvollzugsmobilfunkverhinderungsgesetz ­ JVollzMVG) technischer Geräte zur Verhinderung des Mobilfunkverkehrs in den Justizvollzugsanstalten. Es ist dem Land freigestellt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und mit welcher zeitlichen Perspektive eine Beschaffung im Rahmen der für Sicherheitstechnik ausgewiesenen Mittel erfolgt. Ein Personalmehrbedarf wird nicht entstehen.

In den betroffenen Bereichen werden bei den Mobilfunknetzbetreibern Umsätze aus Mobilfunkverbindungen, die von Teilnehmern aus Justizvollzugsanstalten unterhalten wurden, wegfallen. Diese wirtschaftlichen Belange sind jedoch nicht schützenswert, da sie ausschließlich auf unerlaubten Mobilfunkverbindungen beruhen.

Gesetz zur Verhinderung von Mobilfunkverkehr auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalten (Justizvollzugsmobilfunkverhinderungsgesetz

­ JVollzMVG)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1:

Verbot des Mobilfunks Gefangenen ist der Besitz und Betrieb von Mobilfunkendgeräten auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalten untersagt.

Für Einrichtungen, die der Unterbringung von Freigängern dienen, können Ausnahmen zugelassen werden.

§ 2:

Feststellung von Mobilfunkendgeräten und Störung des Mobilfunkverkehrs

Die Justizvollzugsbehörden dürfen auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalten technische Geräte

1. zur Aktivierung von Mobilfunkendgeräten zum Zwecke ihres Auffindens sowie

2. zur Störung von Frequenzen, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen dienen, betreiben. Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Justizvollzugsanstalten darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 3:

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.