Auflösung. Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben aufzulösen

(2) Abweichungen vom Haushaltsplan des Sondervermögens im Haushaltsvollzug bedürfen der Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums.

§ 6:

Kassengeschäfte und Jahresrechnung

Die Kassengeschäfte des Sondervermögens werden von der Landeshochschulkasse wahrgenommen. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium stellt die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf und übermittelt sie an das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium; sie ist als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beizufügen.

§ 7:

Auflösung

Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben aufzulösen. Es gilt spätestens mit Ablauf des Jahres 2015 als aufgelöst. Soweit ein Restvermögen verbleibt, ist dieses vor Auflösung des Sondervermögens an das Land abzuliefern.

§ 8:

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

A. Allgemeines:

Die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Hochschulen und Forschung ist eine dringende öffentliche Aufgabe.

Dazu ist eine zusätzliche finanzielle Anstrengung notwendig.

Das Land stellt daher zum Haushaltsschwerpunkt Wissenschaft und Forschung kurzfristig 200 Mio. EUR zusätzlich bereit.

Um die notwendige Sicherheit hinsichtlich der Bereitstellung der Mittel und ihrer Finanzierung zu schaffen, sollen noch im Jahr 2008 die notwendigen gesetzlichen und haushaltsmäßigen Grundlagen geschaffen werden, damit entsprechende Maßnahmen schnellstmöglich begonnen werden können.

Hierzu soll durch dieses Gesetz kurzfristig ein Sondervermögen des Landes geschaffen und mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet werden. Da aus dem Sondervermögen Maßnahmen finanziert werden sollen, die einen längeren Vorlauf benötigen, ist das Sondervermögen schnellstmöglich zu errichten. Nur so können frühzeitige Planungssicherheit und ein rechtzeitiger tatsächlicher Beginn der Maßnahmen gewährleistet werden.

Durch die Errichtung des Sondervermögens wird gewährleistet, dass der Mittelabfluss bedarfsgerecht erfolgen kann.

Damit wird einerseits vermieden, dass bei nicht vollständigem Mittelabfluss Ausgabereste gebildet werden müssten, deren Deckung im Folgejahr gegebenenfalls Probleme bereitet. Andererseits entfällt bei zu geringer Veranschlagung bei bereits vorhandenen Ausgabeansätzen die Notwendigkeit, gegen Deckung im Einzelplan des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums überplanmäßige Ausgaben zu bewilligen.

Auf diese Weise können Synergien der Bewirtschaftung genutzt und Maßnahmen wesentlich effizienter umgesetzt werden.

Aus dem Sondervermögen sollen finanzielle Mittel zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Hochschulen und Forschung in Rheinland Pfalz geleistet werden. Mit den Finanzmitteln sollen besonders bedeutsame Initiativen gefördert werden, die erforderlich sind, um die strukturellen Bedingungen für den Hochschul- und Wissenschaftsstandort Rheinland-Pfalz weiter zu verbessern. Hierzu gehören:

­ die Verbesserung der Grundausstattung durch zusätzliche Stellen und die weitere Finanzierung des Hochschulpakts,

­ die Förderung exzellenter zukunftsträchtiger Forschungsschwerpunkte,

­ der Ausbau der außeruniversitären Forschungsinfrastruktur.

Das Gesetz korrespondiert mit dem bereits seit dem Jahr 2005 erfolgreich laufenden Hochschulprogramm „Wissen schafft Zukunft I".

Eine auf das Landesgesetz zur Bildung eines Sondervermögens „Wissen schafft Zukunft II ­ Sonderfinanzierung" bezogene Gesetzesfolgenabschätzung ist entbehrlich, weil dessen Regelungsinhalt lediglich die rechtliche Stellung eines zeitlich begrenzten Sondervermögens betrifft.

Unter dem Aspekt der Auswirkungen auf die spezifische Lebenssitutation von Frauen und Männern (Gender-Mainstreaming) wird das Gesetz folgende Veränderungen bewirken: Im Wissenschafts- und Forschungsbereich sind Frauen und Männer in den verschiedenen Berufsgruppen sowie bei der Zahl der Studierenden und wissenschaftlichen Abschlüsse derzeit unterschiedlich repräsentiert. Beim nichtwissenschaftlichen Personal sind Frauen mit einem Anteil von 70,9 % deutlich überrepräsentiert. Beim wissenschaftlichen Personal sind Frauen dagegen unterrepräsentiert. Hier liegt ihr Anteil lediglich bei 32,7 %. Bei den Professuren liegt der Frauenanteil bei 13 %. Eine Steigerung des Frauenanteils im Bereich des wissenschaftlichen Personals setzt u. a. voraus, dass genügend Absolventinnen zur Verfügung stehen, die diesen Beruf ergreifen können. Der Anteil der Studentinnen in Rheinland Pfalz liegt zurzeit bei 50,6 %. Bei den Abschlussprüfungen liegt der weibliche Anteil bei 52,5 %. Dagegen liegt der Frauenanteilbei den Promotionen bei lediglich 37,8 %. Die mit dem Gesetzentwurf verfolgten Zielsetzungen sollen u. a. die Rahmenbedingungen für die Nachwuchsförderung verbessern.

