Von der dargelegten Kostenbetrachtung ist die Ausgabenbetrachtung zu unterscheiden

Die finanziellen Vor- und Nachteile unterschiedlicher Standortoptionen für den Schulträger sind im Rahmen der Schulentwicklungsplanung in den Blick zu nehmen und zu gestalten.

Von der dargelegten Kostenbetrachtung ist die Ausgabenbetrachtung zu unterscheiden. Dem Liquiditätsbedarf für Baumaßnahmen an den aufnehmenden Schulstandorten trägt das Land durch die Fortführung seiner bisherigen Schulbauförderung (durchschnittlich 60 v. H.) Rechnung.

Auf Antrag des Schulträgers kann an bestimmten Standorten die Realschule plus im organisatorischen Verbund mit einer Fachoberschule geführt werden oder es kann im Rahmen des Projekts „Keiner ohne Abschluss" dem Bildungsgang zur Erlangung der Berufsreife ein weiteres Schuljahr angefügt werden (§ 10 a Abs. 4 SchulG n. F.). Diese beiden Antragsmöglichkeiten sind nicht konnexitätsrelevant, da hierdurch entstehende Mehrkosten nur auf Wunsch und mit Zustimmung des Schulträgers entstehen.

Im Bereich der Schülerbeförderung verringert der Gesetzentwurf die Einnahmen der Träger der Schülerbeförderung durch die Streichung der Eigenbeteiligung für die Schülerinnen und Schüler der Realschule plus.

Nach bisheriger Rechtslage soll von Schülerinnen und Schülern, die Realschulen besuchen, ein angemessener Eigenanteil erhoben werden. Künftig wird diese Refinanzierungsmöglichkeit für die Landkreise und kreisfreien Städte nur noch bei Schülerinnen und Schülern, die ein Gymnasium oder eine Integrierte Gesamtschule besuchen, bestehen. Von der Leistung eines Eigenanteils befreit waren schon bisher die Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen und der Regionalen Schulen.

Nach aktueller Schülerprognose ist im Schuljahr 2013/2014 mit 61700 Realschülerinnen und Realschülern zu rechnen.

Nur bei diesen Personen kann eine Eigenbeteiligung entfallen, alle übrigen Schülerinnen und Schüler der Realschule plus sind bereits nach geltenden Bedingungen von der Eigenbeteiligung befreit. Abzusetzen sind ferner die Schülerinnen und Schüler, denen erstens aufgrund der Einkommens- oder Familienverhältnisse die Zahlung eines Eigenanteils bereits jetzt erlassen wird, und die zweitens keinen Anspruch auf Schülerbeförderung haben, weil ihr Weg zwischen Wohnung und Schule weniger als vier Kilometer beträgt.

Auf Grundlage der von den kommunalen Spitzenverbänden gemeldeten Zahlen belaufen sich die Mehrbelastungen durch den Wegfall der Eigenbeteiligung in der Schülerbeförderung und eine Ausweitung der Zahl der beförderten Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung kommunalpolitisch geplanter Anhebungen der Eigenanteile und schulstrukturell angenommener Mehraufwendungen bei vollständiger Umsetzung der Schulstrukturreform auf 13, 1 Mio. Euro.

Das Konnexitätsausführungsgesetz (KonnexAG) sieht vor, dass die verbleibenden Kosten (§ 2 Abs. 3) mit Ausgabeeinsparungen zu verrechnen sind. Die Differenz ergibt den vom Land zu leistenden Mehrbelastungsausgleich. Daher verbleibt für das erste Jahr der vollständig umgesetzten Reform bei Sachkostenersparnissen der Schulträger von 3 Mio. Euro ein zu leistender Mehrbelastungsausgleich in Höhe von 10,1 Mio. Euro.

Bis zum Abschluss der Schulstrukturreform werden neben den neu zu errichtenden Realschulen plus noch die Realschulen bisherigen Zuschnitts vorhanden sein. Für die Schülerinnen und Schüler, die die Realschulen besuchen, kann nach wie vor ein Eigenanteil erhoben werden.

Die Belastung für die Träger der Schülerbeförderung ist daher nicht in vollem Umfang vom Schuljahr 2009/2010 an gegeben, sondern baut sich in den nächsten Jahren sukzessiv auf.

Ähnlich werden sich die Entlastungen der Schulträger bei den Sachkosten von 2009 bis 2014 steigern.

Veranschlagt werden zur Deckung der Mehrbelastung: 0,5 Mio. Euro in 2009

1,0 Mio. Euro in 2010

3,0 Mio. Euro in 2011

5,0 Mio. Euro in 2012

7,0 Mio. Euro in 2013

10,1 Mio. Euro in 2014 bei vollständiger Umsetzung.

Der Ausgleich dieser Mehrbelastungen wird durch eine Bestimmung über den Mehrbelastungsausgleich im Schulgesetz (§ 107) vorgenommen und über die in § 15 des Landesfinanzausgleichsgesetzes geregelten Verteilungsmechanismen ausgezahlt.

Gender-Mainstreaming

Von dem Gesetzentwurf sind beide Geschlechter gleichermaßen betroffen, sodass keine unterschiedlichen Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern zu erwarten sind.

Gesetzesfolgenabschätzung

Eine retrospektive Gesetzesfolgenabschätzung erfolgt drei Jahre nach endgültiger Umsetzung der Schulstrukturreform im Schuljahr 2013/2014.

Ergebnis der Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände und der Konnexitätsverhandlungen

1. Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände zum Gesetzentwurf

Die drei kommunalen Spitzenverbände Landkreistag, Städtetag und Gemeinde- und Städtebund haben umfangreiche Stellungnahmen abgegeben. Wegen der unterschiedlichen Betrachtungsweise werden die Argumente je nach vortragendem Verband dargestellt.

Der Landkreistag begrüßt die Schulstrukturreform grundsätzlich, weist aber darauf hin, dass die unterschiedliche Ausgestaltung der Realschule plus in Form der Integrativen Realschule und in Form der Kooperativen Realschule durchaus Auswirkungen auf die Schülerbeförderung sowie den Schulbau haben könne. Hinsichtlich der Schülerbeförderung wird für eine Neufassung des § 69 plädiert, die die Definition der nächstgelegenen Schule ausschließlich an den Schularten des § 9 Abs. 3 SchulG orientiert. Dieser Forderung kann nicht gefolgt werden, da den Eltern Wahlfreiheit zwischen den beiden Formen eingeräumt werden soll. Außerhalb der Schulstrukturreform wird gefordert, dass bei der Zuweisung einer Grundschule außerhalb des Schulbezirks das Benehmen mit dem Träger der Schülerbeförderung hergestellt wird. Da eine derartige Zuweisung nur aus wichtigem Grund erfolgen kann, ist es dem Träger der Schülerbeförderung zuzumuten, sich an diese Entscheidung zu halten, ohne dass vorher eine förmliche Benehmensherstellung erfolgt. In aller Regel spielt bei der Frage der Zuweisung einer anderen Grundschule auch die Frage der Schülerbeförderung eine Rolle, schon um dem Kind, um dessen Wohl es bei der Entscheidung geht, keine unzumutbaren Wege aufzubürden. Soweit es bei diesen Zuweisungen um die Zuweisung einer Ganztagsgrundschule geht, ist es sogar ständige Praxis, dass die Träger der Schülerbeförderung vorab gefragt werden und Bedenken äußern können.

Ferner soll nach Auffassung des Landkreistages in § 75 Abs. 1 SchulG aufgenommen werden, dass alle Ansprüche, die sich unmittelbar aus dem Dienstverhältnis ergeben, in die Kostenträgerschaft des Landes fallen sollen. Dieser Forderung kann ebenfalls nicht gefolgt werden, weil dann das bisherige Gefüge der Kostentragungspflichten zwischen Land und Kommunen im Schulbereich ins Wanken geriete. Nach den Vorschriften der §§ 74 und 75 SchulG gibt es für das Land nur die Verpflichtung zur endgültigen Übernahme bestimmter und abschließend aufgezählten Aufwendungen (u. a. Besoldung der Lehrkräfte, Beiträge zur Sozialversicherung, Beihilfe), während der Schulträger alle übrigen Kosten zu tragen hat. Dies hat erst vor kurzem das Oberverwaltungsgericht Koblenz so entschieden. In dem Urteil ging es um die Frage, wer letztendlich die Kosten für die Lehrbücher der Lehrkräfte zu erstatten hat. Da die Aufwendungen für die Beschaffung und laufende Unterhaltung der Lehr- und Unterrichtsmittel in die Kostenträgerschaft der Schulträger fällt, trifft diesen letztendlich auch die Kostentragungspflicht.

Die Regelungen über die Verlagerung der Schulträgerschaft werden vom Landkreistag begrüßt, nicht jedoch die Rückübertragungsmöglichkeit an die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städte.

Zudem soll dafür Sorge getragen werden, dass bei der Schließung einer organisatorisch verbundenen Grund- und Hauptschule bzw. Grund- und Regionalen Schule die Trägerschaft für die Grundschule nicht beim Landkreis verbleibt.

Letzterer Forderung schließt sich auch der Städtetag an.

Der Städtetag sieht die Notwendigkeit, auch künftig die Bildungsgänge, die zur Qualifikation der Berufsreife oder zum qualifizierten Sekundarabschluss I führen, wohnortnah anzubieten. Er regt wie der Gemeinde- und Städtebund an, mehr Ausnahmen von der Mindestzügigkeit zuzulassen, um große Systeme zu vermeiden. An der Mindestzügigkeit (Dreizügigkeit der Realschule plus, Ausnahmen aus Gründen der Siedlungsstruktur) soll jedoch festgehalten werden, weil nur so auf Dauer tragfähige Systeme entstehen, die pädagogisch sinnvolle Differenzierungsangebote ermöglichen. Die Wohnortnähe wird durch die Möglichkeit, aus Gründen der Siedlungsstruktur Ausnahmen von der Dreizügigkeit zuzulassen, gerade in ländlichen Gebieten gewährleistet.

Soweit der Städtetag fordert, die Fachoberschule, die nach dem Gesetzentwurf ausschließlich an Realschulen plus organisato38

risch angegliedert werden kann, auch an berufsbildenden Schulen vorzusehen, muss dem entgegengehalten werden, dass diese Konstellation ein entscheidendes Wesensmerkmal der Realschule plus ist. Das Argument, die Fachoberschule an einer Realschule plus sei als unzulässige Konkurrenz zu dem Angebot der berufsbildenden Schule zu sehen, überzeugt nicht, da die Fachoberschule einerseits nicht flächendeckend an den Realschulen plus angesiedelt wird und andererseits nur ein zusätzliches wohnortnahes Angebot für Schülerinnen und Schüler der Realschule plus darstellt. Darüber hinaus steht es in der freien Entscheidung der Schulträger, ob sie die Errichtung einer Fachoberschule beantragen (§ 6 SchulstrukturEinfG). Kritisch wird auch das Projekt „Keiner ohne Abschluss" gesehen, da es ebenfalls als Konkurrenz zum Berufsvorbereitungsjahr empfunden wird, sowie die Entscheidung, für Realschulen plus keinen Schulbezirk mehr vorzusehen.

Bei der Schülerbeförderung wird der Wechsel vom sogenannten Schulsitzprinzip zum Wohnsitzprinzip verlangt. Diese Forderung ist nicht neu, kann und soll aber nicht in diesem Gesetzgebungsvorhaben geklärt werden. Schon bei der Novelle des Schulgesetzes 2004 ist erklärt worden, dass die Änderung des Schulgesetzes nicht der richtige Anknüpfungspunkt für einseitige Veränderungen der Finanzbeziehungen zwischen den kommunalen Gebietskörperschaften ist. Diskussionen über grundlegende Veränderungen müssten in einen größeren Zusammenhang eingeordnet und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung entschieden werden. Hieran wird festgehalten.

Die vorgesehene Regelung zur Übertragung der Schulträgerschaft (§ 76 ff. SchulG, § 13 SchulstrukturEinfG) wird abgelehnt, da die Übertragung der Trägerschaft auf die Landkreise und die kreisfreien Städte das kommunale Selbstverwaltungsrecht der großen kreisangehörigen Städte berührt. Zudem wird abgelehnt, dass der mit einer Übertragung der Schulträgerschaft verbundene Übergang von unbeweglichem Vermögen entschädigungslos erfolgt.

Der Gemeinde- und Städtebund begrüßt grundsätzlich die mit der vorliegenden Schulstrukturreform eingeleitete Zweigliedrigkeit des Schulsystems und lobt ausdrücklich die Möglichkeit, an der Realschule plus auch die Fachhochschulreife erwerben zu können, wenn eine Fachoberschule angegliedert ist. Er hätte sich gewünscht, dass längeres gemeinsames Lernen durch Verlängerung der Grundschulzeit ermöglicht worden wäre.

Er wehrt sich aber gegen die Neuordnung der Schulträgerschaft, weil hierdurch das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ortsgemeinden und der kreisangehörigen Städte verletzt werde. Dies gelte auch für die Entscheidung, künftig den Ortsgemeinden, die noch Träger einer Grundschule sind, diese Schulträgerschaft zu entziehen. Er beruft sich auf das in Artikel 49 der Landesverfassung festgelegte Allzuständigkeitsprinzip der Gemeinden, wonach sie grundsätzlich Träger der gesamten örtlichen öffentlichen Verwaltung sind und jede öffentliche Aufgabe wahrnehmen können, wenn sie nicht durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift anderen Stellen im dringenden öffentlichen Interesse ausschließlich zugewiesen sind. Die Schul4 trägeraufgabe besäße örtlichen Charakter. Durch die sogenannte Hochzonung der Schulträgerschaft für weiterführende Schulen auf die Landkreise und kreisfreien Städte sei seiner Ansicht nach das hierfür erforderliche dringende öffentliche Interesse nicht gegeben. Zudem sei durch die Konzentrierung der Schulträgerschaft die demokratische Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger eingeschränkt, da sich die Zahl der bei jedem Schulträger zu bildenden Schulträgerausschüsse drastisch reduziere, gleichzeitig aber von der Mitgliederzahl so aufgebläht würden, dass ein bürgerschaftliches Engagement hier nicht stattfinden könne. Einschränkungen ergäben sich auch für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide im Hinblick auf die Schulträgerschaft.

