Einsatz pädagogischer Fachkräfte an öffentlichen Schulen

Nach § 25 Abs. 7 SchulG üben pädagogische Fachkräfte eine sozialpädagogische, pflegerische, therapeutische, unterrichtliche oder erzieherische Tätigkeit aus.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. An wie vielen Schulen im Land Rheinland-Pfalz werden wie viele pädagogische Fachkräfte eingesetzt (bitte nach Schularten aufschlüsseln)?

2. In welcher Funktion üben die eingesetzten pädagogischen Fachkräfte welche Tätigkeiten aus?

3. Über welche Ausbildung verfügen die eingesetzten pädagogischen Fachkräfte in welcher Funktion?

4. Im Rahmen welcher Verträge werden die pädagogischen Fachkräfte beschäftigt?

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kulturhat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 11. August 2008 wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1: Die Zahlen sind aus der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: Pädagogische Fachkräfte (PF) an öffentlichen Schulen im Schuljahr 2007/2008

Bei pädagogischen Fachkräften handelt es sich um Lehrkräfte im tarifrechtlichen Sinne (i. S. v. § 44 Nr. 1 TV-L), deren Tätigkeit wie bei Lehrerinnen und Lehrern ganz überwiegend eng an den Unterrichtsbetrieb gekoppelt ist. Ihre Tätigkeit ist durch unterrichtsbezogene Ausbildung, Erziehung und Betreuung gekennzeichnet; sie üben im Sinne § 26 Abs. 7 Schulgesetz eine sozialpädagogische, pflegerische, therapeutische, unterrichtliche oder erzieherische Tätigkeit aus. Pädagogische Fachkräfte werden an allen Schularten eingesetzt.

Der Einsatz an Förderschulen erfolgt entsprechend der Regelungen der Verwaltungsvorschrift „Tätigkeit und Arbeitszeit der pädagogischen Fachkräfte an Sonderschulen" vom 22. Mai 1998 (GAmtsbl. S.

­ als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in allen Formen der Förderschule,

­ als Klassenleiterin oder Klassenleiter an Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung,

­ als Therapeutin oder Therapeut in Schulen mit dem Förderschwerpunkt motorische Entwicklung sowie für ganzheitliche Entwicklung und in den entsprechenden Bildungsgängen anderer Förderschulformen.

Im integrativen Unterricht an Schwerpunktschulen werden sie entsprechend als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an Grundschulen und in Schulen der Sekundarstufe I eingesetzt.

Die Tätigkeiten an Förderschulen und am Förderort Schwerpunktschule sind gemäß Nr. 3 dieser Verwaltungsvorschrift insbesondere

­ die Vor- und Nachbereitung des selbstständigen Unterrichts in eigener pädagogischer Verantwortung in Zusammenarbeit mit der Förderschullehrkraft und den übrigen pädagogischen Fachkräften,

­ die Beratung der Eltern, der Schülerinnen und Schüler in fachlichen und pädagogischen Fragen,

­ die Durchführung von Hausbesuchen in Absprache mit der Schulleitung, die Führung von Aufsichten und die Übernahme von Bereitschaften,

­ die Vertretung erkrankter oder für kurze Zeit beurlaubter Lehrkräfte,

­ die Betreuung von Sammlungen und Büchereien,

­ die Mitarbeit und Teilnahme an Schulveranstaltungen,

­ bei vorliegender entsprechender Ausbildung die Durchführung therapeutischer Maßnahmen nach Maßgabe der ärztlichen Verordnungen und in Absprache mit den Eltern und der Schulleitung,

­ bei Vorliegen der entsprechenden Ausbildung die Übernahme medizinischer Hilfstätigkeiten im Einvernehmen mit den Eltern und unter Beachtung ärztlicher Hinweise.

An Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung werden pädagogische Fachkräfte mit der Klassenleitung und den sich daraus ergebenden besonderen Aufgaben beauftragt; an Förderschulformen mit diesem Bildungsgang können sie diese Aufgabe nach Entscheidung der Schulleitung wahrnehmen.

An Ganztagsschulen gehören pädagogische Fachkräfte nach Entscheidung der einzelnen Schule zum pädagogischen Personal. Ihre Tätigkeiten umfassen gemäß der Bekanntmachung „Arbeitszeit der pädagogischen Fachkräfte in den Ganztagsschulen in neuer Form" vom 4. Juli 2002 (GAmtsbl. S. 393):

­ ganztagsschulspezifische Angebote,

­ Aufsicht in den Pausen,

­ Besprechungen mit Lehrkräften und Eltern,

­ außerunterrichtliche dienstliche Tätigkeiten (insbesondere Vor- und Nachbereitung der ganztagsschulspezifischen Angebote, Teilnahme an Konferenzen und Elternarbeit).

In Schulkindergärten werden pädagogische Fachkräfte eingesetzt, um schulpflichtige, aber vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder so zu fördern, dass sie im Jahr darauf erfolgreich am Unterricht teilnehmen können.

Zu Frage 3: Pädagogische Fachkräfte werden entsprechend ihrer Ausbildung und Eignung für die jeweilige Aufgabe nach Maßgabe des schulischen Bedarfs beschäftigt.

An Förderschulen und analog im integrativen Unterricht sowie im Ganztagsschulbereich werden pädagogische Fachkräfte gemäß Nr. 2 der o. g. Verwaltungsvorschrift mit folgender Ausbildung oder anderer mindestens gleichwertiger Ausbildung beschäftigt:

­ Erzieherinnen und Erzieher,

­ Arbeitserzieherinnen und Arbeitserzieher,

­ Krankenschwestern und Krankenpfleger,

­ Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,

­ Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,

­ Diplom-Heilpädagoginnen und Diplom-Heilpädagogen,

­ Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,

­ Krankengymnastinnen und Krankengymnasten,

­ Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,

­ Beschäftigungstherapeutinnen und Beschäftigungstherapeuten,

­ Logopädinnen und Logopäden.

Im Schulkindergarten werden Erzieherinnen und Erzieher sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen beschäftigt.

Zu Frage 4: Pädagogische Fachkräfte werden im Rahmen von Arbeitsverträgen auf der Grundlage des TV-L beschäftigt.