Beamtenversorgung

Landtag Rheinland-Pfalz ­ 15.Wahlperiode

A. Allgemeines:

Der Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz wurde im Jahr 1996 errichtet. Das Land Rheinland Pfalz nahm damit für lange Zeit bundesweit eine Vorreiterstellung ein, da kein anderes Bundesland eine vergleichbare Einrichtung zur Abdeckung zukünftiger Versorgungsausgaben unterhielt. Erst in der jüngsten Vergangenheit haben zwischenzeitlich einige Bundesländer vergleichbare Institutionen eingerichtet.

Die bisherige Ausgestaltung als Rücklage spiegelt die wirtschaftliche Bedeutung der dem Finanzierungsfonds vom Land zur Verfügung gestellten Mittel nicht hinreichend wider. Vielmehr haben die Zuführungen des Landes den Charakter eines Darlehens, mit dem der Finanzierungsfonds erst in die Lage versetzt wird, durch eine entsprechende Vermögensanlage die gewünschte Vorsorge für die künftigen Versorgungsausgaben treffen zu können. Auch die lange Laufzeit der Überlassung der Mittel spricht für eine Darlehensqualifizierung, denn die Mittelrückflüsse aus dem Finanzierungsfonds werden frühestens ab dem Jahr 2030 notwendig. Wesentlich ist aber die dem Darlehen immanente Rückzahlungsverpflichtung/Tilgungsleistung, die durch die gesetzlich vorgesehenen Erstattungen der Versorgungsausgaben durch den Finanzierungsfonds an das Land erfolgt. Dementsprechend werden durch eine klarstellende Bestimmung die Leistungen (Zuführungen) an den Finanzierungsfonds als Darlehen qualifiziert.

Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz hat in seiner Stellungnahme hinsichtlich der Qualifizierung als Darlehen insbesondere auf die sich zwangsläufig daraus ergebende Erhöhung der verfassungsrechtlichen Kreditobergrenze hingewiesen. Vor diesem Hintergrund hat er seine bereits früher geäußerte Auffassung wiederholt, den geltenden Investitionsbegriff bundeseinheitlich enger zu fassen. Diesem Grundanliegen, das bereits auch von der Rechnungsprüfungskommission thematisiert wurde, kam die Landesregierung im zuständigen Gremium nach. Dort konnte jedoch bis heute das erforderliche Einvernehmen für den Paradigmenwechsel nicht erreicht werden.

Die Anlagemöglichkeiten des Finanzierungsfonds sind im Landesgesetz über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz im Einzelnen bezeichnet.

Dieser Katalog der Anlagemöglichkeiten wird um den Erwerb von Forderungen an rheinland-pfälzische Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände erweitert.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Landesgesetzes über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz hat das Ministerium der Finanzen auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens die Höhe der Zuführungen an den Finanzierungsfonds in Form von Vomhundertsätzen der jeweiligen Besoldungsausgaben durch Rechtsverordnung festzusetzen und bei sich ändernden Verhältnissen entsprechend anzupassen. Das neue, daraufhin erstattete versicherungsmathematische Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vom Mai 2006 sieht vom 1. Januar 2007 an eine deutliche Steigerung der Anpassungssätze in den einzelnen Beamtengruppen vor (z. B. von bisher 21,5 v. H. auf 27,7 v. H. oder von 29,2 v. H. auf 38,8 v. H.).

Ursächlich für die Steigerung ist insbesondere das Absinken des marktüblichen Rechnungszinses von 6 v. H. im Jahr 2001

(Zeitpunkt des letzten Gutachtens) auf nunmehr 4,5 v. H. Die Steigerung der Zuführungssätze führt für das Haushaltsjahr 2007 dazu, dass der ursprüngliche Zuführungsbetrag von 200,5 Mio. EUR sich um 53,7 Mio. EUR auf 254,2 Mio. EUR erhöht.

Von einer Gesetzesfolgenabschätzung gemäß § 26 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung wurde abgesehen, da das vorliegende Regelungsvorhaben weder eine große Wirkungsbreite noch erhebliche Auswirkungen hat.

Das Prinzip des Gender-Mainstreaming ist bei der Vorbereitung des Gesetzentwurfs beachtet worden. Die vorgesehenen Regelungen haben keine unterschiedlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation von Männern und Frauen. Maßnahmen, um tatsächliche geschlechtsspezifische Nachteile auszugleichen, sind nicht erforderlich.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1 (Änderung des Landesgesetzes über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz)

Zu Nummer 1:

Der Finanzierungsfonds soll künftig auch Forderungen aufgrund von Darlehen für wasserwirtschaftliche Förderungsmaßnahmen an kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände in Rheinland-Pfalz erwerben können. Hierzu wird vorliegend die Rechtsgrundlage geschaffen.

Zu Nummer 2:

Durch die Einfügung eines neuen § 3 c wird bestimmt, dass künftig die Zuführungen an den Finanzierungsfonds nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 3 b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes als Darlehen gewährt werden und dass die entsprechenden Rückzahlungen des Finanzierungsfonds für Erstattungsleistungen für Versorgungsausgaben an das Land Tilgungsleistungen darstellen.

Durch § 3 a des Gesetzes ist dem Finanzierungsfonds für den Landesbereich die Verwaltung der nach § 14 a des Bundesbesoldungsgesetzes als Sondervermögen zu bildenden Versorgungsrücklage übertragen. Wegen der bundesgesetzlichen Regelung und der dort festgelegten Zweckbestimmung dieses Sondervermögens bleiben die in § 3 a enthaltenen Regelungen über die Versorgungsrücklage von der vorliegenden Änderung unberührt.

Zu Nummer 3:

Eine gesonderte haushaltsrechtliche Behandlung der bisher geleisteten und der künftigen Zuführungen würde beim Finanzierungsfonds, insbesondere bei der Haushaltsaufstellung, der Vermögensanlage und der Rechnungslegung, zu einem im Verhältnis zum formellen Ergebnis nicht zu rechtfertigenden Verwaltungsaufwand führen. Die vorgesehene Regelung dient daher der Verwaltungsvereinfachung.

Aufgrund der Regelung in § 14 a des BundesbesoldungsgesetBegründung zes ist die Versorgungsrücklage nach § 3 a des Gesetzes als Sondervermögen zu bilden. Wie bereits in der Neuregelung des § 3 c des Gesetzes ist diese Versorgungsrücklage daher auch von der Anwendung des neuen § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes auszunehmen.

Zu Artikel 2 (Änderung der Landesverordnung über die Zuführungen des Landes an den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz)

Die in der Landesverordnung über die Zuführungen des Landes an den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung

Rheinland-Pfalz festgelegten maßgebenden Vomhundertsätze werden aufgrund der Änderungen bei den tatsächlichen Verhältnissen angepasst. Aufgrund der zwischenzeitlich veränderten Verhältnisse, insbesondere bei dem zugrunde zu legenden Rechnungszins sowie bei der Bewertung der Laufzeiten der Versorgungsanwartschaften, ergeben sich Steigerungen gegenüber den bisher festgestellten Zuführungssätzen.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Artikel 1 soll am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten, Artikel 2 zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Landeshaushaltsgesetzes 2007/2008 am 1. Januar 2007.