Daher ist eine Steigerung des Anteils der Frauen im Bereich der Promotionen und des wissenschaftlichen Personals zu erwarten.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1:

Die Vorschrift regelt die Bildung des Sondervermögens „Wissen schafft Zukunft II ­ Sonderfinanzierung" als Sondervermögen des Landes. Im Verhältnis zu Dritten wird damit das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium, das das Sondervermögen verwaltet, tätig.

Zu § 2:

In Absatz 1 wird geregelt, dass die Mittel des Sondervermögens zur nachhaltigen Verbesserung der Studienbedingungen an den staatlichen Hochschulen des Landes sowie zur Stärkung, zum Ausbau und zur Vernetzung der Forschung innerund außerhalb der Hochschulen dienen sollen.

Durch die hohe Zahl der Studierenden und den weiteren quantitativen Ausbau der Aufnahmekapazitäten der Hochschulen durch den Hochschulpakt von Bund und Ländern ist die Situation in der Lehre vielfach angespannt. Der quantitative Ausbau muss daher durch Maßnahmen zur Verbesserung der Studienbedingungen und der Betreuung begleitet werden, um die Qualität in Forschung und Lehre sowie die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschulen im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (GVBl. 2007 S. 85) zu gewährleisten. Durch das begrenzt zur Verfügung stehende Sondervermögen werden zielgerichtet Maßnahmen zur Verbesserung der Situation in Forschung und Lehre finanziert, die nach Artikel 7 Abs. 2 Satz 2 dieses Staatsvertrages keine Ausweitung der Kapazitäten für die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern für Studienplätze zur Folge haben. Absatz 2 stellt daher klar, dass insoweit die Begründung durch das Sondervermögen verbesserte Ausstattung der Hochschulen kapazitätsneutral bleibt.

Zu § 3:

Nach Absatz 1 erfolgt die Verwaltung des Sondervermögens durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.

Bei seiner Aufgabenerfüllung bedient es sich des vorhandenen Personals. Das Sondervermögen ist so in die vorhandene Organisationsstruktur des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums eingegliedert.

Absatz 2 Satz 1 regelt, dass haushaltsrechtlich das Sondervermögen vom übrigen Vermögen des Landes zu trennen ist. Für das Sondervermögen gilt nach Absatz 2 Satz 2 in Übereinstimmung mit den allgemeinen Regeln grundsätzlich das Haushaltsrecht des Landes. Dieses gilt auch für die Prüfrechte des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz.

Zu § 4:

Nach der Vorschrift werden dem Sondervermögen im Jahre 2008 einmalig 200 Mio. EUR durch das Land zugeführt. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, ab dem Haushaltsjahr 2009 bis 2013 jährlich über fünf Jahre jeweils 40 Mio. EUR aus dem Haushalt des Sondervermögens zur Erfüllung der Zwecke des Sondervermögens zu verwenden.

Zu § 5:

Nach Absatz 1 sind alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens in einen eigenen Haushaltsplan einzustellen, der dem Einzelplan des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums im Haushaltsplan des Landes als Anlage beizufügen ist.

Gemäß Absatz 2 stehen Abweichungen vom Haushaltsplan des Sondervermögens im Haushaltsvollzug unter dem Vorbehalt der Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums.

Zu § 6:

Die Bestimmung gewährleistet in Parallelität zum Haushaltsplan eine den Grundsätzen der Transparenz entsprechende Kassenführung und Rechnungslegung.

Zu § 7:

Die Aufgaben des Sondervermögens sind von vornherein zeitlich begrenzt. Das Sondervermögen ist daher nach der Erfüllung seiner Aufgaben aufzulösen. Die Maßnahmen sollen im Jahr 2009 beginnen und im Jahr 2013 abgeschlossen werden.

Unter Berücksichtigung notwendiger Arbeiten, wie zum Beispiel der Rechnungslegung, ist das Sondervermögen daher spätestens zum 31. Dezember 2015 kraft Gesetzes aufgelöst.

Zu § 8:

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten.