Messe
Zu Anhang 5 (zu § 7/Oberflächengewässer: Umweltqualitätsnormen für die Einstufung des chemischen Zustands) Anhang 5 setzt Anhang V Nr. 1.4.3 WRRL um, in dem die Einstufung in den guten und nicht guten chemischen Zustand geregelt ist. Der chemische Zustand ist gut, wenn alle Umweltqualitätsnormen der in Anhang IX WRRL genannten Richtlinien, alle Umweltqualitätsnormen, die nach Artikel 16 WRRL festzulegen sind und alle anderen einschlägigen, in EG-Vorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen eingehalten werden.
Die Tabelle in Anhang 5 enthält daher Umweltqualitätsnormen für folgende Stoffe:
1. Zum einen sind diejenigen Stoffe bzw. Stoffgruppen aufzunehmen, für die bereits durch EG-Rechtsakte Umweltqualitätsnormen festgelegt sind. Gemäß Anhang IX der WRRL handelt es sich dabei um Qualitätsziele aus den Tochterrichtlinien zur Richtlinie 76/464/EWG, d. h. der Werte in der Richtlinie über Quecksilberableitungen (Richtlinie 82/176/EWG), in der Richtlinie über Cadmiumableitungen (Richtlinie 83/513/EWG), in der Quecksilberrichtlinie (Richtlinie 84/156/EWG), in der Richtlinie über Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (Richtlinie 84/491/EWG) und in der Richtlinie über die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe (Richtlinie 86/280/EWG).
Die Umweltqualitätsnormen sind 1 : 1 aus den oben genannten EG-Richtlinien übernommen worden.
2. Zum anderen sind diejenigen Stoffe bzw. Stoffgruppen heranzuziehen, die durch die Entscheidung Nr. 2455/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.November 2001 (ABl. EG Nr. L 331/1) als prioritäre Stoffe nach Artikel 16 Abs. 2 und 3 WRRL festgelegt und der WRRL nunmehr als Anhang X angefügt sind. Auch für die prioritären Stoffe sind EU-weit geltende Qualitätsnormen und Emissionsgrenzwerte festzulegen (vgl. Artikel 16 Abs. 6 8 WRRL). Für die prioritären Stoffe nach Anhang X WRRL sind nach Artikel 16 Abs. 8 WRRL bis zum 22. Dezember 2006 EU-einheitliche Umweltqualitätsnormen festzulegen. Sollte es bis zu diesem Zeitpunkt keine Einigung auf Gemeinschaftsebene geben, legen die Mitgliedsstaaten entsprechende Umweltqualitätsnormen fest. Sobald der Entscheidungsprozess gemäß Artikel 16 Abs. 8 der WRRL abgeschlossen ist, ist Tabelle in Anhang 5 um die prioritären Stoffe und deren Umweltqualitätsnormen zu ergänzen.
Für fünf der prioritären Stoffe gibt es bereits auf nationaler Ebene festgelegte Werte im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 76/464/EWG in der Qualitätsziel-Verordnung des Landes, deren Einhaltung überprüft und nachgewiesen werden muss. Siehe dazu auch die Begründung zu Anhang 4 Nummer 2. Daher ist es sinnvoll, diese für die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper bereits vor der Festlegung EU-weiter Qualitätsnormen anzuwenden. Die Stoffe werden daher in der Tabelle in Anhang 5 aufgenommen, mit den jetzt geltenden nationalen Qualitätsnormen bis zur Übernahme der EU-einheitlichen Umweltqualitätsnormen (s. o.).
3. Darüber hinaus ist auch der EU-weit festgelegte Wert für Nitrat aus der Nitratrichtlinie (91/676/EWG) aufgeführt.
4. Die Werte aus der EG-Fischgewässerrichtlinie (Richtlinie 78/659/EWG) wurden hier nicht übernommen, da diese bereits durch die Überwachung der biologischen Qualitätskomponenten im Rahmen des ökologischen Zustands abgedeckt sind.
Die Fußnoten 1 bis 3 in der Tabelle in Anhang 5 dienen der Klarstellung dahingehend, dass jeweils die Summe der genannten Stoffe ausschlaggebend ist. Die Stoffe sind einzeln und nicht als Summenparameter aufgelistet, da Summenparameter messtechnisch nicht zu erfassen sind.
Derzeit wird zum Vollzug der Richtlinie 76/464/EWG bei der Messung von Einzelstoffen statt Stoffgruppen von folgenden Qualitätsnormen ausgegangen:
- Aldrin, Dieldrin, Endrin und Isodrin: jeweils 0,0025 µg/l,
- HCH-Isomere alpha, beta, gamma und delta: jeweils 0,01 µg/l,
- für die drei Trichlorbenzole jeweils 0,1 µg/l.
Zu Anhang 6 (zu § 8/Oberflächengewässer: Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands, Überwachungsnetz)
In Anhang 6 werden die Anforderungen aus Artikel 7 und 8 sowie Anhang V Nr. 1.3 WRRL an die Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper übernommen. Es werden die verschiedenen Überwachungsarten und die Überwachungsfrequenzen geregelt.
In Nummer 1 werden allgemeine Anforderungen an die Überwachung aufgeführt.
Nummer 1.1 regelt entsprechend Anhang V Nr. 1.3.1 WRRL die überblicksweise Überwachung, die insbesondere einen Überblick über die Veränderung des Gewässerzustands und die Entwicklung von anthropogenen Belastungen ermöglichen soll. Es werden Vorgaben für die Messstellen und die zu überwachenden Parameter festgelegt. Die in der WRRL so nicht geregelte Seengröße von 10 km2 (siehe Anhang 6 Nr. 1.1.2) begründet sich wie folgt: Nach Anhang II Nr. 1.2.2
WRRL werden nach dem System A vier Seengrößen unterschieden, allerdings ohne wie bei den Flüssen die Adjektive kleine, mittlere, große und sehr große (siehe Anhang II Nr. 1.2.1 WRRL) zu verwenden. Bei den Flüssen beginnt die überblicksweise Überwachung bei großen Flüssen. Entsprechend sollte bei Seen vorgegangen werden, also ab den drittgrößten Seen, d. h. Seen ab 10 km2.
Das wären in Deutschland 25 Seen (ohne Talsperren). Nummer 1.2 regelt die operative Überwachung und übernimmt die Anforderungen aus Anhang V Nr. 1.3.2 WRRL. Die operative Überwachung ist eine vertiefte Überwachung um die Oberflächenwasserkörper zu erfassen, bei denen die Erreichung der Ziele der WRRL gefährdet erscheint. Damit soll auch die Wirksamkeit der Maßnahmen aus dem Maßnahmenprogramm nach Artikel 11 WRRL überprüft werden können. Auch hier werden wieder Anforderungen an die Messstellen und die zu überwachenden Parameter geregelt.
In Nummer 1.3 wird die Überwachung zu Ermittlungszwecken entsprechend Anhang V Nr. 1.3.3 WRRL geregelt. Diese Überwachung dient z. B. der Untersuchung von Gründen für die Überschreitung von Umweltqualitätsnormen oder der Ermittlung von Auswirkungen bei Unfällen. Konkretere Anforderungen sind in der WRRL nicht geregelt, sondern von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
In Nummer 1.4 wird die Tabelle der Mindestüberwachungsfrequenzen aus Anhang V Nr. 1.3.4 WRRL übernommen. Außerdem werden die von der WRRL vorgesehenen Möglichkeiten für eine Verringerung der Überwachungsfrequenz bei der überblicksweisen und operativen Überwachung übernommen. Da für die überblicksweise Überwachung die Anforderungen nur in einem Jahr des sechs Jahre laufenden Bewirtschaftungsplans gelten, sind diejenigen Untersuchungsfrequenzen in der Tabelle, die den Zeitraum von einem Jahr übersteigen (in der Spalte Biologisch: Phytoplankton, andere aquatische Fauna, Fische; in der Spalte Hydromorphologisch: Kontinuität, Morphologie) dahingehend zu verstehen, dass sie einmal in einem Untersuchungsjahr des laufenden Bewirtschaftungsplans durchzuführen sind.
In Nummern 1.5.1 und 1.5.2 werden die in Anhang V Nr. 1.3.5 WRRL enthaltenen zusätzlichen Überwachungsanforderungen übernommen. Diese sind Sonderfälle der operativen Überwachung und werden daher im Zusammenhang mit dieser geregelt:
In Nummer 1.5.1 werden die in Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 und Anhang V Nr. 1.3.5
WRRL enthaltenen Vorgaben für die Überwachung von Oberflächenwasserkörpern, die der Entnahme von Trinkwasser dienen, übernommen. Auch diese unterliegen einer anspruchsvolleren Überwachung im Hinblick auf bestimmte Parameter und hinsichtlich der Häufigkeit.
Nummer 1.5.2 setzt die zusätzlichen Anforderungen an die Überwachung für Habitat- und Artenschutzgebiete um, wie sie in Artikel 8 Abs. 1 und Anhang V Nr. 1.3.5 geregelt sind. Oberflächenwasserkörper, die in diesen Schutzgebieten liegen, sind hinsichtlich der relevanten signifikanten Belastungen und der Veränderung des Gewässerzustands durch das Maßnahmenprogramm zu untersuchen.
Damit wird den Anforderungen in Artikel 6 und Anhang IV an Schutzgebiete Rechnung getragen.
Nummer 2 stellt klar, dass die für die Überwachung verwendeten Methoden den einschlägigen CEN/ISO-Normen oder anderen gleichwertigen nationalen oder internationalen Regelungen entsprechen müssen und setzt damit Artikel 8 Abs. 3 und Anhang V Nr. 1.3.6 WRRL um.
Zu Anhang 7 (zu § 9/Oberflächengewässer: Einstufung des ökologischen und des chemischen Zustands, Darstellung der Überwachungsergebnisse) Anhang 7 setzt die in Anhang V Nr. 1.4 WRRL enthaltenen Anforderungen an die Einstufung und Darstellung des ökologischen Zustands der Oberflächenwasserkörper um.
In Nummern 1.1 und 1.2 werden die Vorgaben für die Darstellung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials aus Anhang V Nr. 1.4.2 i) und ii) WRRL übernommen. Die Farbkennungen für die unterschiedlichen Gewässerzustände bzw. Potentiale werden von der WRRL für die zu erstellenden Karten vorgegeben. Das Potential von künstlichen oder erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpern wird zur besseren Erkennbarkeit dieses Sonderfalls mit unterschiedlich gefärbten Streifen dargestellt. Ausschlaggebend für die Einstufung des Gewässerzustands ist zunächst die Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten. Erst dann ist die Einhaltung der chemischen Umweltqualitätsnormen im Rahmen des ökologischen Zustands zuprüfen.
In Nummer 1.3 wird Anhang V Nr. 1.4.2 iii) WRRL umgesetzt. Danach sind die Oberflächenwasserkörper mit einem schwarzen Punkt zu kennzeichnen, bei denen die biologischen Umweltqualitätsnormen zwar erfüllt, Umweltqualitätsnormen für spezifische synthetische und nicht synthetische Schadstoffe aber nicht eingehalten werden (vgl. Anhang 4 Nr. 2), was zu einer Einstufung von höchstens mäßig für den ökologischen Zustand führt.
In Nummer 2 werden die Einstufung und Darstellung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper gemäß Anhang V Nr. 1.4.3 WRRL geregelt. Der gute chemische Zustand wird mit blau, der nicht gute chemische Zustand mit rot gekennzeichnet. Hinsichtlich der Anforderungen an die Einstufung wird auf die Begründung zu Anhang 5 verwiesen.
Im Zusammenhang mit der Einstufung ist die nach Anhang V Nr. 1.4.1 WRRL noch zu erarbeitende europäische Interkalibration der biologischen Überwachungswerte zu beachten. Die Europäische Kommission wird Vorgaben zur europaweiten Vergleichbarkeit der Ergebnisse der biologischen Überwachung entwickeln. Dafür benötigt sie zunächst die Werte aus den Mitgliedstaaten, die in Qualitätsquotienten als numerische Werte zwischen 0 und 1 anzugeben sind.
Nach dem Komitologieverfahren in Artikel 21 WRRL soll ein Interkalibrationsnetz beschlossen werden. Nach Abschluss der Interkalibration sollen deren Ergebnisse und die Konsequenzen für die Überwachungssysteme der Mitgliedstaaten veröffentlicht werden. Die Überwachungsprogramme wären dann ggf. anzupassen.
Zu Anhang 8 (zu § 10/Grundwasser: Beschreibung und Prüfung der Einwirkungen auf das Grundwasser) Anhang 8 übernimmt die Anforderungen an die Bestandsaufnahme für das Grundwasser, wie sie in Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 und Anhang II Nr. 2 WRRL geregelt sind.
In Nummer 1 und 2 werden die in Anhang II Nr. 2.1 und 2.2 WRRL enthaltenen Vorgaben für die erstmalige und die weitergehende Beschreibung von Grundwasserkörpern übernommen. Mit der erstmaligen Beschreibung (Nummer
1) sollen insbesondere Lage und Grenzen der Grundwasserkörper und ihre Belastungen z. B. durch punktuelle oder diffuse Schadstoffquellen ermittelt werden.
Dabei sind zunächst grundsätzlich alle Quellen zu erfassen, die zu einer Belastung des Grundwassers führen können. In einem anschließenden Schritt ist zur Einschätzung der Höhe des Risikos zu beurteilen, ob diese einzelnen Quellen den Grundwasserkörper so belasten können, dass die Bewirtschaftungsziele nicht erreicht werden.