Gesetz
Durch das Landesgesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 10. Juli 2001 (GVBl. S. 137, BS 400-8) ist in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, als zuständige Behörde für den Vollzug des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt worden. Das Landesgesetz regelt das Verfahren der Mitwirkung der Behörde bei der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes des Bundes und enthält einzelne datenschutzrechtliche Regelungen bezüglich der mit der Begründung der Lebenspartnerschaft einhergehenden Erhebung und Verarbeitung der Daten der Beteiligten.
Durch Artikel 2 Abs. 18 des Personenstandsrechtsreformgesetzes (PStRG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) wird das Lebenspartnerschaftsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2009 geändert und das Standesamt als zuständige Stelle für den Vollzug des Lebenspartnerschaftsgesetzes bestimmt. Weiter werden durch Artikel 1 § 17 PStRG die für Eheschließungen geltenden Bestimmungen des neuen Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) für anwendbar erklärt.
Zwar wird durch Artikel 2 Abs. 18 Nr. 5 PStRG in § 23
LPartG eine Länderöffnungsklausel eingefügt, die abweichende landesrechtliche Regelungen über die Zuständigkeit für den Vollzug des Lebenspartnerschaftsgesetzes zulässt. In diesem Fall muss durch landesrechtliche Bestimmungen sichergestellt werden, dass die Beurkundungen von Lebenspartnerschaften fortlaufend dokumentiert werden. Ferner müssen Mitteilungspflichten, die das neue Personenstandsgesetz voraussetzt, eingeführt werden.
Zur Umsetzung dieser bundesrechtlichen Vorgaben müsste das Landesgesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes grundlegend überarbeitet werden. Auch im Interesse des Abbaus überflüssiger landesgesetzlicher Regelungen und zur Vermeidung einer Ausweitung des landesrechtlichen Regelungsumfangs soll von der Länderöffnungsklausel kein Gebrauch gemacht werden. Das Landesgesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes wird daher mit Ablauf des 31. Dezember 2008 aufgehoben.
Für den vorliegenden Gesetzentwurf ist eine umfassende Gesetzesfolgenabschätzung nicht erforderlich. Durch die Aufhebung des Landesgesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes wird erreicht, dass die künftig bundesrechtlich geregelte Zuständigkeit der Standesämter für Lebenspartnerschaftsangelegenheiten greift und die bestehende Zersplitte5 rung bei der Zuständigkeit und in den Verfahren in Lebenspartnerschaftsangelegenheiten beseitigt oder wenigstens gemindert wird.
Die Zuständigkeit für das Personenstandswesen soll auch nach der Reform des Personenstandsrechts bei den Verbandsgemeinden, den verbandsfreien Gemeinden, den großen kreisangehörigen Städten und den kreisfreien Städten verbleiben. Die Standesämter erhalten im Rahmen der Personenstandsrechtsreform durch die Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes eine zusätzliche Aufgabe. Für die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften dürften hierdurch kaum messbare Mehrbelastungen entstehen. Nach den bisherigen Erfahrungen werden im ländlichen Raum Lebenspartnerschaften eher selten begründet. In den kreisfreien Städten tritt lediglich eine interne Zuständigkeitsänderung ein. Die Kreisverwaltungen werden geringfügig entlastet.
Mit der Reform des Personenstandsrechts ist verbunden, dass kostenrechtliche Regelungen für standesamtliche Angelegenheiten von den Ländern zu treffen sind. Die bestehenden Festlegungen der Gebührentatbestände und -sätze in Lebenspartnerschaftsangelegenheiten werden dabei an die Kostenentwicklung angepasst.
Das Prinzip des Gender-Mainstreaming ist bei der Vorbereitung des Gesetzentwurfs beachtet worden. Die Aufhebung des Landesgesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes hat keine unterschiedlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern. Maßnahmen, um tatsächliche geschlechtsspezifische Nachteile auszugleichen, sind nicht erforderlich.
Die kommunalen Spitzenverbände haben keine Bedenken gegen die Aufhebung des Landesgesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vorgebracht. Der Kommunale Rat hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 19. Mai 2008 zustimmend zur Kenntnis genommen.
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu § 1:
Die Vorschrift bestimmt die Aufhebung des Landesgesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
Zu § 2:
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes; es tritt zeitgleich mit den wesentlichen Teilen des Personenstandsrechtsreformgesetzes am 1. Januar 2009 in Kraft.
Begründung: