Westdeutsche Immobilienbank

Die Westdeutsche Immobilienbank wurde am 1. Januar 1995 als rheinland-pfälzische Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Beteiligte waren die Westdeutsche Landesbank Girozentrale, die Südwestdeutsche Landesbank als Rechtsvorgängerin der LBBW Landesbank Baden-Württemberg und die LRP Landesbank Rheinland-Pfalz. Seit dem 31. Juli 2003 ist die Westdeutsche Immobilienbank eine 100%-Tochter der WestLB AG, die als Aktiengesellschaft mit dem Recht beliehen ist, Träger der öffentlich-rechtlichen Westdeutschen Immobilienbank zu sein.

Die WestLB AG hat das Land gebeten, die Umwandlung der Westdeutschen Immobilienbank in eine Aktiengesellschaft zu ermöglichen. Diesem Anliegen soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf Rechnung getragen werden. Es ist nach § 301 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) eine gesetzliche Regelung vorgesehen, die den Formwechsel unmittelbar vorsieht.

Mit der formwechselnden Umwandlung von einer Anstalt des öffentlichen Rechts in eine Aktiengesellschaft ändert sich die Einordnung in das System der Rechtsformen unter Beibehaltung der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität. Dennoch ist auf folgende allgemeine Auswirkungen des Formwechsels hinzuweisen:

Während die Beteiligung der Mitarbeitervertretung im Verwaltungsrat der öffentlich-rechtlichen Westdeutschen Immobilienbank unabhängig von der Größe des Instituts in § 26 a Abs. 4 Satz 2 des Sparkassengesetzes (SpkG) geregelt ist, setzt die Mitbestimmung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), eine Betriebsgröße von in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern voraus. Diese Grenze wird von der Bank aktuell nicht erreicht, sodass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die formwechselnde Umwandlung im künftigen Aufsichtsrat aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht vertreten sind. Die WestLB AG als alleinige Trägerin und künftige Aktionärin der Westdeutschen ImmobilienBank AG hat sich bereit erklärt, dass von der Anteilseignervertretung das vorsitzende Mitglied des Personalrates (und künftigen Betriebsrates) in den Aufsichtsrat gewählt wird.

Der vorliegende Gesetzentwurf hat grundsätzlich keinen geschlechtsspezifischen Bezug und ist daher gleichstellungspolitisch neutral. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die Bank im Zuge des Rechtsformwechsels nicht mehr vom Geltungsbereich des Landesgleichstellungsgesetzes erfasst wird. Die Westdeutsche Immobilienbank hat in diesem Zusammenhang die Absicht erklärt, die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten zu erhalten und die Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes weiterhin zu beachten.

Auf den Formwechsel finden die gleichen steuerlichen Vorschriften Anwendung, die auch bei einem Formwechsel von einer Kapitalgesellschaftsform in eine andere Kapitalgesellschaftsform gelten.

Eine Gesetzesfolgenabschätzung war nicht vorzunehmen, da es sich weder um ein Vorhaben mit großer Wirkungsbreite noch mit erheblichen Auswirkungen handelt.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1:

Zu Absatz 1:

Diese Bestimmung regelt die Umwandlung der Westdeutschen Immobilienbank als Anstalt des öffentlichen Rechts in eine Aktiengesellschaft. Ein gesonderter Umwandlungsbeschluss (§ 194 UmwG) ist nicht erforderlich, da die Umwandlung unmittelbar durch Gesetz erfolgt. Im Übrigen finden nach Absatz 4 die Bestimmungen des ersten Teils des fünften Buches (§§ 190 bis 213) des Umwandlungsgesetzes keine Anwendung.

Der Formwechsel soll ­ unter Berücksichtigung einer Vorlaufzeit ­ zum 1. Januar 2007 erfolgen. Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister (§ 304 Satz 1 UmwG). Damit die Antragstellung vor dem 1. Januar 2007 erfolgen kann, tritt die Bestimmung über die Anmeldung zum Handelsregister neben anderen die Umwandlungsvoraussetzungen betreffenden Regelungen bereits am Tage nach Verkündung des Gesetzes in Kraft (§ 11 Abs. 1 Nr. 1).

Zu Absatz 2:

Diese Bestimmung bezeichnet die bisherige alleinige Trägerin der bisher öffentlich-rechtlichen Westdeutschen Immobilienbank, die WestLB AG, als Gründerin der Aktiengesellschaft.

Das Grundkapital ist durch die bereits bestehende Beteiligung der WestLB AG am Stammkapital der Westdeutschen Immobilienbank unterlegt. Durch § 11 Abs. 1 Nr. 1 wird ermöglicht, dass die Gründungssatzung bereits vor dem geplanten Umwandlungszeitpunkt (1. Januar 2007) von der Trägerversammlung der Westdeutschen Immobilienbank festgestellt wird.

Zu Absatz 3:

Nach Satz 1 führt die Westdeutsche Immobilienbank nach der Umwandlung die Firmenbezeichnung „Westdeutsche ImmobilienBank AG". Der Sitz der Bank ist wie bisher Mainz.

Satz 2 ermöglicht, die Firmenbezeichnung und auch den Sitz des Instituts durch Satzungsbeschluss zu ändern.

Die WestLB AG hat in Verhandlungen mit dem Land versichert, am Standort Mainz festhalten zu wollen. Es bestehe derzeit keine Absicht, auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt, den Standort Mainz zu wechseln.

Die Geschäftsfelder der Westdeutschen Immobilienbank wurden erst in jüngster Zeit erweitert. Dies stärkt auch den Standort Mainz, wo das Unternehmen seinen Sitz hat.

Begründung:

Zu Absatz 4:

Diese Bestimmung schließt die Anwendung des ersten Teils des fünften Buches (§§ 190 bis 213) des Umwandlungsgesetzes aus. Dies ist nach § 302 Satz 1 UmwG, der den Vorrang des öffentlich-rechtlichen Umwandlungsrechts statuiert, zulässig.

Infolge der gesetzlich angeordneten Umwandlung in Absatz 1 entfällt die Notwendigkeit eines Umwandlungsbeschlusses und der nach allgemeinen Formwechselbestimmungen gegebene gesellschaftsrechtliche Rechtsbehelf (§ 195 UmwG). Darüber hinaus werden Ansprüche von Gläubigern auf Sicherheitsleistung (§ 204 in Verbindung mit § 22 UmwG) ausgeschlossen. Da sich die Umwandlung der Westdeutschen Immobilienbank als Anstalt des öffentlichen Rechts ausschließlich nach öffentlichem Recht richtet, sind auch Rechtsschutzmöglichkeiten allein dem öffentlichen Recht vorbehalten. Die Einschränkung bezüglich des Anspruchs auf Sicherheitsleistung rechtfertigt sich daraus, dass die Gläubiger nach dem Formwechsel in ihrer Rechtsposition nicht beeinträchtigt werden. Denn durch den Formwechsel ändert sich lediglich das „Rechtskleid". So bleibt nach § 4 des Gesetzentwurfs auch die Haftung der Träger der Westdeutschen Immobilienbank am 18. Juli 2005 für die zu diesem Zeitpunkt bestandenen Verbindlichkeiten erhalten.

Zu Absatz 5:

Diese Bestimmung verweist für die Zusammensetzung und Bestellung des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates auf die Vorschriften des Aktiengesetzes.

Zu § 2:

Zu Absatz 1:

Das Umwandlungsgesetz enthält für den Fall des Formwechsels einer Anstalt des öffentlichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft keine Regelung, wer die Anmeldung vorzunehmen hat. Daher nimmt Absatz 1 eine Klarstellung vor, die inhaltlich § 36 Abs. 1 des Aktiengesetzes entspricht. Zuständig ist das Handelsregister beim Amtsgericht Mainz.

Zu Absatz 2:

Diese Bestimmung regelt die Bekanntmachung der Eintragung in das Handelsregister durch das zuständige Amtsgericht.

Zu § 3:

Diese Bestimmung zeigt die Wirkung des Formwechsels auf.

Danach besteht die Westdeutsche Immobilienbank nach der Umwandlung in der Rechtsform der Aktiengesellschaft fort.

Die WestLB AG ist Aktionärin der Westdeutschen ImmobilienBank AG nach Maßgabe des Aktiengesetzes und der Satzung des formwechselnden Instituts.

Zu § 4:

Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und zur Sicherung und Stabilität der Westdeutsche Immobilienbank wird die Übergangsregelung zur Gewährträgerhaftung, wie sie bisher nach § 30 a Abs. 2 SpkG auch für die Westdeutsche Immobilienbank galt, übernommen. Damit besteht das so genannte Grandfathering auch nach dem Formwechsel zugunsten der Westdeutschen ImmobilienBank AG fort.

Zu § 5:

Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass die Belegschaft der Westdeutschen ImmobilienBank AG durch die formwechselnde Umwandlung nicht ersatzlos ihre gewählte kollektive Vertretung verliert. Sie trägt für die Übergangszeit den Interessen des Personals der Westdeutschen Immobilienbank AG Rechnung, bis die Beschäftigten des umgewandelten Instituts einen Betriebsrat gewählt haben. Die Übergangszeit endet nach erfolgter Betriebsratswahl mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses, spätestens zwölf Monate nach Wirksamwerden des Formwechsels. Damit wird gewährleistet, dass das Personal der Westdeutschen Immobilienbank AG auch in der Phase der Umwandlung eine funktionierende kollektive Vertretung hat.

Zu § 6:

Diese Bestimmung knüpft an § 5 des Gesetzentwurfs an. Sie regelt die Fortgeltung von Dienstvereinbarungen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz als Betriebsvereinbarungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Im Gegensatz zu § 5 entfällt die Wirksamkeit jedoch nicht nach Ablauf einer Übergangszeit nach der formwechselnden Umwandlung. Die Bestimmung soll Unklarheiten durch fehlende Regelungen wichtiger betrieblicher Fragen in der Übergangsphase vermeiden.

Zu § 7:

Diese Bestimmung entspricht § 24 SpkG.

Zu Absatz 1:

Diese Bestimmung sieht vor, dass, wie bei einer Vereinigung von Sparkassen, die mit der Umwandlung der Westdeutschen Immobilienbank im Zusammenhang stehenden Rechtsänderungen frei von landesrechtlich geregelten Abgaben und Auslagen sind.

Zu Absatz 2:

Die Befreiung erstreckt sich auch auf die im Zusammenhang mit den Rechtsänderungen stehenden gerichtlichen Geschäfte, insbesondere die Eintragungen in das Grundbuch und das Handelsregister.

Zu § 8:

Diese Bestimmung regelt die durch die Umwandlung der Westdeutschen Immobilienbank erforderlich werdenden Anpassungen des Sparkassengesetzes.

Zu Nummer 1:

§ 26 a SpkG, die Rechtsgrundlage der Westdeutschen Immobilienbank als Anstalt des öffentlichen Rechts, wird gestrichen.

Zu Nummer 2:

§ 26 c SpkG wird um die die Westdeutsche Immobilienbank betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der Übertragung der Trägerschaft und der Beteiligung am Stammkapital bereinigt.

Zu den Nummern 3 bis 5

Mit der Umwandlung der Westdeutschen Immobilienbank in eine Aktiengesellschaft entfällt zugleich die mit einer Anstalt des öffentlichen Rechts verbundene Rechtsaufsicht. In § 27 Satz 1, § 28 Abs. 2 Satz 1 und § 29 Abs. 8 SpkG ist die Bank daher zu streichen.

Zu Nummer 6:

Da zur Westdeutschen Immobilienbank im Sparkassengesetz keine Bestimmungen mehr vorhanden sind, ist sie auch in der Übergangsregelung zur Gewährträgerhaftung in § 30 a Abs. 2 SpkG zu streichen. Dennoch fällt das so genannte Grandfathering zugunsten der Westdeutschen ImmobilienBank AG nicht ersatzlos weg. Stattdessen ist eine eigenständige Regelung in § 4 des Gesetzentwurfs geschaffen.

Zu Nummer 7:

Die Inhaltsübersicht des Sparkassengesetzes ist entsprechend der vorgenommenen Änderungen anzupassen.

Zu § 9:

Nach der Grundregel des § 111 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) prüft der Landesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung auch der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Hiervon wurden die Landesbank und die Westdeutsche Immobilienbank ausgenommen (§ 112 Abs. 2 Satz 1 LHO). Nach der Umwandlung der Westdeutschen Immobilienbank ist eine Ausnahme für die Bank obsolet geworden.

Im Zuge der Verselbstständigung der Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz als Anstalt des öffentlichen Rechts am 1. Januar 2005 ist die Befreiungsvorschrift des § 112 Abs. 2 Satz 1 LHO noch nicht auf die Landesbausparkasse erstreckt worden. Eine Anpassung der Landeshaushaltsordnung wird jetzt vorgenommen.

Zu § 10:

§ 8 a Abs. 2 des Landesgesetzes zur Ausführung der Zivilprozessordnung, des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und der Insolvenzordnung regelt unter anderem die Insolvenzfähigkeit der Westdeutschen Immobilienbank als Anstalt des öffentlichen Rechts. Nach der Umwandlung wird diese Bestimmung insoweit obsolet.

Zu § 11:

Zu Absatz 1:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Die Umwandlung soll zum 1. Januar 2007 wirksam werden.

Das ist nur möglich, wenn die nach diesem Gesetz und dem Umwandlungsgesetz erforderlichen Umwandlungsvoraussetzungen zuvor erfüllt sind. Deshalb müssen insbesondere die Bestimmungen zur Feststellung der Satzung, der Bestellung des Aufsichtsrates und des Vorstandes und die Anmeldung der Eintragung zum Handelsregister bereits nach Verkündung des Gesetzes und vor dem in § 1 Abs. 1 genannten Umwandlungszeitpunkt (1. Januar 2007) in Kraft treten. Diesem Zweck dient Nummer 1.

Diejenigen Bestimmungen, die den Formwechsel der Westdeutschen Immobilienbank in eine Aktiengesellschaft voraussetzen, treten gemäß Nummer 2 erst mit dem Wirksamwerden der Umwandlung in Kraft. Das betrifft insbesondere die Bestimmungen über das Übergangsmandat (§ 5), die Dienstvereinbarungen (§ 6) sowie die Änderungen sparkassenrechtlicher Vorschriften (§§ 4 und 8 bis 10).

Zu Absatz 2:

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz wird bestimmt, dass der in § 11 Abs. 1 Nr. 2 bestimmte Inkrafttretenszeitpunkt (Wirksamwerden des Formwechsels) vom fachlich zuständigen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz bekannt zu machen ist. Die Bekanntmachung hat keine konstitutive Wirkung.