Der Kaufmännische Vorstand ist für wirtschaftliche und administrative Angelegenheiten der Universitätsmedizin zuständig

Budgetverantwortung für die für die Krankenversorgung zur Verfügung stehenden Mittel hinsichtlich ihrer Verteilung auf die medizinischen Betriebseinheiten und Departments (§ 23) und der Überwachung ihrer Verwendung.

2. Der Wissenschaftliche Vorstand ist für Angelegenheiten in Forschung und Lehre zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Fachbereichsrats gegeben ist. Er führt die Geschäfte in Forschung und Lehre. Ihm obliegt die Budgetverantwortung für die für Forschung und Lehre zur Verfügung stehenden Mittel hinsichtlich ihrer Verteilung auf die medizinischen Betriebseinheiten und Departments (§ 23) im Rahmen der vom Fachbereichsrat beschlossenen allgemeinen Grundsätze (§ 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 HochSchG) und der Überwachung ihrer Verwendung. Zu seinen Aufgaben in akademischen Angelegenheiten gehört insbesondere die Sicherstellung des Lehrangebots im Sinne des § 21 HochSchG und die dafür erforderliche Organisation des Lehrbetriebs.

3. Der Kaufmännische Vorstand ist für wirtschaftliche und administrative Angelegenheiten der Universitätsmedizin zuständig. Die Wirtschaftsführung der Universitätsmedizin steht unter seiner besonderen Verantwortung. Er hat die anderen Vorstandsmitglieder bei der Erledigung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihm obliegen insbesondere die Planung und Durchführung von Investitionsmaßnahmen, die Aufstellung des Wirtschaftsplans und die Überwachung seiner Einhaltung sowie die Erstellung des Jahresabschlusses.

(6) Der Vorstand bestellt Professorinnen und Professoren nach Abschluss des Berufungsverfahrens zu Leitungen medizinischer Betriebseinheiten und Departments (§ 23). Die Bestellung erfolgt befristet und soll sechs Jahre nicht überschreiten. Wiederbestellung ist zulässig. In begründeten Fällen kann hierbei eine Befristung aufgehoben oder eine Verlängerung der Befristung gewährt werden.

(7) Das Nähere wird durch die Satzung geregelt.

5. Klinik- und Pflegeausschuss § 15 erhält folgende Fassung:

(1) Der Klinik- und Pflegeausschuss berät den Vorstand in grundsätzlichen Angelegenheiten der Krankenversorgung, insbesondere in Fragen der Koordination der Fachkliniken und wählt den Medizinischen Vorstand auf Vorschlag des Aufsichtsrats.

Er setzt sich zusammen aus:

1. den Leitungen der zur Universitätsmedizin gehörenden medizinischen Betriebseinheiten und Departments mit Aufgaben in der Krankenversorgung,

2. zwei Professorinnen oder Professoren mit der Funktion einer Oberärztin oder eines Oberarztes in der Universitätsmedizin,

3. zwei ärztlichen Beschäftigten der Universitätsmedizin,

4. zwei nicht wissenschaftlichen Beschäftigten der Universitätsmedizin,

5. den Pflegedienstleitungen der medizinischen Betriebseinheiten und Departments mit Aufgaben in der Pflege sowie den pflegerischen Leitungen der Krankenpflegeschule, der Kinderkrankenpflegeschule und der Hebammenschule sowie

6. der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher nach § 25 LKG.

Die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 werden von der Gesamtheit der Mitglieder der entsprechenden Gruppe gewählt.

(2) Die Vorstandsmitglieder, die nicht zugleich Mitglieder des Klinik- und Pflegeausschusses nach Absatz 1 sind, sowie die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor und die Gleichstellungsbeauftragte gehören dem Klinik- und Pflegeausschuss mit beratender Stimme an.

(3) Das Nähere wird durch die Satzung geregelt.

6. Beschäftigte § 19 wird als neuer § 27 a in den Teil II verschoben.

7. Kündigungsrechtlicher Bestandsschutz § 29 erhält folgende Fassung:

(1) Kündigungen aus Anlass der Errichtung der Universitätsmedizin sowie aus Anlass des Formwechsels in eine Universitätsmedizin GmbH sind ausgeschlossen.

(2) Betriebsbedingte Beendigungskündigungen sind sowohl bei der Universitätsmedizin als auch bei der Universitätsmedizin GmbH mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2013 ausgeschlossen.

Begründung:

Vor dem Hintergrund der Beratungen und der Anhörung kommt die Fraktion der CDU zu dem Schluss, dass gerade die Leitungsprozesse der Universitätsmedizin verändert werden müssen. Eine hochwertige und reibungslose Versorgung der Patienten erfordert ein Höchstmaß an Anstrengung und Professionalität.

Wer eine effiziente und eine nach dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit arbeitende Führung der Universitätsmedizin fordert, der kommt nicht um die Hauptamtlichkeit wie auch ein anspruchsvolles Eignungsprofil des Vorstands umhin. Eine professionelle Leitung der Universitätsmedizin zum Wohle der Patienten und Mitarbeiter kann man, auch bei größtem Engagement, nicht von der Wahrnehmung eines Ehren- oder Nebenamtes erwarten.

Darüber hinaus mahnt der Wissenschaftsrat in seinem Gutachten eine eingehende Überarbeitung des Aufsichtsrats an. Dem trägt die Fraktion der CDU mit der Neufassung Rechnung. Es geht um eine transparentere Verteilung der Aufsichtsratsposten nach nachvollziehbaren Kriterien der Eignung und fachlichen Ausbildung. Die Aufgabenverteilung ist ebenfalls nach den Gesichtspunkten der Transparenz und Effizienz überarbeitet worden.

Für die Fraktion: Hans-Josef Bracht