Besonders betont wird das Interesse der gemeindlichen und städtischen Schulträger, ihre Schulen qualitativ so gut auszustatten, dass sich Eltern und Schüler gerne für den Standort entscheiden. Die Leistungsfähigkeit kleinerer Gebietskörperschaften stehe ohnehin außer Frage.

Abgelehnt wird auch der geplante entschädigungslose Übergang des unbeweglichen Vermögens bei der Übertragung der Schulträgerschaft.

Angeregt wird zudem eine gesetzliche Regelung, die sicherstellt, dass bei der Übertragung der Schulträgerschaft das Personal des bisherigen Schulträgers auf den neuen Schulträger übergeht.

Die vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Neuordnung der Schulträgerschaft sind gründlich geprüft worden. In folgenden Punkten trägt ihnen der vorliegende Gesetzentwurf Rechnung:

­ Die künftig entstehenden neuen Realschulen plus, sofern sie mit einer Fachoberschule, an der Schülerinnen und SchülerAufstiegsmöglichkeiten bis hin zur Fachhochschulreife haben, verbunden sind, werden in der ausschließlichen Trägerschaft der Landkreise und kreisfreien Städte geführt.

­ Die Realschulen plus (ohne Fachoberschule), organisatorisch verbundenen Grund- und Realschulen plus sowie Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen können in der Trägerschaft einer Verbandsgemeinde, einer verbandsfreien Gemeinde, einer großen kreisangehörigen Stadt, einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises geführt werden.

­ Die bisherige Rechtslage bei der Trägerschaft von Grundschulen bleibt unverändert.

Die vom Gemeinde- und Städtebund und dem Städtetag vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken werden von der Landesregierung nicht geteilt. Ausschlaggebend für die jetzige Fassung des Gesetzentwurfs ist vielmehr, dass die jetzt notwendigen bildungspolitischen Weichenstellungen vor Ort nicht durch kontroverse Diskussionen über die Frage der Schulträgerschaft belastet werden sollen. Im Mittelpunkt der Schulstrukturreform steht die inhaltliche Weiterentwicklung des Schulsystems. Mit der geplanten Einführung der Realschule plus wird eine Antwort auf die demografische Entwicklung und auf das veränderte Bildungswahlverhalten von Eltern gegeben. Zentrales Ziel der Schulstrukturreform ist es, die Bildungschancen der Schülerinnen und Schüler insgesamt durch eine leistungsfähige und aufstiegsorientierte Schullandschaft zu verbessern.

2. Ergebnis der Konnexitätsverhandlungen

Die Konnexitätsverhandlungen, die unter Einbeziehung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern und für Sport mit den kommunalen Spitzenverbänden geführt wurden, konnten am 16. Juni 2008 einvernehmlich beendet werden. Sie hatten folgendes Ergebnis:

Nach gründlicher Erörterung und Bewertung der unterschiedlichen Positionen zu allen durch die Schulstrukturreform ausgelösten laufenden Be- und Entlastungen wird die Höhe des erforderlichen Mehrbelastungsausgleichs auf 10,1 Mio. Euro im Jahr 2014 festgelegt. die Zahlung erfolgt aufgrund einer in das Schulgesetz aufzunehmenden Vorschrift aus originären Landesmitteln (§ 107).

Der Einigung zwischen Land und kommunalen Spitzenverbänden ist folgende Protokollnotiz angefügt:

Die kommunalen Spitzenverbände gehen davon aus, dass bei den Schulträgern auch zusätzlicher Investitionsaufwand durch die Schulstrukturreform entstehen wird, der gegenwärtig nicht ermittelt werden kann. Das Land verweist insoweit auf die Revisionsklausel des § 2 Abs. 6 des Konnexitätsausführungsgesetzes.

3. Kommunaler Rat

Der Gesetzentwurf ist vom Kommunalen Rat in seiner Sitzung am 11. August 2008 beraten und zur Kenntnis genommen worden.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1 (§ 1)

Zu Buchstabe a

Da die sogenannte Antirassismus-Richtlinie 2000/43/EG, die durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) des Bundes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) umgesetzt worden ist, auch den in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallenden Bildungsbereich umfasst, wird durch die Ergänzung klargestellt, dass sich das Recht der Schülerinnen und Schüler auf Förderung ihrer Anlagen und Erweiterung ihrer Fähigkeiten unabhängig von ihrer Religion, Weltanschauung, Rasse oder ethnischen Herkunft, einer Behinderung, ihrem Geschlecht oder ihrer sexuellen Identität ergibt. Der Wortlaut entspricht § 1 AGG.