Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 a des Heilpraktikergesetzes

Der Ministerrat hat am 8. April 2008 eine Verlagerung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 a des Heilpraktikergesetzes (Ausübung der Heilkunde im Umherziehen) vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen auf die Kreisverwaltungen und die Verwaltungen der kreisfreien Städte beschlossen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Seit wann wird nach der bisherigen Regelung verfahren?

2. Welches sind die Praxiserfahrungen der zuständigen Stellen mit der bisherigen Regelung?

3. Welches sind konkret die ausschlaggebenden Umstände für die beabsichtigte Reform?

4. Welches sind die damit verbundenen Ziele?

5. Welche Arbeits- und Kostenbelastungen entstehen jährlich für die zuständigen Stellen nach der bisherigen Regelung?

6. Welche Be- und Entlastungswirkungen entstehen durch die geplante Reform?

7. Welche Bedeutung hat die vorgeschlagene Maßnahme als Beitrag zur Kommunal- und Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz?

Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 11. Juni 2008 wie folgt beantwortet:

Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 8. April 2008 eine Liste mit Vorschlägen für Änderungen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform zur Kenntnis genommen. Die Vorschläge sind Ergebnisse einer umfassenden an Grundsätzen orientierten Aufgabenkritik. Der Ministerrat hat diese Grundsätze ebenfalls in seiner Sitzung am 8. April 2008 zur Kenntnis genommen. Zu den Grundsätzen gehören eine Entlastung der Ministerien von Aufgaben, die keinen politischen Lenkungs-, Steuerungs- oder sonstigen Grundsatzcharakter haben, sowie eine Aufgabenübertragung von der unmittelbaren Landesverwaltung auf Verwaltungen der kommunalen Ebenen unter Berücksichtigung der Aspekte der Sach- und Bürgernähe, der Einheitlichkeit der Verwaltung und des inhaltlichen Zusammenhangs mit dort bereits wahrgenommenen Aufgaben.

Die Vorschläge der Landesregierung bilden eine Grundlage für die weiteren Beratungen zur Kommunal- und Verwaltungsreform.

Eine abschließende Entscheidung hat der Ministerrat damit nicht getroffen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.: Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 a des Heilpraktikergesetzes (Ausübung der Heilkunde im Umherziehen) obliegt seit jeher dem für Gesundheit fachlich zuständigen Ministerium, heute mithin dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen.

Zu 2.: Keine, da in den vergangenen Jahren Verfahren im Hinblick auf eine Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 a des Heilpraktikergesetzes nicht eingeleitet worden sind.

Zu 3.: Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 a des Heilpraktikergesetzes ist gemäß dem Subsidiaritätsprinzip keine Aufgabe, die eine oberste Landesbehörde ausüben muss. Vielmehr lässt sich diese Aufgabe auch auf der Ebene der Landkreise und der kreisfreien Städte sachgerecht erledigen. Zudem sind die Kreisverwaltungen und die Verwaltungen der kreisfreien Städte bereits für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnisse zuständig. Ebenso gibt es den Vorschlag, den Kreisverwaltungen und den Verwaltungen der kreisfreien Städte die Zuständigkeit für die Rücknahme der Heilpraktikererlaubnisse zu übertragen.

Zu 4.: Die Umsetzung des Vorschlags zielt darauf ab, dass Ordnungswidrigkeiten nach § 5 a des Heilpraktikergesetzes orts- und sachnäher von den Behörden, die auch die Zuständigkeit für die Entscheidungen über die Erteilung der Heilpraktikererlaubnisse haben und die Zuständigkeit für die Entscheidungen über die Rücknahme der Heilpraktikererlaubnisse bekommen sollen, verfolgt und geahndet werden können.

Zu 5. und 6.: Entfällt, da in den vergangenen Jahren keine Verfahren im Hinblick auf eine Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 a des Heilpraktikergesetzes eingeleitet worden sind.

Zu 7.: Eine Verlagerung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 a des Heilpraktikergesetzes vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen auf die Kreisverwaltungen und die Verwaltungen der kreisfreien Städte führt dort zu einer weiteren Bündelung orts- und sachnah vollziehbarer Aufgabenzuständigkeiten im Bereich des Heilpraktikerwesens.