Da beabsichtigt ist die bisherige Aufgabenwahrnehmung bei den jeweiligen Zentralkrankenhäusern

Veränderung der Rechtsform als Eigenbetrieb erforderlich. Infolgedessen werden die obigen Krankenhausbetriebe durch das Ortsgesetz zur Umwandlung der Krankenhausbetriebe der Stadtgemeinde Bremen in privatrechtliche Unternehmen und zur Errichtung einer Holding- und einer Grundstücksgesellschaft vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 175) mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in die Rechtsform von gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Krankenhaus überführt. Durch diesen Wechsel von einer öffentlich-rechtlichen hin zu einer privaten Rechtsform ist es erforderlich, die entsprechenden rechtlichen Vorschriften, auf deren Grundlage die obigen Zentralkrankenhäuser bzw. deren Einrichtungen bisher hoheitliche Tätigkeiten für das Land und die Stadtgemeinde Bremen wahrgenommen haben, an die Rechtsformänderung anzupassen.

Da beabsichtigt ist, die bisherige Aufgabenwahrnehmung bei den jeweiligen Zentralkrankenhäusern bzw. deren Einrichtungen zu belassen, ist es ab dem 1. Januar 2004 erforderlich, diesen Einrichtungen die jeweiligen hoheitlichen Tätigkeiten durch eine Beleihung formal zu übertragen. Hierdurch werden diese Einrichtungen als juristische Personen des Privatrechts mit der hoheitlichen Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen betraut. Sie können insofern im festgelegten begrenzten Umfang hoheitlich handeln und sind insoweit in die mittelbare Staatsverwaltung mit einbezogen.

In der Stadtgemeinde Bremen nehmen das Institut für Rechtsmedizin des ZKH St.-Jürgen-Straße sowie die Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie des ZKH Bremen-Ost hoheitliche Aufgaben wahr. So erfüllt das Institut für Rechtsmedizin Aufgaben nach dem Bremischen Leichengesetz. Das Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie des ZKH Bremen-Ost wurde im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz und Verfassung nach § 13 als Einrichtung für den Maßregelvollzug bestimmt. In der dem Zentrum zugehörigen Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie wird der Maßregelvollzug nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vorrangig durchgeführt. Auch die Unterbringung nach § 126 a wird in der Forensischen Klinik vollzogen. Darüber hinaus werden öffentlich-rechtliche Unterbringungen nach dem im Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie des ZKH Bremen-Ost, der Klinik Dr. Heines sowie dem regionalen Behandlungszentrum am ZKH Bremen-Nord durchgeführt bzw. können in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. in einer psychiatrischen Abteilung an einem Allgemeinkrankenhaus erfolgen. Insofern werden kommunale Aufgaben für die Stadtgemeinde Bremen wahrgenommen.

Im Rahmen der Weiterentwicklung der Psychiatrie setzt der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales die Regionalisierung der stationären Psychiatrie um. Hierunter ist die Verlagerung der bisher überwiegend zentral am ZKH Bremen Ost stattfindenden stationären Behandlung psychisch Kranker und Suchtkranker in regionale psychiatrische Behandlungszentren in der Stadtgemeinde Bremen zu verstehen. Die Beratungsstellen des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Gesundheitsamtes Bremen werden daher in die regionalen psychiatrischen Behandlungszentren integriert. Die Trägerschaft über diese Zentren liegt ab dem 1. Januar 2004 bei der Klinikum Bremen-Ost sowie der Klinikum Bremen-Nord Bei einer späteren Neugliederung der Versorgungsregion kann die Trägerschaft auch auf andere Krankenhäuser übertragen werden. Insofern werden hoheitliche Aufgaben im Rahmen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, hier die Durchführung von Hilfen und Schutzmaßnahmen nach dem vom Sozialpsychiatrischen Dienst auf eine private Rechtsperson übertragen. Dies geschieht im Wege der Beleihung.

Um diese Aufgaben auf privatrechtliche Träger übertragen zu können, bedarf es der Schaffung entsprechender gesetzlicher Grundlagen.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1:

Im Gegensatz zur Behandlung von Patienten des Maßregelvollzugs oder nach dem untergebrachten Personen steht bei der gerichtlich angeordneten einstweiligen Unterbringung von Beschuldigten in einem Strafverfahren nach § 126 a nicht die Behandlung, sondern die besondere Sicherung im Vordergrund. So kann nach § 126 a das Gericht die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass im Strafverfahren die entsprechende Unterbringung angeordnet wird. Diese Unterbringungen sind zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zur Sicherstellung der Durchführung des Strafverfahrens geboten. Dementsprechend findet auf diese Unterbringungen das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten nach § 1 Abs. 1 keine Anwendung, da hier neben der Sicherung insbesondere die therapeutische Behandlung der Maßregelvollzugspatienten im Vordergrund steht. Die Unterbringungen nach § 126 a erfolgten bisher in öffentlichen Einrichtungen bzw. Krankenhäusern, so dass es keiner speziellen gesetzlichen Regelung bedurfte. Durch die Rechtsformänderung der zuständigen Einrichtungen in juristische Personen des Privatrechts ist nunmehr die Schaffung einer separaten Rechtsgrundlage erforderlich.

In § 1 wird bestimmt, dass der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales geeigneten privaten Einrichtungen durch Beleihung hoheitliche Aufgaben im Rahmen der dort genannten Unterbringungen übertragen kann. Da die Unterbringung von Patienten nach § 126 a in der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie erfolgt, sind hier die gleichen Voraussetzungen wie im Maßregelvollzug sicherzustellen. Insofern wird auf die Begründung zu Artikel 2 verwiesen, wonach die entsprechende ärztliche und pflegerische Leitung weiterhin durch Bedienstete der Freien Hansestadt Bremen wahrgenommen wird.

Die Beleihung kann nach § 2 entweder durch Verwaltungsakt oder öffentlichrechtlichen Vertrag vorgenommen werden. Hierin sind im Einzelnen die jeweiligen Voraussetzungen für die Eignung als Einrichtung, die entsprechenden Aufsichts-, Weisungs- und Kontrollrechte sowie nähere Angaben zur Durchführung der jeweiligen Unterbringung festzulegen. Um eine effektive Kontrolle sowie die Durchsetzung der obigen Rechte sicherzustellen, obliegt dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales nach § 3 für die genannten Unterbringungen die Fachaufsicht.

Zu Artikel 2:

Die Durchführung von Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke nach dem werden als hoheitliche Aufgaben derzeit vom Sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes Bremen durchgeführt. Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (ÖGDG) können Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes, somit auch Aufgaben des Sozialpsychiatrischen Dienstes nach § 18 ÖGDG, juristischen Personen des Privatrechts übertragen werden. Da diese Aufgaben im Rahmen der Regionalisierung der Psychiatrie auf die Zentralkrankenhäuser Bremen-Ost und Bremen-Nord übertragen werden sollen, diese Einrichtungen am 1. Januar 2004 in privatrechtliche Unternehmen umgewandelt werden, ist es notwendig, diese Einrichtungen durch eine Beleihung mit den hoheitlichen Aufgaben formal zu betrauen. Um den Anforderungen der Rechtsprechung hierzu gerecht zu werden, ist

§ 3 Abs. 4 dahingehend neu zu fassen, dass für die Aufgabenübertragung eine spezielle Rechtsgrundlage geschaffen wird. Danach kann die Übertragung von Hilfen und Schutzmaßnahmen an private Rechtspersonen nur durch eine Beleihung erfolgen, wobei die entsprechenden Voraussetzungen, insbesondere die Fachkunde und Zuverlässigkeit der zu beleihenden Einrichtung, gegeben sein müssen. Im entsprechenden Verwaltungsakt oder Beleihungsvertrag mit der jeweiligen Einrichtung sind die Aufsichts-, Kontroll-, Weisungs-, Informations- und Selbsteintrittsrechte der Behörde sicherzustellen. Darüber hinaus ist nach § 4 Abs. 1 Satz 3 ÖGDG bei einer entsprechenden Übertragung die Qualität der Durchführung der übertragenen Aufgabe durch geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen nachzuweisen.

Der Maßregelvollzug nach dem als hoheitliche Aufgabe des Landes Bremen wird von der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie des ZKH Bremen-Ost durchgeführt. Die öffentlich-rechtlichen Unterbringungen von entsprechend gefährdeten/gefährlichen Personen nach dem werden für die Stadtgemeinde Bremen im Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie des ZKH Bremen-Ost bzw. im regionalen Behandlungszentrum am ZKH Bremen-Nord durchgeführt. Um die vorhandene jeweilige Sachkunde, das technische und organisatorische Know-how sowie die baulichen Sicherungsvorkehrungen dieser Einrichtungen weiterhin nutzen zu können, ist es notwendig, diese Einrichtungen durch eine Beleihung mit den jeweiligen hoheitlichen Aufgaben formal zu betrauen.

In der Stadtgemeinde Bremerhaven erfolgen die Unterbringungen nach dem im Zentralkrankenhaus Reinkenheide. Da sich dieses in öffentlichrechtlicher Trägerschaft befindet, bedarf es insoweit keiner Beleihung.

Die erforderlichen Beleihungen setzen ­ als Übertragung von Hoheitsrechten ­ eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage voraus, welche bisher im nicht existiert. Insofern ist § 13 Abs. 1 des dahingehend zu ergänzen, dass dort nunmehr die Möglichkeit einer Beleihung von privaten Trägern explizit genannt wird. Die nähere Ausgestaltung dieses Auftragsverhältnisses kann durch einen Verwaltungsakt oder durch einen öffentlich-rechtlichen Beleihungsvertrag erfolgen.

Insbesondere der Verbleib des Maßregelvollzugs im ZKH Bremen-Ost im Wege der Beleihung ist aus fachlichen, organisatorischen und personellen Gründen erforderlich. Der Maßregelvollzug ist ein Spezialgebiet der Psychiatrie. Einer abgetrennten Vollzugseinheit (z. B. als Landesamt) ohne Anbindung an die psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses würde der fachliche Austausch fehlen mit der Folge therapeutischer Nachteile für die zu behandelnden Maßregelvollzugspatienten. Auch wäre insbesondere beim Krankenpflegepersonal der Austausch bei Engpässen und persönlichen Überforderungen durch eine Trennung erschwert. Unter Qualitätsgesichtspunkten würde der Maßregelvollzug an Effizienz und Effektivität verlieren, wenn er nicht im ZKH Bremen-Ost verbleibt. Die Flexibilität im Personalmanagement wäre nicht mehr gegeben, eine Isolierung der Einrichtung zu befürchten und es könnte weniger qualifiziertes Personal gewonnen werden. Zudem hat sich die verantwortliche Durchführung des Maßregelvollzugs in der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie des ZKH Bremen-Ost bewährt. Eine andere Anbindung, z. B. bei der aufsichtsführenden Gesundheitsbehörde, ist zu vermeiden, um hier eine Trennung von Durchführungs- und Aufsichtsfunktionen sicherzustellen. Des Weiteren stehen im Maßregelvollzug ­ im Gegensatz zum Strafvollzug ­ nicht nur Sicherungs-, sondern insbesondere Behandlungsaufgaben im Vordergrund. Diese Aufgaben werden jedoch ausschließlich vom ärztlichen und pflegerischen Personal wahrgenommen, da Vollzugsbeamte mit Bewachungsaufgaben im Maßregelvollzug nicht tätig sind.

Zudem wird insbesondere für Verwaltungsaufgaben, Schicht- und Bereitschaftsdienste, Ausbildung, Essensversorgung, Reinigungsaufgaben etc. die bisherige organisatorische Anbindung genutzt und hat sich dementsprechend bewährt.

Eine organisatorische Trennung hätte darüber hinaus erhebliche finanzielle Nachteile.

In einem detaillierten Verwaltungsakt oder Beleihungsvertrag mit der jeweiligen Einrichtung als juristischer Person des Privatrechts sind die Aufsichts-, Kontroll-, Weisungs-, Informations- und Selbsteintrittsrechte der Behörde zu gewährleisten.

Durch eine festgelegte landesunmittelbare Fachaufsicht bleibt die effektive Steuerung und Kontrolle des Maßregelvollzugs in staatlicher Hand. Da die entsprechenden Beschwerdeverfahren von Maßregelvollzugspatienten auch weiterhin vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales durchgeführt werden, ist hier eine weitere Kontrollmöglichkeit gegeben. Die ärztliche und pflegerische Leitung im Maßregelvollzug wird durch Versetzung unmittelbar dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales zugeordnet und unterliegt in diesem Rahmen ­ wie auch die entsprechenden Einrichtungen der Unterbringung bzw. des Maßregelvollzugs ­ der Aufsicht der senatorischen Behörde.

Dadurch ist sichergestellt, dass hoheitliche Maßnahmen im Maßregelvollzug ausschließlich von öffentlich Bediensteten bzw. auf deren Weisung hin durchgeführt werden. Insofern wird dem Verfassungsgebot einer demokratischen Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Amtswaltern und den beliehenen Personen genüge getan wird. Darüber hinaus werden die Einrichtungen nach § 36 von einer Besuchskommission besucht und überprüft, ob die jeweiligen Aufgaben im Rahmen der Behandlung, Unterbringung, Betreuung erfüllt und die Rechte der Patienten gewahrt werden. Ebenso ist durch den Verwaltungsakt bzw. Beleihungsvertrag sicherzustellen, dass der Status (Rechte und Pflichten) der untergebrachten Patienten und der Patienten des